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  • ab 01.10.1984 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KosVergPvbRE - IV. Bisher nicht genannte Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte, die an Seminaren und Fortbildungslehrgängen teilnehmen

Bibliographie

Titel
Gewährung von Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sowie Verpflegung und Unterkunft an Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte während der Aus- und Fortbildung
Redaktionelle Abkürzung
KosVergPvbRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003011

1.
Rechtsgrundlagen

Zu Seminaren und Fortbildungslehrgängen, die länger als einen Monat dauern, sind die Polizeivollzugsbeamten und die Polizeiverwaltungsbeamten an die Schulungs- und Ausbildungsstätten des Landes Niedersachsen, des Bundes und der anderen Länder abzuordnen.

Die Abfindung der Teilnehmer erfolgt bei Seminaren und Lehrgängen bis zu einem Monat Dauer nach dem BRKG, bei Lehrgängen von mehr als einem Monat Dauer nach BRKG und der TGV. Lehrgangsteilnehmern, die zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, ist bei einer Abordnung an die Schulungs- und Ausbildungsstätten des Landes die Umzugskostenvergütung sofort zuzusagen.

2.
Kostenregelung

Abschnitt III Nrn. 2.1 und 2.2 gelten entsprechend.