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  • ab 01.10.1984 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KosVergPvbRE - I. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes

Bibliographie

Titel
Gewährung von Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sowie Verpflegung und Unterkunft an Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte während der Aus- und Fortbildung
Redaktionelle Abkürzung
KosVergPvbRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003011

1.
Rechtsgrundlagen

Für diese Beamten gelten die Vorschriften der Verordnung vom 24.6.1971 (Nds. GVBl. S. 225), geändert durch Verordnung vom 6.6.1981 (Nds. GVBl. S. 127), und die Hinweise des MF im RdErl. vom 8.3.1984 (Nds. MBl. S. 338).

2.
Kostenregelung

2.1
Die Ausgaben für die Reisekostenvergütungen und das Trennungsgeld sind bei Kapitel 03 20 Titelgruppe 67, die Umzugskostenvergütungen (§ 5 Abs. 1 BUKG) bei Kapitel 03 20 Titel 453 01 zu buchen.

2.2
Die Berechnung und Anweisung der Vergütungen (Nr. 2.1) sind vorzunehmen

2.2.1
für die Polizeihauptwachtmeister-Anwärter nach Abschluß des Grundausbildungslehrgangs von der LBPN, während des Einzeldienstpraktikums von den Ausbildungsbehörden. Die LBPN rechnet auch die Umzugsreisen ab, die aus Anlaß der Abordnung zur Ableistung des Einzeldienstpraktikums und Aufhebung der Abordnung durchgeführt werden.

Die Polizeihauptwachtmeister-Anwärter sind während des Einzeldienstpraktikums von den Ausbildungsbehörden anzuhalten, die Reisekostenrechnungen mit den entsprechenden Dienstreiseverfügungen der Ausbildungsstelle am Ende jeden Monats nach Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit durch den Ausbildungsleiter oder dessen Vertreter unverzüglich der zuständigen Polizeiverwaltungsstelle vorzulegen.

2.2.2
für die Kriminalhauptwachtmeister-Anwärter während des gesamten Vorbereitungsdienstes von der LPSN.

2.3
Die Kosten für Reisen im Sinne des Abschnittes I Nr. 3 letzter Absatz des o.a. RdErl. des MF vom 8.3.1984 sind während der fachtheoretischen und -praktischen Ausbildung von den Polizeibehörden und -einrichtungen zu tragen und bei Kapitel 03 20 Titel 527 01 zu buchen.