Landgericht Verden
Urt. v. 12.09.2014, Az.: 7 O 83/13
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 12.09.2014
- Aktenzeichen
- 7 O 83/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagten zu 1) und 2) 1/5 als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin errichtete als öffentliche Auftraggeberin das Bauvorhaben M in O. Die Beklagte zu 1) ist Fachbetrieb für Fliesenverlegearbeiten und erhielt aufgrund Angebotes vom 13. Dezember 2010 die Ausführung der Fliesenarbeiten am Bauvorhaben durch die Klägerin übertragen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1) mit Zuschlagsschreiben vom 29. Dezember 2010. Dem Vertrag lagen die VOB/B zugrunde. Der Beklagte zu 2) war Planer und bauaufsichtsführender Architekt im Auftrag der Klägerin. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) bestand ein Architektenvertrag vom 13. Oktober 2009, ergänzt mit Vertrag vom 29. Juni/2. Juli 2010.
Die Beklagte zu 1) führte die bautechnischen Arbeiten zur Herstellung der Fliesen- und Belagsarbeiten im Bereich der Küche Ende 2011/Anfang 2012 durch. Die Abnahme der Leistungen der Beklagten zu 1) erfolgte am 17. Januar 2012.
Nach Beendigung der Arbeiten war die Klägerin der Ansicht, die Arbeiten seien mangelhaft. Am 1. März 2012 erstellte der Sachverständige K. eine gutachterliche Stellungnahme im Auftrag der Klägerin und kam zu folgenden Feststellungen:
1. Die Fliesenoberfläche weist ein Gefälle von weniger als 2 % auf, so dass eine dauerhafte Abführung des Wassers nicht gewährleistet ist.
2. Die Bodenabläufe weisen nicht den nach den anerkannten Regeln der Technik notwendigen Mindestabstand der Flansche zu den Wandoberflächen von 150 mm auf.
3. Die Verwendung des seitens der Beklagten zu 1) eingesetzten Abdichtungsmaterials ist ebenfalls mangelhaft, da die Spezialabdichtung Botact MD 28 Botament eine hydraulisch abbindende Verbundabdichtung darstellt, die jedoch unter den gegebenen Voraussetzungen hätte nicht zum Einsatz kommen dürfen.
4. Die Verbundabdichtung weist nicht die ausreichende Schichtstärke auf und verstößt gegen die Herstellerrichtlinien.
5. Die Ausführung der Abdichtung an den untersuchten Bodenabläufen ist ebenfalls fehlerhaft, da die Verbundabdichtung unterläufig ist.
6. Die Herstellung der Durchdringung mittels eines PVC-U-Rohres ist für eine abdichtende Lösung ungeeignet.
Die Klägerin ließ am 23. April 2012 durch die K.-Ingenieure weitere Bauteilöffnungen vornehmen. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2012 behaupteten diese, dass im Bereich der Ablaufwanne der Edelstahlkragen in den Estrichen eingebunden gewesen sei, ohne Dichtbänder oder sonstige Manschetten als Bestandteile der Abdichtung vorzufinden. Die weiteren Bauteilöffnungen hätten ausnahmslos eine nicht ausreichende Schichtstärke des Abdichtungssystems ergeben. Die seitens des Herstellers geforderte Mindestschichtdicke von 2 mm sei an keiner Stelle eingehalten worden.
Mit Schreiben vom 29. März 2012 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Mangelbeseitigung auf. Eine Mangelbeseitigung erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wies die Beklagte zu 1) sämtliche Behauptungen hinsichtlich eines Mangels zurück und verweigerte die Erfüllung der Mangelansprüche.
