§ 4 SProWirtsch - Mittelbereitstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- SProWirtsch,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000010000000
(1) Im Haushaltsplan des Landes werden als Zuführung zum Sondervermögen jährlich mindestens 50.000.000 Euro und die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht.
(2) Die Mittel sind übertragbar; sie werden dem Sondervermögen nach Bedarf zugeführt. Lässt es die Kassenlage des Landes zu, können dem Sondervermögen darüber hinaus die innerhalb der nächsten zwei Monate voraussichtlich benötigten Mittel zugeführt werden.
(3) Rückflüsse und Zinsen aus den für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 eingesetzten Mitteln wachsen dem Sondervermögen für den gleichen Zweck zu. Die Zweckbindung gilt nicht für Rückflüsse und Zinsen bezüglich derjenigen Mittel, die für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 eingesetzt worden sind und am 1. Januar 2006 von der Niedersächsischen Landestreuhandstelle verwaltet wurden.
(4) Im Übrigen regelt das Fachministerium die Verwendung der Mittel des Sondervermögens des Landes jeweils durch einen Wirtschaftsplan, der dem Landtag vorzulegen ist (§ 26 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung). In dem Wirtschaftsplan ist auch die im Rahmen der Vorläufigen Haushaltsführung für das jeweils folgende Haushaltsjahr vorgesehene Verwendung der Mittel darzulegen.