Landgericht Verden
Urt. v. 22.12.2014, Az.: 10 O 109/12

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
22.12.2014
Aktenzeichen
10 O 109/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - 28.10.2015 - AZ: 14 U 25/15

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 139.627,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2012 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.873,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. März 2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 153.406,90 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG, vertreten durch die K. Beteiligungs-GmbH. Das Amtsgericht Bielefeld eröffnete mit Beschluss vom 14.5.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH & Co KG (Bl. 175 Bd. II).

Die Schuldnerin stellt Spezial-LKW-Anhänger und Auflieger her. Sie hat ein Patent für die Seitenklappen von Spezial-Aufliegern inne. Die Beklagte betreibt ein Ingenieur-Büro.

Im November 2010 bat die V. AG die Schuldnerin, ein Angebot zur Herstellung von zwei LKW-Aufliegern, die zum Transport von je vier T.-Geländewagen (Prototypen; Erlkönige) zur Teststrecke nach Vorgaben der V. AG zu machen. Die Schuldnerin hatte bereits sukzessive Zeichnungen von der Beklagten erhalten, um so Preise in die Vertragsverhandlungen mit V. einzubeziehen. Unter dem 24.11.2010 bot die Schuldnerin der V. AG zwei Spezial-Klappwand-Sattelanhänger zum Preis von 275.000,00 € mit Liefertermin zum 31.08.2011 an, die die V. AG bestellte.

Im Januar 2011 erbat die Schuldnerin von der Beklagten ein Angebot für den Entwurf und die Konstruktionszeichnungen der Autotransporter, nachdem die Schuldnerin der Beklagten Zeichnungssätze von drei bereits zuvor konstruierten Fahrzeuganhängern übersandt hatte.

Mit E-Mail vom 10.01.2011 bot die Beklagte die Konstruktionszeichnungen und den Entwurf für 22.550,00 € in 3D zuzüglich Detaillierung in Höhe von 10.450,00 € auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an und übersandte diese (Bl. 19 d. A.). Unter dem 14.01.2011 nahm die Schuldnerin das Angebot unter Abschluss von Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung an. Die Schuldnerin bestellte die Fahrgestelle für beide LKW-Auflieger bei der Firma S., die diese Auflieger serienmäßig herstellt, nach den ersten Konstruktionszeichnungen der Beklagten.

Nach Lieferung des ersten Fahrgestells zeigte sich, dass dieses den Belastungen der Aufbauten nicht gewachsen war.

Am 28.06.2011 telefonierte die Schuldnerin mit dem Mitarbeiter H. der Beklagten, der zur Verstärkung der Rungen im Bereich der Anbindung zum Fahrgestell riet.

Am 04.07.2011 wurden sowohl die Dach-Rungen als auch die Rungen am Fahrgestell verstärkt, wobei festgestellt wurde, dass das Fahrgestell schon um 30 mm abgesackt war. Am 05.07.2011 informierte die Schuldnerin den Ingenieur K. der Beklagten und bestellte die Produktionen des zweiten Fahrgestells bei der Firma S. ab.

Die Firma S. teilte daraufhin mit, dass das zweite Fahrgestell verzinkt sei, weitere Produktionsschritte jedoch gestoppt werden würden.

Am 06.07.2011 besuchte der Mitarbeiter der Beklagten, Herr K., die Schuldnerin. Er fertigte ein Besuchsprotokoll an (Bl. 28 bis 29 d. A.). Unter dem 07.07.2011 teilte Herr K. der Schuldnerin mit, dass die vorgeschlagene Verstärkung von 120 mal 15 mm nicht ausreichen würde, die Schuldnerin solle Gurte mit 1,80 mm mal 15 mm verwenden und kündigte vorab Zeichnungen für die Verstärkung des Fahrgestells an.