Daraufhin nahm die Klägerin selbst Mängelbeseitigungsarbeiten vor. Sie ließ die Kücheneinrichtung demontieren und sämtliche Leitungssystem außer Betrieb nehmen. Auch die Armaturen und Heizkörper ließ sie abnehmen. Daraufhin wurden der gesamte Fliesenbelag- und die -bekleidungen abgebrochen und entsorgt. Der darunter liegende Estrich sowie die Wärme- und Trittschalldämmung wurden entfernt, die Abläufe ausgebaut. Die Heizungsleitungen wurden neu verlegt und die Trockenbauwände zurückgebaut. Danach erfolgte der erneute Aufbau durch die Errichtung der abgebrochenen Wände in Massivbauweise, die Verlegung der notwendigen Leitung durch den Einbau eines Gesamtgefälles, dem Einbringen geeigneter Bodenabläufe mit mangelfreien Durchdringungen, der Verlegung der Bahnabdichtung und Anschluss an die Bodenabläufe sowie Durchdringungen, der Verlegung einer Drainschicht auf horizontaler Abdichtung, des Estrichs und das Wiederherstellen der Verbundabdichtung an den Wänden und Böden sowie das Verlegen von Wand- und Bodenfliesen. Daraufhin wurde der Einbau der Kücheneinrichtung wieder vorgenommen. Für diese Arbeiten wendete die Klägerin Kosten in Höhe von 248.480,09 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bl. 7 ff.d.A. nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) hafte aufgrund der festgestellten Ausführungsmängel für die ihr entstandenen Kosten. Der Beklagte zu 2) hafte ebenfalls, weil er die Ausführung der Arbeiten fehlerhaft überwacht habe. Ohne ein Planungsverschulden des Beklagten zu 2) wäre es möglich gewesen, die Gefälleausbildung im Küchenfußboden ordnungsgemäß herzustellen. Sie behauptet, im Nachhinein sei dies technisch nicht möglich. Der Beklagte zu 2) habe die Bodenabläufe planerisch vorgegeben.
Sie ist der Ansicht, die gesamten Abdichtungsarbeiten seien ungeeignet und mangelhaft. Die von ihr aufgewendeten Kosten seien notwendig gewesen, um eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung durchzuführen. Es handele sich jeweils um angemessene und ortsübliche Preise.
Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien noch nicht sämtliche Maßnahmen, die zur vollständigen Mängelbeseitigung erforderlich seien, gegenüber der Klägerin abgerechnet worden. Sie ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) hätte im Rahmen der ihm übertragenen Bauüberwachung die Ausführungsmängel der Beklagten zu 1) feststellen müssen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 248.480,09 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (6. April 2013) zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten verurteilt werden, den über Ziffer 1. hinausgehenden, noch entstehenden Schaden gegenüber der Klägerin aus den Mängeln der Fliesenarbeiten im Bereich der Küche des Bauvorhabens „M in O.“ zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, die Klägerin beanstande Leistungen, die von ihr nicht geschuldet gewesen seien. Zudem begehre sie den Ersatz von Positionen, die nicht zur Mängelbeseitigung erforderlich gewesen wären. Das beanstandete Gefälle der Fliesenoberfläche von weniger als 2 % stelle keinen Mangel der geschuldeten Leistung dar. Das Gefälle sei durch den vorhandenen Estrich vorgegeben gewesen, die Bodenabläufe seien zum Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten bauseits bereits installiert gewesen. Sie habe die Abstände bemängelt. Das Abdichtungsmaterial sei durch Nachtragsangebot vom 8. September 2011 angeboten worden und anschließend von der Klägerin in Auftrag gegeben worden. Die Unterläufigkeit der Abdichtung an den Bodenabläufen sei auf einen Fehler der bauseits gestellten Abdichtungskonstruktion zurückzuführen. Die Durchdringung mittels eines PVC-U-Rohres sei bauseits bereits so installiert gewesen. Sie habe diesbezüglich Mängel angemeldet. Eine Trockenschichtdecke von unter 2 mm sei nicht mangelhaft. Die verwandten Manschetten seien bauseitig zu den Abläufen gestellt worden. Sie ist der Ansicht, dass eine Pflicht des Werkunternehmers, die Übereinstimmung dieser Manschetten mit dem Abdichtungssystem vorzunehmen, nicht bestehe. Zur fachgerechten Mängelbeseitigung sei ein Betrag von allenfalls 20.000,00 € erforderlich gewesen.
