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  • ab 01.10.1984 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 KosVergPvbRE - V. Allgemeines zu I., II., III. und IV.

Bibliographie

Titel
Gewährung von Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sowie Verpflegung und Unterkunft an Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte während der Aus- und Fortbildung
Redaktionelle Abkürzung
KosVergPvbRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003011

1.
Technische Lehrgänge

Polizeivollzugsbeamte, die an laufbahnrechtlich vorgeschriebenen technischen Lehrgängen an den Schulungs- und Ausbildungsstätten des Landes teilnehmen, sind abzuordnen, wenn die Lehrgänge länger als einen Monat dauern.

Für die Polizeivollzugsbeamten der Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen gelten bei Teilnahme an Lehrgängen der Grenzschutzschulen die Bestimmungen des Bundesministers des Innern (vgl. Lehrgangskatalog für den Bundesgrenzschutz) entsprechend.

2.
Lehrgangsunterbrechungen

2.1
An den Schulungs- und Ausbildungsstätten ruht der Schul- und Küchenbetrieb während der Lehrgangsunterbrechungen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten). Verpflegung wird an die Lehrgangsteilnehmer in dieser Zeit nicht ausgegeben.

2.2
Den Lehrgangsteilnehmern kann während der Lehrgangsunterbrechung Dienstbefreiung gewährt werden. Für die Reise zum Wohnort ist Reisekostenvergütung nicht zu gewähren, da es sich weder um eine Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 2 BRKG noch um eine solche anläßlich der Aufhebung der Abordnung (§ 16 Abs. 1 BRKG) handelt. Eine zustehende Reisebeihilfe (§ 5 TGV) kann für die Reise anläßlich der Lehrgangsunterbrechung in Anspruch genommen werden.

2.3
Lehrgangsteilnehmern, die Trennungstagegeld gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 TGV in Form von Verpflegung und Unterkunft erhalten, ist für Tage, an denen Dienstbefreiung gewährt wird, kein Verpflegungsgeld auszuzahlen (§ 4 Abs. 4 TGV).

3.
Lehrgangspause

3.1
An den Schulungs- und Ausbildungsstätten ruht der Schul- und Küchenbetrieb während der Lehrgangspause (in aller Regel einen Monat während der Sommerschulferien). Verpflegung wird an die Lehrgangsteilnehmer in dieser Zeit nicht ausgegeben.

3.2
Während der Lehrgangspause ist für die Beamten, denen die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist, die Abordnung aufgehoben.

Die Heimatdienststellen sollen den Beamten während der Lehrgangspause den noch zustehenden Jahresurlaub gewähren.

Für die durch die Lehrgangspause verursachten Dienstreisen zum Dienst- oder Wohnort und zurück zum Lehrgangsort ist Reisekostenvergütung nach dem BRKG zu zahlen. Auf die §§ 12 und 16 BRKG wird besonders hingewiesen.

3.3
Für Lehrgangsteilnehmer, denen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, kann die Abordnung während der Lehrgangspause aufgehoben werden, wenn am bisherigen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet die bisherige Wohnung (Gemeinschaftsunterkunft bei der LBPN, eigenes Zimmer, Zimmer bei den Eltern usw.) sofort bezogen werden kann. Die Aufhebung der Abordnung ist von den zuständigen Stellen möglichst gleichzeitig mit der Lehrgangsabordnung anzuordnen. Die Umzugskostenvergütung ist sowohl aus Anlaß der Aufhebung der Abordnung als auch aus Anlaß der erneuten Abordnung zuzusagen. Die Heimatdienststellen sollen dem Beamten während der Lehrgangspause möglichst den noch zustehenden Jahresurlaub gewähren.

3.4
Soweit bei Lehrgangsteilnehmern, denen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, die Abordnung während der Lehrgangspause nicht aufgehoben wird, kann ihnen von den Leitern der Schulungs- und Ausbildungsstätten der noch zustehende Jahresurlaub gewährt werden. Über gewährten Jahresurlaub ist den für die beurlaubten Beamten personalrechtlich zuständigen Stellen Mitteilung zu machen.

3.5
Lehrgangsteilnehmer, die nicht oder nicht für die gesamte Dauer der Lehrgangspause beurlaubt werden, sind nach Weisung des Leiters der Schulungs- und Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit dem für den Lehrgangsort zuständigen Kommandeur der Schutzpolizei bzw. Leiter der Kriminalpolizei im Polizeidienst zu verwenden. Alle hierbei anfallenden Kosten sind von der Polizeibehörde zu tragen, bei der die Lehrgangsteilnehmer verwendet werden.

Ist eine dienstliche Verwendung aller Beamten am Lehrgangsort nicht möglich, so sind die verbleibenden Beamten zur Landesbereitschaftspolizei - Direktion - ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abzuordnen und nach Weisung der Landesbereitschaftspolizei - Direktion - bei den Abteilungen der Landesbereitschaftspolizei unentgeltlich unterzubringen und unentgeltlich zu verpflegen. Die Beamten sollen möglichst im Einzeldienst verwendet werden. Die entstehenden Kosten sind von den Abteilungen der Landesbereitschaftspolizei zu tragen.

3.6
Nr. 3.2 gilt nicht für Lehrgangsteilnehmer, die vor der Abordnung zum Lehrgang am bisherigen Dienstort Empfänger von Trennungsgeld waren. In diesen Fällen ist Nr. 3.4 entsprechend anzuwenden.

4.
Regelung an den Wochenenden

Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung gilt grundsätzlich auch für die Wochenenden. Auf Wunsch können die Beamten jedoch von dieser Verpflichtung befreit werden. Den Lehrgangsteilnehmern, die Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung haben, ist für allgemein dienstfreie Tage, an denen sie keine Verpflegung erhalten, das Verpflegungsgeld in Höhe des für die Schulungs- oder Ausbildungsstätte festgesetzten Beköstigungsgeldes am Ende des Monats auszuzahlen. Das gilt nicht für einen Tag im Monat, an dem eine Reisebeihilfe in Anspruch genommen wird oder zusteht.

Den Lehrgangsteilnehmern, die das Beköstigungsgeld im voraus einzahlen, ist es für die Tage der Abwesenheit am Monatsende zu erstatten.

5.
Vergleichsmitteilungen

Um eine reibungslose Berechnung und Anweisung von Reise-, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeld zu gewährleisten, teilen die Schulungs- und Ausbildungsstätten den entsendenden Polizeibehörden und -einrichtungen

  1. a)
    sofort zu Beginn des Lehrgangs den Reisetag und Beginn der unentgeltlichen Verpflegung,
  2. b)
    vor einer Lehrgangsunterbrechung und Lehrgangspause die Reisetage, die Dauer der Lehrgangsunterbrechung oder -pause, Ende und Wiederbeginn der unentgeltlichen Verpflegung,
  3. c)
    nach Beendigung des Lehrgangs den Rückreisetag und das Ende der unentgeltlichen Verpflegung

mit.

Die Schulungs- und Ausbildungsstätten stellen außerdem sicher, daß die Polizeibehörden und -einrichtungen von den Trennungsgeldempfängern monatlich eine Mitteilung erhalten, wenn Umstände eintreten (Lehrgangsabbruch, Urlaub, Dienstbefreiung usw.), die sich auf die Zahlung von Trennungsgeld auswirken.

6.
Verpflegungskosten

Die Kosten für die Verpflegung sind außer im Falle der Nr. 3.5 Abs. 2 von den Schulungs- und Ausbildungsstätten zu tragen.