Die Firma S. teilte mit, dass sie diese Maßnahme der Beklagten für technisch nicht umsetzbar hielt. Am 07.07.2011 fuhren zwei Mitarbeiter der Schuldnerin zur Firma S., um dort die Maße der Pläne der Beklagten vor Ort nachzuprüfen und stellten fest, dass die Maße eingehalten worden seien. Die Firma S. verlangte daraufhin Abnahme des zweiten Fahrgestells, das daraufhin abgeholt worden ist. Mit E-Mail vom 11.07.2011 rügte die Schuldnerin Mängel gegenüber der Beklagten, verwies auf den Besuchsbericht vom 06.07.2011 und setzte eine Frist bis zum 15.07.2011 zur Beseitigung der Mängel (Bl. 27 d. A.). Am 14.07.2011 erschien der Mitarbeiter der Beklagten Herr K. und stellte fest, dass die Bereifung wegen der Erhöhung des Leergewichts auf 14 Tonnen durch die Verstärkung der Rungen nicht ausreichen würde (Besuchsbericht vom 14.07.2011, Bl. 23 ff. d. A.). Am 15.07.2011 schlug der Herr K. der Beklagten vor, die Bereifung zu ändern, so dass sich jedoch die Fahrzeughöhe um 80 bis 100 mm erhöht hätte. Er behauptet, das Fahrzeug sei deswegen nicht abnahmefähig gewesen. Da die V. AG der Schuldnerin gegenüber Schadensersatzansprüche ankündigte, forderte die Schuldnerin die Beklagte mit Schreiben vom 09.08.2011 auf, eine Haftungsübernahme-Erklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 10.08.2011 schrieb die Schuldnerin den Versicherer der Beklagten an und kündigte Schadensersatzansprüche an. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 08.09.2011 mit, dass es einer Neukonstruktion bedürfe und die Pläne entsprechend erstellt werden müssten. Mit Schreiben vom 13.09.2011 teilte der Versicherer der Beklagten mit, dass sie ein Ingenieurbüro die Schadenspositionen prüfen lassen würde. Nach Prüfung durch ein Ingenieurbüro teilte der Versicherer mit, dass die Achsen noch verwertbar seien.

Daraufhin erstellte die Beklagte neue Konstruktionspläne. Durch die Neuplanung war die Verwendung von einem Serien-Fahrgestell nicht mehr möglich, so dass die Schuldnerin das Fahrgestell in Eigenproduktion herstellen ließ. Mit Schreiben vom 24.10.2011 zahlte der Versicherer der Beklagten 30.000,00 € Abschlag auf die Schadensersatzposition.

Die Prototypen wurden in der Folgezeit produziert und an die V. AG ausgeliefert. Während der Lieferzeit der Fahrgestelle bereitete die Schuldnerin bereits die Endmontage mit der Herstellung der Seitenklappen, des Heckportals, der Stirnwand und der Dachunterkonstruktion vor.

Die Schuldnerin behauptet, durch die Mangelhaftigkeit der ersten Konstruktionszeichnungen und Produktion bzw. Ankauf der verschiedenen Bauteile und Fahrgestelle sei ihr folgender Schaden entstanden:

a)Konstruktion des neuen Fahrgestells laut Angebot (K 37)88.163,45 €
x 2 Fahrgestelle        176.326,90 €
b)Änderung nach Vorschlägen der Beklagten, der

Montagen der Achsen, Ausbau der Bremsanlage

16 Stunden à 50,00 €     800,00 €

Anlage K 25

c)Änderung nach Vorschlag der Beklagten, Teil-

zerlegen des Fahrgestells, Schleifen, Entzinken

128,55 Stunden à 50,00 €             6.427,50 €

K 26 Stundenzettel

d)Änderung der vorderen und hinteren Rampe

für das Fahrzeug 1

144,6 Stunden à 50,00 €             7.230,00 €
e)Änderung der vorhandenen Seitenrungen,
80 Stunden à 50,00 €             4.000,00 €

Stempelkarte 3, K 33

f)Änderung des Fahrzeugdachs
50 Stunden à 50,00 €   2.500,00 €

Stempelkarte 4, K 34

g)Konstruktion und Neubau einer Stirnwand
60 Stunden à 50,00 €   3.000,00 €

Stempelkarte 5, Anlage K 35,

h)Materialkosten für Änderungsarbeiten gemäß
Rechnungskopien für das erste Fahrzeug   2.643,39 €

K 36, 6 Rechnungen

i)Zusatzaufwand für die Konstruktion durch die

Mitarbeiterin Sch.

