Landgericht Verden
Urt. v. 25.07.2014, Az.: 4 O 353/12
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 25.07.2014
- Aktenzeichen
- 4 O 353/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - AZ: III ZR 239/15
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz, Freistellung von seiner Darlehensverpflichtung sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige Schäden aus Anlass einer vermeintlichen Falschberatung bei Zeichnung einer Beteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds D. KG (künftig: D.).
Der Kläger zeichnete am 31. Oktober 1997 eine Beteiligung an dem D. über 40.000,00 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % (2.000,00 DM). Vorausgegangen waren zwei Gespräche mit den Mitarbeitern der Beklagten, Herrn S. und Herrn G., in der Wohnung des Klägers in V.. Zur Finanzierung der Beteiligung nahm der Kläger auf Anraten der Mitarbeiter der Beklagten ein Darlehen bei der B. Bank AG in Höhe von 41.830,00 DM auf, welches in monatlichen Raten zu je 324,69 DM zurückgezahlt werden sollte.
Der Kläger erhielt Ausschüttungen aus der Beteiligung in Höhe von insgesamt 6.135,52 Euro, letztmalig wurde am 15. Dezember 2011 ein Betrag in Höhe von 204,52 Euro ausgeschüttet.
Mit Antrag vom 22. Dezember 2011 (K10) machte der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus seiner Beteiligung am D. in einem Schlichtungsverfahren bei dem Rechtsanwalt X., einer durch die Landesjustizverwaltung Brandenburg eingerichteten und anerkannten Gütestelle in L., geltend. Der Antrag ging auf Antrag des Schlichtens mit Schreiben vom 23.03.2012 der Beklagten am 4. April 2012 zu, die die Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung mit Schreiben vom 13. April 2012, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Mai 2012 zugehend, ablehnte.
Der Kläger behauptet, dass ihm der Emissionsprospekt erst ca. zwei Wochen nach der Zeichnung ausgehändigt worden sei. Überdies sei die Aufklärung durch die Berater S. und G. fehlerhaft erfolgt, weil ihnen der fehlerhafte Emissionsprospekt als Arbeitsgrundlage gedient habe und sie die fehlerhaften Prospektangaben nicht klargestellt hätten. Der Kläger beanstandet insbesondere die Prognoseberechnung im Prospekt als willkürlich. Außerdem sei die Darstellung der Weichkosten nicht verständlich und transparent. Die Beklagte habe zudem zusätzlich zu den Provisionen aus dem im Emissionsprospekt ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung und dem Agio weitere Vergütungen aus anderen Kostenbestandteilen erhalten, über die er nicht aufgeklärt worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.069,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 19.11.1997/25.11.1997 mit der Kontonummer ... bei der B. Bank AG freizustellen.
Dies (1. und 2.):
Zug um Zug gegen seine schriftliche Zustimmung auf Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der D. KG, Anteilsnummer ...;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der D. KG, Anteilsnummer ..., zu ersetzen, insbesondere die Schäden, welche aus einer etwaigen Kommanditistenhaftung resultieren;
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet;
5. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung als Nebenforderung in Höhe von 3.003,20 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Emissionsprospekt dem Kläger bereits ca. zwei Wochen vor der Zeichnung ausgehändigt worden sei und die Beratung des Klägers anhand des Prospekts erfolgt sei. Die Prospektangaben seien zudem richtig und vollständig und auch die Risiken seien hinreichend benannt worden. Die Kapitalanlage sei überdies durch sie nur vermittelt worden. Zusätzliche Provisionen habe es außerdem nicht gegeben. Etwaige Ansprüche gegen sie seien zudem verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Beratungsverschuldens der Beklagten anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an dem D. KG aus § 280 Abs. 1 BGB. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Es ist jedoch bereits fraglich, ob das Vorbringen des Klägers bezüglich eines unzureichenden Beratungsgesprächs überhaupt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines Beratungsfehlers entspricht. Insoweit fehlt es an konkretem Vortrag zu den Inhalten des Beratungs- bzw. Vermittlungsgesprächs. Der Kläger hat sich darauf beschränkt vorzutragen, dass die Beratung durch die Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S. und Herrn G., mit dem Emissionsprospekt als Arbeitsgrundlage erfolgt sei. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag, was sich auch in der Stereotypizität dieses Vortrags in einer Vielzahl weiterer Verfahren vor der Kammer offenbart, obwohl die Gespräche durch unterschiedliche Mitarbeiter der Beklagten geführt worden sind. Wenn aber nach dem Vortrag der Kläger unklar ist, in welchem Umfang die Prospektangaben überhaupt Gegenstand der Gespräche mit den Mitarbeitern der Beklagten gewesen sind, lässt sich auch nicht feststellen, ob die Aufklärung des Klägers fehlerhaft gewesen ist.
