§ 4 WiFöSPG - Mittelbereitstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WiFöSPG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000010000000

(1) Im Haushaltsplan des Landes werden als Zuführung zum Sondervermögen jährlich mindestens 50.000.000 Euro und die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht. (1)

(2) Die Mittel sind übertragbar; sie werden dem Sondervermögen nach Bedarf zugeführt. Lässt es die Kassenlage des Landes zu, können dem Sondervermögen darüber hinaus die innerhalb der nächsten zwei Monate voraussichtlich benötigten Mittel zugeführt werden.

(3) Rückflüsse und Zinsen aus den für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 eingesetzten Mitteln wachsen dem Sondervermögen für den gleichen Zweck zu. Die Zweckbindung gilt nicht für Rückflüsse und Zinsen bezüglich derjenigen Mittel, die für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 eingesetzt worden sind und

  1. 1.

    am 1. Januar 2006 von der Niedersächsischen Landestreuhandstelle verwaltet wurden,

  2. 2.

    aus Darlehensmitteln der Niedersächsischen Landestreuhandstelle finanziert und seit dem 1. Januar 2006 von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH verwaltet wurden.

(4) Im Übrigen regelt das Fachministerium die Verwendung der Mittel des Sondervermögens des Landes jeweils durch einen Wirtschaftsplan, der dem Landtag vorzulegen ist (§ 26 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung). In dem Wirtschaftsplan ist auch die im Rahmen der Vorläufigen Haushaltsführung für das jeweils folgende Haushaltsjahr vorgesehene Verwendung der Mittel darzulegen.

Nach § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 289) gilt:
"§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), ist für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl '50.000.000' durch die Zahl '29 000 000' ersetzt wird."