80 Stunden à 76,00 €   6.080,00 €
j)Zusatzaufwand Verwaltung
140 Stunden à 76,00 € 10.640,00 €

abzüglich der Kosten der Fahrgestelle

minus Rechnung S. vom 21.06.201119.360,02 €

K 38

minus Rechnung S. vom 08.07.201118.760,02 €

(Anlage K 39)

abzüglich des verbleibenden Honoraranspruchs

der Beklagten in Höhe von11.900,00 €

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169.627,75 €

abzüglich vorgerichtlich gezahlten30.000,00 €

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139.627,75 €.

Nachdem die Schuldnerin angekündigt hat, einen Antrag über die Verurteilung in Höhe von 153.406,90 € stellen zu wollen, beantragt sie nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 139.627,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2012 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.873,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach.

Es seien durch die Umplanungen erhebliche Optimierungen der Konstruktionen eingetreten. Diese müsse sich die Schuldnerin als Sowieso-Kosten anrechnen lassen. Sie ist der Ansicht, zu ihren Gunsten griffe ein Haftungsausschluss nach § 2.5 und 10 ihrer AGB ein.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens gemäß den Beweisbeschlüssen vom 21.2.2014 und 2.6.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 2.6.2014 (Bl. 184 - 192 Bd. II) und vom 24.11.2014 (Bl. 243 - 244 Bd. II), sowie auf das Gutachten des Sachverständigen D. vom 15.10.2014 Bezug genommen.

Der Schriftsatz vom 15.x 3.2013 wurde am 20.03.2013 zugestellt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und mit ihrem zuletzt gestellten Antrag begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB in Höhe von 139.627,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.5.2014.

1. Die Schuldnerin und die Beklagte schlossen aufgrund des Angebotes der Beklagten vom 10.1.2011 (Bl. 19 Bd. I, K 1) und der Annahme der Schuldnerin vom 14.1.2011 einen Werkvertrag über den Entwurf und die Konstruktion eines Autotransporters für vier Prototypen des Modells T. unter Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (B 1) für 22.550,00 € zuzüglich Detaillierung in Höhe von 10.450,00 €.

2. Die Planung der Konstruktion der Fahrgestelle der Beklagten war mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ein Mangel eines Werkes liegt insbesondere dann vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Die Parteien haben vereinbart, dass die Beklagte Entwurf und Konstruktion eines Autotransporters für 4 T. bestehend aus Chassis, Säulen, Hebebühnen, Dach, Stirnwand, Heckklappe, Seitentüren, Abstützung  unter Verwendung der von der Klägerin genutzten, patentierten Schwenkklappen fertigt. Grundlage sollten die von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Zeichnungssätze sein (vgl. K1, Bl. 19 Bd. I).

Die Schuldnerin hatte bereits früher drei Fahrzeuganhänger mit den patentierten Schwenkklappen gebaut und der Beklagten einen entsprechenden Zeichnungssatz zur Verfügung gestellt, damit die Interessenlage der Schuldnerin transparent wurde.

Die Schuldnerin bestellte daraufhin die Fahrzeuggestelle bei der Firma S. nach den Konstruktionszeichnungen der Beklagten. Die Detailzeichnungen folgten dann später. Sie waren aufeinander abgestimmt und ermöglichten den Fortgang und die Vorbereitung der Produktion im Haus der Schuldnerin. Die Schuldnerin hatte u.a. bereits damit begonnen, die Aufbauten zu fertigen.

Die nach den Konstruktionszeichnungen der Beklagten hergestellten Fahrzeuggestelle waren jedoch den Belastungen nicht gewachsen. Im Rahmen der Teilmontage eines Aufbaus hatte sich herausgestellt, dass die Fahrgestelle für den Aufbau nicht ausreichend dimensioniert waren.

Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, die Rahmen für den geplanten Aufbau zu „schwach“ und zu verwindungsweich ausgeführt waren und somit ein Neubau unumgänglich gewesen sei. Dies hat der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer dargelegt. Seine Ausführungen sind in sich widerspruchsfrei, gut nachvollziehbar und plausibel.