Der Beklagte zu 2) behauptet, dass ein größeres Gefälle als 1 - 2 % nicht erforderlich gewesen wäre. Er ist der Ansicht, die DIN 18185/5 sei für die Herstellung der Abdichtung von Küchenfußböden nicht maßgebend. Die Fachplanung der Küche und damit der Bodenabläufe habe nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegen, da hier eine Fachplanerin, die Firma N. GmbH in V., beauftragt gewesen sei. Das von der Beklagten zu 1) verwendete Abdichtungsmaterial sei geeignet gewesen. Er ist der Ansicht, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden seien, da die Abdichtung im Verbund eine allgemein anerkannte Abdichtungsart darstelle. Bei dem Material Botact MD 28 handele es sich um eine hydraulisch abbindende, zweikomponentige, rissüberbrückende Verbundabdichtung für Wand- und Bodenflächen im Innen- und Außenbereich direkt unter keramischen Belägen. Die Überwachung der Abdichtung der Bodenabläufe sei von dem Fachingenieur geschuldet, der für die Küchenplanung zuständig gewesen sei. Allenfalls treffe die Beklagte zu 1) eine Verantwortung, da sie die Abdichtungsarbeiten ordnungsgemäß unter Verwendung der Manschetten und der Sanitärbänder durchzuführen hatte. Dies gelte auch für die Verwendung des PVC-U-Rohres. Er ist der Ansicht, bei einem etwaigen Mangel hätte eine erheblich günstigere Mängelbeseitigung erfolgen können.
Die seitens der Beklagten zu 1) aufgetragene Dicke der AiV sei nicht mangelfrei, da die im Herstellermerkblatt vorgesehenen maximalen 4 mm eingehalten worden seien. Weiter ist er der Ansicht, etwaige Mängel hätten mit erheblich geringerem Aufwand beseitigt werden können. Zudem lägen bei der Schadenshöhe auch zahlreiche Sowiesokosten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 106 ff.d.A. Bezug genommen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28. August 2013 (Bl. 165 ff.d.A.) bzw. durch Ergänzungsbeschluss vom 20. September 2013 (Bl. 182 f.d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen R. vom 28. Januar 2014 sowie die Ergänzungen vom 25. Juni 2014 verwiesen. Der Sachverständige ist zudem in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2014 (Bl. 363 ff.d.A.) angehört worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten aus §§ 13 VOB/B i.V.m. dem geschlossenen Bauvertrag vom 29. Dezember 2010 sowie gegen den Beklagten zu 2) aus dem geschlossenen Architektenvertrag vom 13. Oktober 2009, 29. Juni/2. Juli 2010 gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 50.000,00 € zu. Beide haften für diesen Betrag als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB.
1. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist ein Bauvertrag mit Datum vom 29. Dezember 2010 zustande gekommen. Inhalt des Bauvertrages war die Durchführung der Fliesenverlegearbeiten für das Bauvorhaben der Klägerin M. Die Abnahme der Leistungen der Beklagten zu 1) erfolgte am 17. Januar 2012.
Die ausgeführten Leistungen der Beklagten zu 1) sind teilweise mangelhaft im Sinne des § 13 VOB/B. Trotz Mangelbeseitigungsaufforderung seitens der Klägerin mit Schreiben vom 29. März 2012 erfolgte seitens der Beklagten zu 1) keine Mangelbeseitigung. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wies die Beklagte zu 1) das Bestehen von Mängeln zurück und verweigerte die Erfüllung von Mängelansprüchen.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen R., steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Arbeiten der Beklagten zu 1) teilweise mangelbehaftet waren.