II.
Selbst wenn Beratungsfehler der Beklagten festzustellen wären, würde die Klage aber dennoch keinen Erfolg haben, weil etwaige Ansprüche des Klägers verjährt wären.
1. Dabei kann dahinstehen, ob und wann der Kläger die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte und ob die Kenntnis von einer etwaigen fehlerhaften Aufklärung alle hier vom Kläger angeführten Pflichtverletzungen durch die Beklagte umfasst.
2. Etwaige Ansprüche des Klägers wären nämlich kenntnisunabhängig gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Die Klage ging erst am 29. November 2012 bei Gericht ein, nachdem bereits mit Ablauf des 2. Januar 2012 Verjährung eingetreten war.
a) Bei der Verletzung von Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten beginnt die Verjährung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich mit dem Erwerb der Beteiligung, weil der Schaden bereits in dem Erwerb einer für die Klägerseite nachteiligen Kapitalanlage liegt.
Die seinerzeit bei Anteilserwerb noch geltende 30-jährige Verjährung ist durch die Übergangsvorschrift des Artikels 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EGBGB durch eine dreijährige Regelverjährung ersetzt worden, die allerdings Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners voraussetzt. Davon unabhängig beginnt nach der Übergangsvorschrift des Artikels 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die – kenntnisunabhängige – 10-jährige Verjährung des Anspruchs nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F. mit dem 1. Januar 2002 zu laufen, so dass die absolute Verjährung solcher Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 1. Januar 2012 bzw., weil dies ein Sonntag war, erst mit dem Ablauf des nächsten Werktages, dem 02. Januar 2012, eingetreten wäre, § 193 BGB. Demgegenüber ist hier die Klageeinreichung erst am 29. November 2012 erfolgt.
b) Der Ablauf der Verjährung wurde auch nicht durch den von der Klägerseite eingereichten Güteantrag bei dem Rechtsanwalt X. gehemmt.
(1) Die Verjährung wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt, wenn die Bekanntgabe eines bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eingereichten Güteantrages veranlasst wird. Hier hat der Kläger zwar mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 einen Güteantrag bei dem Rechtsanwalt X., einer durch die Landesjustizverwaltung Brandenburg eingerichteten und anerkannten Gütestelle, „vor dem 3. Januar 2012“ eingereicht. Es bestehen jedoch bereits Bedenken, ob der Güteantrag des Klägers bei dem Schlichter Rechtsanwalt X. die Verjährung überhaupt hemmen konnte, weil der Güteantrag nicht hinreichend bestimmt war. Zwar hat der Kläger darin die einzelnen der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen umrissen; indes hat er seine behaupteten Schadensersatzansprüche nicht beziffert, sondern macht lediglich „den Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schadens“ geltend. Unter Ziffer III wird der Umfang des Schadensersatzes zudem nur in der Weise bezeichnet, dass „sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangener Gewinn und gegebenenfalls vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)“ ebenso zu ersetzen seien wie „die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten und künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden“. Der Streitgegenstand wird jedoch nur durch die Bezifferung des Schadens festgelegt. Dies steht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zum zweigliedrigen Streitgegenstand der ZPO, welcher sich aus dem bezifferten Antrag und dem Lebenssachverhalt ergibt. Die Hemmung der Verjährung kann auch nur hinsichtlich derjenigen Ansprüche erfolgen, die Gegenstand des Hemmungstatbestandes sind. So sind beispielsweise verdeckte Teilklagen (in denen etwa ein zunächst für den Gesamtschaden gehaltener Schaden eingeklagt wird, der sich später jedoch nur als Teilschaden erweist) zwar zulässig; die Hemmung der Verjährung erstreckt sich jedoch nur auf den Teil der Ansprüche, der auch Gegenstand des Behelfs war, der die Hemmung auslöst. Hier liegt überdies offensichtlich keiner der Ausnahmefälle vor, in denen auch unbezifferte Anträge zulässig sind. Aus diesem Grund hält auch das OLG München in seiner Entscheidung vom 12. November 2007 (19 U 4170/09) eine Bezifferung des Anspruchs bereits im Güteverfahren nicht nur zur Bestimmung des Gegenstandswertes für die Vorschussanforderung für zwingend erforderlich, weil nur bei der Bezifferung des Schadens auch der Streitgegenstand festgelegt wird.