Die Parteien des Werkvertrages haben dies bei einem Besuch des Mitarbeiters K. der Beklagten festgehalten (K 5, Bl. 28 f. Bd. I). Der Mitarbeiter K.  empfahl, u.a. die Rungen zu verstärken:

„<Beklagte> wird die Trägerquerschnitte des Chassis überarbeitet und die statisch(en) Werte definieren. <Beklagte> wird die Chassis Zeichnung überarbeiten und kurzfristig an Fa. K. übermitteln. Das Chassis muss im Hauptträger verstärkt werden. Die Anbindungen der Querträger in den Rungenbereichen müssen mit dem Hauptträger komplett verbunden werden. Im Heckportal werden die Querträger zusätzlich unterstützt. Weitere Änderungen werden in Verbindung mit der Überprüfung durch <Beklagte> festgelegt.“

Die Beklagte lieferte eine völlig neue Konstruktion, auf deren Basis die neuen Fahrgestelle bei der Schuldnerin selbst hergestellt wurden, nachdem weitere Nachbesserungsversuche nicht erfolgreich waren. Jeweils eine Achse der bereits gelieferten Fahrgestelle konnte wiederverwendet werden.  Die bereits auf Basis der alten Konstruktionszeichnungen vorgefertigten Aufbaukomponenten mussten passend zur neuen Konstruktion geändert, bzw. neu angefertigt werden.

3. Die Schuldnerin hat der Beklagten die Mängel als Mängelrüge mit Schreiben vom 6.7.2011 angezeigt und Nacherfüllung gem. § 635 Abs. 1 BGB verlangt.

4. Die Klägerin hat der Beklagten mit Mail vom 11.7.2011 gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 15.7.2011 gesetzt (K 4, Bl. 27 f. Bd. I).

5. Die Beklagte kann sich gem. § 280 Abs. 1 BGB nicht exkulpieren.

6.  Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten generieren keinen Ausschluss der Haftung für die Beklagte.

a) Auch im kaufmännischen Verkehr ist ein formularmäßiger Haftungsausschluss nicht unbeschränkt möglich (§§ 307, 310 BGB). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen können solche Regelungen nicht wirksam vorgegeben werden, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Gleiches gilt, wenn die Freizeichnung die angemessene Risikoverteilung empfindlich stören würde. Allerdings kommt es immer maßgeblich auf die Umstände und Besonderheiten des jeweiligen Falls an (BGH, Urteil vom 14.11.2000 - X ZR 211/98, zit. nach juris Tz. 10).

Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziff. 10.1 eine Regelung, die nach Auffassung der Kammer die Mängelgewährleistungsansprüche der Schuldnerin allerdings weder einschränken noch ausschließen. Danach will die Beklagte für Mängel an den von ihr gelieferten Leistungen, die nachweisbar auf fehlerhafte Leistungen zurückzuführen sind, ausschließlich in der Weise haften, dass sie nach ihrer Wahl im Lieferwerk nachbessert. An Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werden sollen, will sie nur Lohn- und Materialkosten tragen.

b) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind jedoch gem. §§ 307 Abs. 1 S. 2, 310 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

Die weiteren Formulierungen der sehr detaillierten und in sich teilweise widersprechenden Geschäftsbedingungen sind intransparent und verstoßen gegen §§ 307 Abs. 1 S. 2, 310 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Die Beklagte verweist u.a. in Ziff. 10.1. a.E. auf Ziff. 11. Danach seien andere Ansprüche ausgeschlossen, sofern ihr nicht grobes Verschulden zu Last falle. Die Beklagte verweist insoweit auf Ziff. 11, in deren Ziff. 11.1. sie gerichtliche Schadensersatzansprüche jeder Art - aus welchem Rechtsgrund auch immer - ausgeschlossen seien, sofern nicht vorwerfbares grobes Verschulden vorliege. Insgesamt sind die einzelnen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen wenig stimmig, an vielen Stellen verstreut und teilweise widersprüchlich.

Im Hinblick auf die von der Schuldnerin begehrten Positionen geht die Kammer davon aus, dass sie nicht einmal beschränken.

7.  Gem. §§ 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte statt Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Der Schaden beläuft sich auf 166.438,07 €.

a) Nachdem das Fahrgestell grundlegend wegen der Gewichtsproblematik geändert worden war, mussten alle darauf aufbauenden Anbauteile geändert werden. Nachdem das Grundproblem auch nach der Verstärkung der Bauteile vorhanden war, lieferte die Beklagte die Pläne für eine völlig neue Konstruktion, auf deren Basis die neuen Fahrgestelle bei der Klägerin selbst hergestellt wurden und die bereits vorgefertigten Aufbaukomponenten passend zur neuen Konstruktion geändert, bzw. neu angelegt werden mussten.