a. Zwar ist kein Mangel an den Arbeiten der Beklagten zu 1) darin zu sehen, dass der erstellte Fliesenboden an der Oberfläche ein zu geringes Gefälle aufweise. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine Vereinbarung zur Herstellung eines bestimmten Gefälles nicht vereinbart worden sei. Der Estrich habe keine Änderung oder Korrektur des vorhandenen Gefälles ermöglicht. Das seitens des Beklagten zu 2) geplante Gefälle von ca. 0,9 - 2,5 % entspreche den Anforderungen an Küchenräume, weil es der Empfehlung der BG Regel Nr. 111 vom Oktober 2006 entspreche. Trotz Einwandes der Klägerin konnte in der Höhe des Gefälles seitens des Sachverständigen kein Mangel festgestellt werden. Er hat auf die Einwände der Klägerin noch einmal schriftlich Stellung genommen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Juni 2014 und ist in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2014 hierzu angehört worden. Der Sachverständige hat hier ausgeführt (Bl. 366 d.A.), dass bei der Wahl des Gefälles eines Küchenfußbodens die Nutzungssicherheit gewährleistet sein müsse. Die Gefällesituation müsse den Anforderungen entsprechen, die der Nutzer an ihn hat. Als Richtlinie könnte hier die Nr. 111 GUV herangezogen werden, wo gesagt worden ist, dass ein Gewerbefußboden ein Gefälle haben kann. Wenn es eines hat, solle es aber nicht höher als 1 - 1,5 % sein. Dieses werde empfohlen. Das bedeutet aber, dass nicht mal ein Gefälle notwendig sei, es könne eines geben, müsse aber nicht, sofern die Nutzungssicherheit gewährleistet sei. Es gäbe mehrere Möglichkeiten, diese herzustellen. Der Sachverständige hat auch festgestellt, dass die Flachdachrichtlinie nicht ausschlaggebend sei, da diese nicht für Gewerbeküchen anwendbar sei.
b. Auch ist kein Mangel darin zu sehen, dass kein notwendiger Mindestabstand der Flansche zu den Wandoberflächen von 150 mm eingehalten worden sei. Denn laut Ausführung des Sachverständigen ist zwar in Ziffer 5.2 der DIN 18195-9: 2010-05 für eine fachgerechte Herstellung geregelt, dass Klebeflansche, im Regelfall so anzuordnen sind, dass sie untereinander zu anderen Bauteilen und Wandanschlüssen mindestens 150 mm entfernt sein sollten. Wenn der Regelfall jedoch nicht hergestellt werden könne, dann gelte entsprechend Ziffer 5.2 folgendes: Können diese Mindestmaße nicht eingehalten werden, so sind für die Abdichtung Sonderkonstruktionen einzuplanen.
Nach Ausführung des Sachverständigen sind im August 2012 das ZDM-Merkblatt Leitfaden/Hinweise für die Planung und Ausführung von Abläufen und Rinnen i.V.m. Abdichtung im Verbund (AIV) eingeführt worden. Danach werde die übliche Breite für Klebeverbindungen mit mindestens 30 mm zuzüglich einer Überlappung der Dichtmanschette auf den Vergußmörtel des Estrichs von mindestens 50 mm vorgegeben. Die erforderliche Gesamtbreite betrage danach 80 mm. Danach ist nach Ausführung des Sachverständigen ein Mangel an der Leistung nicht nachgewiesen, da eine Dokumentation des Schadensbildes in dem Privatgutachten der Klägerin nicht enthalten sei. Zudem berücksichtige dieses nicht, dass auch mit Sonderkonstruktionen bei geringeren Abstandsmaßnahmen eine fachgerechte Abdichtung möglich sei.
Der Sachverständige erklärte weiter, er könne mangels hinreichender Dokumentation nicht mehr feststellen, mit welchem Abstand die betroffenen Bodenabläufe zur Trennwand zwischen den Räumen A.0.13. und A.0.15. gesetzt worden seien.
c. Ein Mangel ist aber darin zu sehen, dass die Beklagte zu 1) ein ungeeignetes Abdichtungsmaterial verwendet hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass für die fachgerechte Abdichtung im Verbund der Bodenfliesen mit dem Zementestrich bzw. dem Wandputz gegen Brauchwasser in einer Gewerbeküche die Beanspruchungsklasse C sichergestellt werden müsse, was mit einem Reaktionsharzprodukt gebildet werde, das über ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) verfüge. Das seitens der Beklagten zu 1) verarbeitete Produkt Botact MD 28 Botament der Abdichtung im Verbund sei eine Kunststoffmörtelkombination. Dieses erfülle nicht die Anforderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und sei für die Verwendung zur Brauchwasserabdichtung in einer Gewerbeküche weder zugelassen noch geeignet. Auch die Abweichung von den Anforderungen des Prüfzeugnisses stellt einen Mangel dar, der von der Beklagten zu 1) zu verantworten sei.