(2) Eine Hemmung der Verjährung durch den Güteantrag des Klägers scheitert überdies daran, dass die Bekanntgabe Güteantrage des Beklagten erst am 27. März 2012, mithin rund drei Monate nach Ablauf der Verjährung, veranlasst worden ist. Die Hemmungswirkung ist auch nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung „irgendwann“ vor dem 03.01.2012 zurückzubeziehen. Erforderlich hierfür wäre, dass die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Güteantrages veranlasst wird, § 204 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 BGB. Das ist aber hier nicht der Fall gewesen.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe des Güteantrages „demnächst“ im Sinne der §§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgte, kann zunächst auf die vom BGH entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden (BGH, Urt. vom 22.09.2009, XI ZR 230/08, zit. nach juris, Rz. 14). Danach darf nicht allein auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Die Parteien sollen nämlich vor Nachteilen durch Verzögerungen der von Amts wegen zu veranlassenden Bekanntgabe bewahrt werden, weil sie solche Verzögerungen nicht beeinflussen können (vgl. BGH, aaO., Rz. 15). Demgegenüber hat sich eine Partei nicht nur geringfügige Verzögerungen zurechnen zu lassen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können (BGH, aaO. Rz. 16). Bei Überschreiten der zeitlichen Komponente, nämlich wie hier einer verzögerten Bekanntgabe nach mehr als drei Monaten, kommt es deshalb darauf an, ob die Partei alles ihrerseits Erforderliche getan hat, um eine demnächst veranlasste Bekanntgabe erwarten zu können. Das ist hier nicht der Fall gewesen.
Die Klägerseite, bzw. die für die Einreichung bei der Schlichtungsstelle verantwortlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerseite, konnten nicht erwarten, dass ihr Güteantrag demnächst bekannt gegeben wird. Mittlerweile ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Dezember 2011 mehr als 12.000 Güteanträge bei der Gütestelle des Rechtsanwalts X. eingegangen sind. Allein am 08. November 2012 sind der Beklagten unstreitig 4.500 Güteanträge bekannt gegeben worden. Alle Anträge sind durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eingereicht worden. Der Kläger konnte anders als bei Gerichten, die mit einem personellen Unterbau ausgestattet sind, um Prozessfluten aufzunehmen, nicht damit rechnen, dass auch eine solche personelle Ressource bei einem einzelnen Rechtsanwalt vorgehalten wird, die in der Lage wäre, eine solche Masse von Güteanträgen sachgerecht und zeitnah zu verarbeiten. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass sein Antrag mit anderen Anlegergüteanträgen durch die Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten paketweise dem Schlichter übermittelt worden sei. Hier hätte durch eine Streuung dieser Vielzahl von Verfahren auf viele Gütestellen oder die Inanspruchnahme einer Gütestelle mit einem ausreichenden personellen Unterbau für eine geregelte Behandlung nach Eingang der Anträge gesorgt werden können. Nur wenn aus anderen Gründen, die der Kläger oder seine Prozessbevollmächtigten nicht in der Hand haben, wie etwa einer Vielzahl von Güteanträgen anderer nicht durch die Kanzlei verbundener Anleger, eine Überlastung des Schlichters herbei geführt worden wäre, hätte dies dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen können. Denn er hätte jedenfalls alles getan, um eine Bekanntgabe demnächst herbeizuführen. Wenn aber die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite durch massenhafte Übersendung von Güteanträgen einer Vielzahl weiterer, von ihnen vertretenen Anlegern bei einer Schlichtungsstelle, die auch nur durch einen Rechtsanwalt personell besetzt ist, eine geradezu hoffnungslose Überlastung des Schlichters herbeiführen, hat der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten, deren Handeln ihm gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, eben nicht alles seinerseits Erforderliche getan, um mehr als nur geringfügige Verzögerungen zu vermeiden. Bei allein vom Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerungen von mehr als 14 Tagen ab Fristablauf ist eine Rückbeziehung der Hemmungswirkung nach der Rechtsprechung des BGH jedoch ausgeschlossen (Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 167, Rdnr. 11).
(3) Eine Berufung auf die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrages durch die Klägerseite ist überdies aber auch rechtsmissbräuchlich.
In einer grundlegenden Entscheidung vom 06.07.1993 zur Hemmungswirkung von Güteanträgen hat der BGH ausgeführt, dass eine fehlende örtliche Zuständigkeit und selbst die Absicht des Gläubigers, nur die die Verjährung – damals noch – unterbrechende Wirkung herbeizuführen, nicht gegen den Eintritt eben dieser Wirkung spreche (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 306/92). Allerdings hat der BGH bereits in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass es Fälle des Missbrauchs geben kann, denen dann „mit § 242 BGB im Einzelfall angemessen begegnet werden kann“. Ein solcher Missbrauchsfall liegt hier vor, auch wenn die Missbräuchlichkeit nicht „im Einzelfall“, sondern gerade u.a. in der Vielzahl und Massenhaftigkeit der Fälle begründet liegt.
Hier hat der Kläger nur eine die Verjährungshemmung bewirkende, formale Rechtsposition herbeiführen wollen, ohne dass es ihm auf den eigentlichen Inhalt, nämlich eine tatsächlich durchzuführende Schlichtung angekommen wäre (zu Ziff. (a)). Die weiteren Umstände lassen darüber hinaus auf eine unlautere Vorgehensweise schließen (zu Ziff. (b)).
