Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 15.11.2005, Az.: 13 A 1853/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 15.11.2005
- Aktenzeichen
- 13 A 1853/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2005:1115.13A1853.05.0A
Amtlicher Leitsatz
Die Beiträge für den Kindergartenbesuch sind jedenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände auch für Zeiten vor der Antragstellung zu übernehmen.
Tenor:
Der Beklagte wird verpflichtet, die Beiträge Besuch des Kindergarten des Diakonischen Werks e. V. in der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. Oktober 2004 zu übernehmen. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; insofern ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 10. April 1999 geborene Tochter der Kläger besucht seit August 2002 den Kindergarten des Diakonischen Werks e.V. Auf entsprechenden Antrag der Kläger vom 16. Januar 2003 übernahm der Beklagte durch Bescheid vom 23. Januar 2003 die Beiträge für den Kindergartenbesuch von ab dem 1. Januar 2003. Auf Antrag der Kläger (bei der Gemeinde Rastede am 30. August 2003 oder am 1. September 2003 eingegangen) übernahm der Beklagte die Beiträge für den Kindergartenbesuch für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004.
Die Klägerin beantragte schriftlich am 19. November 2004 beim Beklagten, die Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch auch ab dem 1. September 2004 zu übernehmen.
Der Beklagte übernahm durch Bescheid vom 20. Dezember 2004 die Beiträge für den Kindergartenbesuch für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Zugleich lehnte der Beklagte es ab, die Kindergartenbeiträge rückwirkend ab dem 1. September 2004 zu übernehmen, da die Übernahme frühestens mit dem Monat der Antragstellung (= Eingang bei der Behörde) beginne und der Antrag erst am 19. November 2004 eingegangen sei.
Die Klägerin begründete ihren Widerspruch gegen die Entscheidung des Beklagten, die Kindergartenbeiträge für für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. Oktober 2004 nicht zu übernehmen, damit, dass der Kläger im September 2004 bei der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch beantragt habe, die Kindergartenbeiträge für weiterhin zu übernehmen. Sie seien seinerzeit aufgrund der drohenden Räumung ihrer Wohnung in einer Zwangslage gewesen den Kindergartenplatz zu kündigen, um für den Fall des Wegzugs aus Rastede nicht die Beiträge zahlen zu müssen. Diese hätte der Beklagte ja in diesem Falle auch nicht übernommen. Alsdann sei es gelungen, eine Wohnung in zu finden, so dass den Kindern der Wechsel von Kindergarten und Schule erspart geblieben sei. Zudem habe dann großer Zeitdruck wegen des Umzugs in die neue Wohnung und deren Renovierung bestanden.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen seinen Bescheid vom 20. Dezember 2004 durch am 6. April 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung ergänzte er die Gründe des Ausgangsbescheides wie folgt: Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB I seien die Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen; soweit die Sozialleistung von einem Antrag abhängig sei, gelte der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dem Leistungsträger und einer anderen Behörde (z.B. Gemeinde) eingehe. Gemäß § 90 Abs. 3 KJHG werde der Kindergartenbeitrag vom Jugendhilfeträger auf Antrag übernommen, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten sei. Auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich von einem schriftlichen Antrag spreche, so sei dennoch die Schriftform einzuhalten, damit das Begehren hinreichend konkretisiert, mit den erforderlichen Angaben belegt und ein anspruchsprüfendes Verwaltungsverfahren ausgelöst werde. Hierauf seien die Kläger in früheren Antragsverfahren hingewiesen worden. Eine telefonische Anfrage genüge dem Antragserfordernis mithin nicht.
Die Kläger haben am 6. Mai 2005 unter Vertiefung und Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Klage erhoben und beantragen sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, die Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter für die Monate September 2004 und Oktober 2004 zu übernehmen, und den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt unter Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter auch in den Monaten Oktober und September 2004 zu. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 sind rechtswidrig, soweit sie diese Leistung ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass "an sich" die Voraussetzungen dafür, dass der Beklagte die Kindergartenbeiträge für die Kläger und den Kindergartenbesuch ihrer Tochter nach Maßgabe von § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt, auch für die Monate September und Oktober 2004 erfüllt sind. Zu Unrecht nimmt aber der Beklagte an, einem Anspruch der Kläger stehe entgegen, dass sie die Übernahme der Kindergartenbeiträge für diese Monate nicht rechtzeitig - d.h. noch im September 2004 - schriftlich beantragt haben.