d. Einen weiteren Mangel konnte der Sachverständige hinsichtlich der Anschlüsse der wandseitigen Verbundabdichtung an Durchdringung für Wandscheiben bzw. Hahnverlängerungen jedoch nicht feststellen. Denn im Gutachten der Klägerin der Ingenieure K. vom 2. Mai 2012 werden zwar Schichtdicken dokumentiert. Diese seien auch nachvollziehbar. Wegen der Mängelbeseitigung durch die Klägerin könne das Schadensbild nicht mehr geprüft und bewertet werden. Ein Schadensersatzanspruch kann der Klägerin daher hieraus nicht erwachsen.
e. Ein Schadensersatzanspruch kann der Klägerin auch nicht dadurch erwachsen, dass die Abdichtungen an den Bodenabläufen mangelhaft und dass die Verbundabdichtungen unterläufig seien. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass im Gutachten K. die Art der Anschlüsse an den Bodenabläufen zwar nachvollziehbar belegt sei. Eine sichere Bewertung der Feststellung sei jedoch wegen des Fehlens des Bezuges zur Ausführung nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik für die Flächenabdichtung in einer Großküche nicht möglich. Wegen der Mängelbeseitigung durch die Klägerin könne das Schadensbild nicht objektiv geprüft und bewertet werden. Die Unterläufigkeit der Flächenabdichtung an den Bodeneinläufen und Rinnen könne durch eine fehlerhafte Ausführung nicht sicher nachgewiesen werden.
f. Auch besteht kein Anspruch wegen der Ungeeignetheit der Durchdringung der Verbundabdichtungen durch ein PVC-U-Rohr. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass durch den Privatgutachter keine ausreichende Untersuchung der Anschlusssituation der Abdichtung an der Durchdringung vorgenommen worden sei. Die Bewertung der Fehlerhaftigkeit werde nur nach dem äußeren Anschein der Anbindung des keramischen Bodenbelages abgegeben. Demnach, aufgrund bereits erfolgter Mängelbeseitigung durch die Klägerin, könne seitens des Sachverständigen kein Mangel festgestellt werden in diesem Bereich.
II.
Der Höhe nach steht der Klägerin damit nur ein Anspruch in Höhe von 50.000,00 € insgesamt zu. Dieses ergibt sich der Höhe nach aus den nachvollziehbaren Darstellungen des Sachverständigen. Nach der Beseitigung der schadensursächlichen Hohlstellen in den Verfüllbereichen der Bodenabläufe zum Estrich und der Nachbesserung der Fliesenbeläge hätte sehr wahrscheinlich eine ausreichende konstruktive Festigkeit des Bodenbelages erreicht werden können. Zur Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahme wäre nach zugrunde zu legender Kostenschätzung des Sachverständigen vorbereitende Arbeiten im Wert von 1.892,00 €, Abbrucharbeiten in Höhe von 7.958,00 €, Neuaufbauarbeiten hinsichtlich Errichtung einer massiven Trennwand, Wiederherstellung der Installation in der massiven Trennwand, Herstellungsbodenablaufes, Herstellung der Verbundabdichtung, Verlegung neuer Bodenfliesen und Wandfliesen einen Betrag von 24.863,00 €, für Nacharbeiten rund 1.440,00 €, mithin insgesamt 43.384,00 € netto, mithin 51.626,00 € brutto erforderlich gewesen. Abzurechnen ist noch ein Betrag von 5%, da es sich insoweit um Sowiesokosten der Klägerin handelt.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bl. 61 ff. Bezug genommen.