Tätigkeit

Stundenanzahl

Vergütung

Gesamt

Demontage der Achsen und Bremsanlage nach Vorschlägen der Beklagten K25

16 Stunden

50 €   

800 € 

Änderung am Rahmen, Teilzerlegung des Fahrgestells, Schliff des Fahrgestells, teilweise Entzinkung, Flachstahl an Längsträger angebracht, K26

128,55 Stunden

50 €   

6.427,50 €

Konstruktion der 2 neuen Fahrgestelle K37
88.163,45 € x 2 = 176.326,90 €
Verzinkung der Rungen/Rampen
                    -  3.929,72 €
Frachtkosten          -     200,00 €
2 Starrachsen         -  7.000,00 €
                               165.197,18 €

165.197,18 €

Änderung der schon gefertigten Anbauteile – Änderung der vorderen und hinteren Rampen für das Fahrzeug 1 K32

144,6 Stunden

50 €   

7.230,00 €

Änderung der vorhandenen Seitenrungen K33

80 Stunden

50 €   

4.000 €

Änderung des Fahrzeugdachs K34

50 Stunden

50 €   

2.500 €

Konstruktion und Neubau einer Stirnwand K35

60 Stunden

50 €   

3.000 €

Materialkosten

2.643,39 €

Zusatzaufwand Konstruktion der Mitarbeiterin Sch.

80 Stunden

76 €   

6.080,00 €

Zusatzaufwand für die Verwaltung

140 Stunden

76 €   

10.640,00 €

Gesamt

208.338,07 €

Der Neubau der Fahrgestelle erforderte Änderungsarbeiten an den bereits vorgefertigten Baugruppen wie Rampen, Rungen und Dach sowie bei dem Neubau der Stirnwände.

Nach den Angaben des Sachverständigen, denen die Kammer nach eigener kritischer Würdigung folgt, sind die bei der Mängelbeseitigung angefallenen Monteur-Arbeitsstunden nach Durchsicht der Gerichtsakte, der Lichtbilder, den Zeugenaussagen und den bei dem Ortstermin gewonnen Eindrücke nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die aufgewendeten 220 Arbeitsstunden, die für die Konstruktion und die Verwaltung aufgewendet wurden, seien ebenfalls nachvollziehbar und durch die diversen Besprechungsprotokolle, Besuchsberichte, Zeichnungen und Arbeiten entstanden (S. 5 des Gutachtens vom 15.10.2014).

Der Zeuge Kl. hat angegeben, dass er die Arbeiten ausgeführt habe, die in den Stempelkarten K25, K26, K32, K33, K34 und K35 aufgeführt sind.

Der Zeuge G. war sein Kollege und hat ausgeführt, dass er die Arbeiten an dem Fahrgestell ausgeführt hat und dort die in den Stempelkarten K26 , K32 und K33 aufgeschriebenen Stunden gearbeitet habe.

Die Zeugin Sch. hat ausgesagt, sie habe ca. 80 Stunden damit verbracht, die von der Beklagten digital übersandten Pläne zu vereinzeln, Angebote einzuholen und die Daten an die Konstruktion weiterzugeben, damit die Mitarbeiter dort wissen, wo die Teile einzubauen wären.

Die Zeugin Si. arbeitete in der Verwaltung und hat angegeben, sie habe die Stempelkarten der Mitarbeiter ausgewertet. Sie wisse zwar nicht mehr, wieviel Zeit sie genau auf Arbeiten verwendet habe, die mit den beiden Aufliegern zu tun gehabt hätten.

Auch der Zeuge A. gab an, dass er mindestens 100 Stunden damit verbracht hat, die Daten von Fr. Sch. weiterzuverarbeiten und diese auf die Neukonstruktion der Auflieger entfalle seien.