(a) Dass es dem Kläger nicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens angekommen ist, ergibt sich bereits aus der massenhaften Übersendung von Güteanträgen der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls vertretenen weiteren Anleger. Denn wenn zugleich mit dem Güteantrag der Klägerseite rund 12.000 weitere Fälle eingereicht werden, kann die antragstellende Partei gar nicht damit rechnen, und der Prozessbevollmächtigte auch nicht in Aussicht stellen, dass die Beklagte überhaupt mit ihr in absehbarer Zeit einen ernst zu nehmenden Schlichtungstermin durchführen oder überhaupt ernsthafte Schlichtungsverhandlungen aufnehmen könnte. Der Kammer ist aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannt, dass der Schlichter in seinem Schreiben angibt, lediglich an einem Tag in der Woche zwischen 8.00 und 17.30 Uhr Einzelverhandlungen durchzuführen, für die er jeweils zwischen ein bis eineinhalb Stunden veranschlagt. Das bedeutet aber, dass allerhöchstens 6 Schlichtungen pro Woche durchgeführt werden könnten, also 24 pro Monat oder 288 pro Jahr, ohne Einrechnung von Urlaub oder Krankheit. Insofern liegt auf der Hand, dass hier kein Einigungsbedürfnis der Klägerseite den Antrieb für den Güteantrag bildete. Dies gilt umso mehr, als die Gütestelle nicht nur gem. § 15 Abs. 1 SchG für keine der Parteien örtlich zuständig ist, sondern zudem auch der Anfahrtsweg, selbst wenn sich die Parteien gem. § 15 Abs. 2 SchG auf diese Schiedsstelle geeinigt hätten, für beide Parteien mit erheblichen Erschwernissen verbunden wäre, weil die Gütestelle in einer großen Entfernung zu den jeweiligen (Wohn-)Sitzen der Parteien liegt.
(b) Es liegen darüber hinaus aber auch weitere Anhaltspunkte vor, die den Rückschluss auf ein unlauteres und damit rechtsmissbräuchliches Vorgehen erlauben. Hier haben die Klägervertreter, die als Prozessbevollmächtigte eine Beratungs- und Fürsorgepflicht ihren Mandanten gegenüber haben, den Güteantrag des Klägers bei einer personell einfach ausgestatteten und abseitig gelegenen Gütestelle angebracht. Da der Güteantrag des Klägers neben weiteren ca. 12.000 Güteanträgen weiterer, von den Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls vertretenen Anlegern erfolgte, führte dies geradezu zwingend dazu, dass eine zeitnahe (als demnächst zu qualifizierende) Bekanntgabe an die Beklagte verhindert wurde. Dies musste jedenfalls den Prozessbevollmächtigten des Klägers, für deren Wissen und Verschulden der Kläger einzustehen hat, auch klar sein, weil sie ihren eigenen Geschäftsbetrieb auf diese Vielzahl von Verfahren bereits abstimmen konnten. Wenn die Klägervertreter dennoch diese kleine und abseits gelegene Gütestelle für die Klägerseite anrufen, obwohl ihnen aus ihrer eigenen Geschäftsbelastung klar war, dass die Bekanntgabe dann nur unter teilweise erheblichen Verzögerungen erfolgen würde, spricht alles dafür, dass es ihnen dann aber genau auf diese Verzögerung angekommen ist. Denn wenn schon dem Güteantrag des Klägers kein Gütewille zugrunde gelegen hat, so konnte vor allem angesichts der Abgelegenheit der Schlichtungsstelle und der Undurchführbarkeit ernsthafter und zeitnaher Schlichtungsverhandlungen schon gar nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einer Schlichtung zustimmen würde. Die Ablehnung des Schlichtungsverfahrens ist vielmehr nur neuer Bezugspunkt bei der Berechnung der Verjährung, weil sich an diesem Datum das Ende der Hemmung errechnet (nach weiteren sechs Monaten gem. § 204 Abs. 2 BGB), so dass der Kläger insgesamt eine Hemmung durch möglichst lange und vorgeblich unverschuldete Verzögerung der Bekanntgabe wegen der massenhaft übersandten Güteanträge plus weiterer sechs Monate nach der Ablehnungsanzeige der Beklagten erzielen konnte, obwohl klar war, dass keine Schlichtung durchgeführt werden würde. Gerade die verzögerte Bekanntgabe bewirkte für den Kläger also einen Aufschub, den er nur aufgrund der massenhaften Anbringung bei dem Schlichter Rechtsanwalt X. erreichen konnte. Das kann die Rechtsordnung jedoch nicht hinnehmen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.