Die Klägerin kann die von ihr aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 248.480,09 € nicht von dem Beklagten erstattet verlangen. Denn nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 VOB/B können nur die Kosten erstattet verlangt werden, die zur Beseitigung der im Bauwerk in seiner Gesamtheit aufgetretenen Schäden notwendig sind (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam/Mansfeld, § 13 VOB/B Rdnr. 169 ff.). Für die Notwendigkeit trägt die Klägerin als Auftraggeberin die Beweislast (vgl. Werner Pastor, Rdnr. 2254). Diesen Beweis konnte die Klägerin indes nicht führen. Denn die von dem Privatsachverständigen festgestellten Mängel konnten nicht durch den gerichtlichen Sachverständigen bestätigt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Gutachten der Ingenieure K. um ein Privatgutachten handelt, das dem nicht mehr Beweiskraft zusteht als eigenem Parteivortrag.
Der gerichtliche Sachverständige R. hat demgegenüber ausgeführt, dass entgegen der Darstellung der Klägerin keine Abdichtung nach DIN 18195-5 hätte erfolgen müssen. Die Abdichtung im Verbund ist grundsätzlich in Ordnung, es sei nur das falsche Produkt verwendet worden. Die DIN 18195-5 sei nicht für den Fall der gewerblichen Küche anwendbar, wo es nur um Brauchwasser gehe und nicht um Niederschlagswasser, wie z.B. bei Flachdächern. Die Anforderung an das Bauprodukt sei so, dass verhindert werden müsse, dass in einer Gewerbeküche anfallende Feuchtigkeit, in Form von Brauchwasser, das anfällt, in den vorhandenen Estrich gelangen kann. Zunächst sei ein keramischer Belag als Oberschicht zu bilden, darunter sei eine Abdichtung im Verbund herzustellen, die dafür da ist, dass verhindert werden soll, dass die anstehende Feuchtigkeit in den Untergrund, hier den Estrich, eindringen könne. Der Sachverständige hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausgeführt, dass grundsätzlich die Abdichtung im Verbund die richtige Vorgehensweise gewesen wäre, nur das von der Beklagten zu 1) verwendete Produkt fehlerhaft gewesen sei.
Es bestehen auch keine Bedenken an den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, sein Vorbringen war widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Ein Obergutachten war nicht erforderlich. Nur aufgrund der Tatsache, dass eine Partei nicht mit dem Ergebnis eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens einverstanden ist, rechtfertigt es nicht, ein weiteres Gutachten einzuholen. Dieses ist nur der Fall, wenn Widersprüche in dem Gutachten ersichtlich sind. Solche sind nicht erkennbar.
2. Nach Aussage des Sachverständigen liegt teilweise ein Planungsverschulden des Beklagten zu 2) als auch ein Ausführungsfehler der Beklagten zu 1) vor. In diesem Fall ist ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem planenden Architekten und dem Unternehmer anzunehmen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass auch der bauleitende Architekt und der Unternehmer trotz verschiedener vertraglicher Verpflichtung, also fehlender Leistungsidentität, gegenüber dem Bauherrn Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB sind, soweit sie für einen Mangel am Bauwerk haften. Das ist immer der Fall, wenn einerseits der Unternehmer eine mangelhafte Werkleistung erbringt, andererseits der Architekt seinen vertraglichen Pflichten bei der Beaufsichtigung des Bauvorhabens verletzt hat (vgl. BGHZ NJW 1965, 1157). Die vom Sachverständigen festgestellte Quote von 85 % des Beklagten zu 2) ist nur im Innenverhältnis zu berücksichtigen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob nach Ansicht der Beklagten zu 1) Teilbereiche der Sanierungsarbeiten nicht in ihren Verantwortungsbereich fallen. Im Außenbereich haften beide Beklagte als Gesamtschuldner.
III.
Der Feststellungsantrag war ebenfalls abzuweisen. Es besteht kein Feststellungsinteresse.
Da der Klägerin ohnehin nur ein Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten iHv. 50.000,00 € zusteht, bedarf es nicht der Feststellung, dass die Beklagten noch über einen weiteren Betrag haften, der über die Klageforderung hinausgeht.
IV.
Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 286, 288 BGB ab Rechtshängig, dem Tag nach der Zustellung der Klage am 5. April 2013.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.