Zwar setzen Leistungen der Jugendhilfe nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich einen vorherigen Antrag gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (grundlegend: BVerwGE, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 -, BVerwGE 112, 98). Ob dieser Grundsatz allgemein auch bei einem Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gilt, scheint zweifelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Notwendigkeit, dass eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig vor dem Einsetzen der Maßnahme zu beantragen ist, maßgeblich mit der Gesamtverantwortung des Trägers der Jugendhilfe. Es entspricht nicht seinem gesetzlichen Auftrag, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (BVerwGE, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 -, BVerwGE 112, 98, 102 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Annahme, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich einen vorherigen Antrag gegenüber dem Träger voraussetzen, auch auf allgemeine verfahrensrechtliche Regelungen. § 28 SGB X verdeutlicht den Grundsatz, dass Sozialleistungen einen "rechtzeitigen Antrag" voraussetzen, der nicht lediglich auf eine nachträgliche Übernahme von Kosten gerichtet ist. Durch diese Vorschrift soll dem Leistungsträger vielmehr ermöglicht werden, nach ordnungsgemäßer Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs eine Leistung zeit- und bedarfsgerecht zu erbringen. Aus § 40 Abs. 1 SGB I, wonach Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, folgt nichts anderes. Ob zu diesen Voraussetzungen ein rechtzeitiger Antrag gehört, ist nicht § 40 Abs. 1 SGB I zu entnehmen, sondern den Besonderheiten des Rechts der jeweiligen Sozialleistung (BVerwGE, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 - a.a.O.). Zu Recht weist das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 8. Juli 2004 (- 2 K 1369/03 -, V.n.b.) aber darauf hin, dass diese allgemeinen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts für den Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht "passen":
"Denn der spezifische Bedarf setzt gerade keine Wahrnehmung der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers voraus, womit der entscheidende Aspekt für die Begründung eines materiellen Antrags des Erfordernisses entfällt. Wenn ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an ein Förderungsangebot in einer Tageseinrichtung wahrnimmt, die zudem noch von einer Gemeinde betrieben wird, so besteht hierauf ein Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII, der im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB VIII ein steuerndes Einwirken des Trägers der Jugendhilfe ausschließt. Zudem beziehen sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auf Leistungen der Jugendhilfe, die im zweiten Kapitel des Gesetzes geregelt sind, während es hier um einen Anspruch auf nach dem achten Kapitel geht. Deshalb sprechen neben der Eigenart des Anspruchs aus § 90 Abs. 3 SGB VIII auch systematische Gründe gegen eine Übernahme der vorhandenen Rechtsprechung. ... (Es handelt) sich hier allein um eine Orientierung an der Nachfrage, die bereits über die Bedarfsplanung nach § 8 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen geschieht. Danach hat der zuständige örtliche Träger der öffentliche Jugendhilfe abzusichern, dass in seinem Gebiet die erforderlichen Kindertageseinrichtungen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Hierzu hat er einen Bedarfsplan aufzustellen. Soweit ein Kind mit einem subjektiv-rechtlichen Anspruch auf einen Tageseinrichtungsplan dann tatsächlich sein Recht wahrnimmt, hängt die Übernahme der Teilnahmebeiträge allein noch vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII, insbesondere der Zumutbarkeit der Belastung, ab. Die Prüfung dieser Voraussetzungen macht allerdings eine vorherige Antragstellung bei der Behörde nicht notwendig."
Gegen diese Erwägungen kann indes mit dem Beklagten hier eingewandt werden, dass der Träger der öffentliche Jugendhilfe auch im Hinblick auf § 90 Abs. 3 SGB VIII eine gewisse Planungssicherheit brauche und es daher notwendig sei, durch eine Übernahme von Kindergartenbeiträgen gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII erst nach dem entsprechenden Antrag, die Eltern zu veranlassen, diesen Anspruch möglichst frühzeitig geltend zu machen. Zwar ist es deshalb wünschenswert, dass rechtzeitig zu Beginn des Kindergartenjahres die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berechtigten nach § 90 Abs. 3 SGB VIII der für diese Leistung zuständigen Behörde bekannt gemacht werden. Der Beklagte machte aber auch im Falle der Kläger das Einsetzen seiner Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII hiervon nicht abhängig. In aller Regel waren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie vollständig erst mehrere Monate nach dem Antrag bzw. dem Beginn des Kindergartenjahres und nachdem Zeitpunkt der Übernahme der Beiträge bekannt. Ob die Leistung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder auf den Beginn des Kindergartenjahres zurückwirkend gewährt wird, ist daher für die zuständige Behörde lediglich von fiskalischem Interesse. Dieses ist im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen von § 90 Abs. 3 SGB VIII unerheblich. Nach § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Voraussetzung des Anspruchs nach § 90 Abs. 3 SGB VIII i.S.v. § 40 Abs. 1 SGB I ist lediglich, dass den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten ist, die Beiträge für den Besuch der Kindertagesstätte aus eigenen Mitteln aufzubringen. Die Unzumutbarkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie zu ermitteln (s. Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 C 19.99 -, FEVS 51, 397).
