§ 4 SProWirtsch - Mittelbereitstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SProWirtsch,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000010000000

(1) Im Haushaltsplan des Landes werden als Zuführung zum Sondervermögen jährlich mindestens 50.000.000 Euro und die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht.

(2) Die Mittel sind übertragbar; sie werden dem Sondervermögen nach Bedarf zugeführt. Lässt es die Kassenlage des Landes zu, können dem Sondervermögen darüber hinaus die innerhalb der nächsten zwei Monate voraussichtlich benötigten Mittel zugeführt werden.

(3) Rückflüsse und Zinsen aus den für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 eingesetzten Mitteln wachsen dem Sondervermögen für den gleichen Zweck zu. Für die Rückflüsse und Zinsen der für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 eingesetzten Mittel gilt die Zweckbindung nicht, soweit die Mittel zur Befriedigung der Gläubiger der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - herangezogen werden müssen.

(4) Im Übrigen regelt das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die Verwendung der Mittel des Sondervermögens des Landes jeweils durch einen Wirtschaftsplan, der dem Landtag vorzulegen ist (§ 26 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung). In dem Wirtschaftsplan ist auch die im Rahmen der Vorläufigen Haushaltsführung für das jeweils folgende Haushaltsjahr vorgesehene Verwendung der Mittel darzulegen.

(5) Die Verwendung der Mittel des auf die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - übertragenen Teils des Vermögens regelt das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr jeweils durch einen Wirtschaftsplan, über dessen Inhalt der Landtag rechtzeitig vor Feststellung zu unterrichten ist.