Das Gericht hat keinen Anlass, den Zeugen nicht zu glauben. Alle Zeugen machten detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu den angefallenen Arbeiten. Sofern die Stunden nicht mehr genau erinnert werden können, schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO, dass die Stunden erforderlich waren. Dieses Beweisergebnis stimmt mit den unstreitigen Indizien der Kopien der Stempelkarten überein. Schließlich bestätigt der Sachverständige die Angaben der Zeugen und hat angegeben, dass die Monteurstunden so erforderlich, nachvollziehbar und gerechtfertigt sind. Die Stundenverrechnungssätze sind ebenfalls angemessen und nicht unüblich. Auch die Verwaltungskosten sind angemessen und nachvollziehbar.

Das von der Schuldnerin abgerechnete Material ist so verbaut worden.

Der Sachverständige hat frei und überzeugend berichtet. Die Kammer schließt sich den Ausführungen nach eigener kritischer Würdigung an.

B) Nach Ansicht der Kammer musste sich die Schuldnerin die Kosten der beiden Rechnungen der Fa. S. im Hinblick auf die ursprünglichen Fahrgestelle nicht abziehen. Sie stellen keine Sowiesokosten dar.

Der Kläger macht mit seiner Klageforderung den Mehraufwand für die ersten untauglichen Änderungen der von der Fa. S. gelieferten Fahrgestelle sowie die Kosten für die Neukonstruktion als Mangelbeseitigungskosten  / Schadensersatz geltend. Diese Kosten waren erforderlich, bzw. die Kosten durfte die Schuldnerin im Zeitpunkt der Aufwendungen für erforderlich halten, um ihren Vertrag gegenüber V. zu erfüllen.

Die Kosten, die die Schuldnerin hatte, um die Konstruktion der Beklagten und die bestellten Fahrgestelle von der Fa. S. zu bezahlen, stellen ihre kalkulierten Kosten dar, die sie hatte, um die Fahrgestelle ursprünglich herzustellen.

Da vorgerichtlich bereits 30.000,00 € gezahlt worden sind und die Beklagte gegen die Schuldnerin einen offenen Honoraranspruch in Höhe von 11.900,00 € entgegengestellt hat, beläuft sich der Schaden der Klägerin auf 166.438,07 €.

Davon hat der Kläger zuletzt 139.627,75 € verlangt, die insoweit begründet sind, über die die Kammer gem. § 308 ZPO nicht hinausgehen kann.

c) Es waren auch keine Sowiesokosten in Höhe von weiteren 168.000,00 € zu berücksichtigen, die die Schuldnerin sich zugutehalten lassen müsste.

Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs hat der Besteller z.B. Kosten für Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen (z.B. im Leistungsverzeichnis) nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung (z.B. Funktionstauglichkeit; Erfüllung ggf. auch nach Vertragsschluss, bzw. Abnahme gestiegener, technischer Anforderungen) erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss („Sowiesokosten“).

Ebenso gelten die Mehrkosten für eine teurere Ausführung als ersatzfähig, die dem Besteller zusätzlich Vorteile bringen, aber nur, wenn sie zur Mängelbeseitigung erforderlich sind.

Das gilt allerdings nicht, wenn der Unternehmer einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis versprochen hat und die abweichende Ausführung nur zur Erreichung dieses Erfolgs erforderlich ist (Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 635 Rdn. 7).

Die Kosten der Schadensbeseitigung dienten nicht der Optimierung des Fahrwerks. Die Kosten wurden zur Schadensbegrenzung und zur Herstellung des Ersatzfahrwerks verwendet, nachdem die erste Produktion fehlgeschlagen war. Die Schuldnerin versuchte die Änderungen an den bei der Fa. S. bestellten Fahrgestellen vorzunehmen nach Anweisung der Beklagten und hat die Neukonstruktion der Fahrgestelle nach den Plänen zur Konstruktion der Beklagten durchgeführt.

Dass der Schuldnerin ein wirtschaftlicher Mehrwert durch die Lieferung der ggf. höherwertigen Auflieger entstanden wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

8. Die Zinsforderung ist gerechtfertigt aus §§ 286, 288 BGB.

9. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 286, 288 BGB auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen nicht anrechenbaren Anwaltskosten in Höhe von 2.873,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.03.2013 zu zahlen. Im Übrigen war die Klage wegen der überschießenden Zinshöhe abzuweisen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO. Die teilweise Klagrücknahme erfolgte nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so dass bereits alle Gebühren über den höheren Streitwert entstanden sind.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.2014 gab der kammer nach pflichtgemäßem Ermessen keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.