Für die Rechtsauffassung des Beklagten lässt sich allerdings anführen, dass der Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auch darauf gerichtet sein kann, die Kosten des Besuchs eines anderen als eines "Regelkindergartens" zu übernehmen. Diese können bedeutend höher sein, und der öffentliche Träger der Jugendhilfe sollte unter diesen Gesichtspunkt möglichst frühzeitig Einfluss auf die Wahl des Kindergartens für ein über dreijähriges Kind nehmen können. Den Beteiligten ist nicht geholfen, wenn der örtliche Träger der Jugendhilfe die Übernahme der Kosten dieses Kindergartenbesuchs nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erst weit nach Beginn des Kindergartenjahres ablehnt, weil der Besuch dieses Kindergartens mit unverhältnismäßigen Mehrkosten gemäß § 5 SGB VIII verbunden ist.
Gegen eine solche Auslegung, dass der Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erst nach einem entsprechenden Antrag entsteht, streitet indes auch der Wortlaut dieser Vorschrift. Zwar spricht § 90 Abs. 3 SGB VIII ausdrücklich von einem Antrag. Die Vorschrift regelt aber - anders als andere Regelungen über das Einsetzen von Sozialleistungen - nicht, wie sich der Beginn der Leistung zum Zeitpunkt des Antrages verhält. So sieht beispielsweise § 15 Abs. 1 BAföG vor, dass Ausbildungsförderung frühestens vom Beginn des Antragsmonats an geleistet wird. Gleichermaßen regelt § 27 Abs. 2 WoGG, dass der Bewilligungszeitraum für Wohngeld mit dem Ersten des Monats des Antrags beginnt. Das Fehlen einer solchen Regelung in § 90 Abs. 3 SGB VIII legt durchaus den Schluss nahe, dass die Kindergartenbeiträge nach dieser Vorschrift auch schon in Zeiten vor dem Antrag übernommen werden kann. Auch allgemeine verfahrensrechtliche Regelungen sprechen jedenfalls in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden dafür, dass ein solcher "Wiederholungsantrag" ein rein formelles Moment ist und Elternbeiträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auch für Zeiträume vor dem schriftlichen "Wiederholungsantrag" zu übernehmen sind.
Letztlich sind es hier aber die Umstände des Einzelfalls, die dazu nötigen, den Beklagten zur Übernahme der Kindergartenbeiträge für die Tochter der Kläger auch schon für die Monate September und Oktober 2004 zu verpflichten. Der Beklagte hat wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger Beiträge für Besuch des Kindergarten des Diakonischen Werks e. V. bereits ab 1. Januar 2003 sowie für das Kindergartenjahr 2003/2004 vollständig übernommen. Entsprechende Anträge haben die Kläger gestellt und die erforderlichen Unterlagen nachgereicht, so dass dem Beklagten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger hinreichend bekannt waren. Diese haben sich auch in dem hier zu beurteilenden Zeitraum nicht geändert. Auch war von vornherein zu erwarten, dass die materiellen Voraussetzungen von § 90 Abs. 3 SGB VIII für Besuch des Kindergarten ab 1. September 2005 erfüllt sein dürften. Hinzu kommt, dass hier nicht eine kooperative Planung von Eltern und Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den angemessenen Kindergarten im Raum stand. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beitrag für Besuch des Kindergarten des Diakonischen Werks e. V. jedenfalls nicht unverhältnismäßig i.S.v. § 5 SGB VIII ist.
Zwar verlangt der Beklagte auch bei dieser Sachlage zu Recht einen Antrag der Kläger bei Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII. Der Hinweis des Gerichts, dass die Kläger bereits in den Vorjahren Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII verlangt hätten, ist also nicht so zu verstehen, dass ein solcher "Erstantrag" wie der der Kläger vom 23. Januar 2003 das Antragserfordernis aus § 90 Abs. 3 SGB VIII auch für die folgenden Kindergartenjahre bereits erfüllt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss durch den Antrag in die Lage versetzt werden, die Voraussetzungen von § 90 Abs. 3 SGB VIII für jedes Kindergartenjahr erneut zu überprüfen, auch wenn im Einzelfall nicht zu erwarten ist, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie ändern.
Im Einzelfall der Kläger ist also der Beklagte auf den schriftlichen Antrag vom 19. November 2004 verpflichtet, die Elternbeiträge für Besuch des Kindergarten des Diakonischen Werks e. V. auch für die Monate September 2004 sowie Oktober 2004 und mithin rückwirkend zu übernehmen, da die für Grund und Höhe des Anspruchs nach § 90 Abs. 3 SGB VIII maßgeblichen Verhältnisse sich gegenüber den Vorjahren allenfalls unwesentlich geändert haben, und dies auch zu Beginn des Kindergartenjahres vorhersehbar war. Bei dieser Sachlage kann das Gericht dahinstehen lassen, ob die Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auch telefonisch oder mündlich beantragt werden können. Das Gericht braucht daher insbesondere nicht zu klären, ob die Behauptung des Klägers, er habe die Übernahme der Kindergartenbeiträge für telefonisch bereits im September 2004 beantragt, zutrifft.