KosVergPvbRE,NI - Kostenvergütung PolVollzBeamteRE

Gewährung von Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sowie Verpflegung und Unterkunft an Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte während der Aus- und Fortbildung

Bibliographie

Titel
Gewährung von Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sowie Verpflegung und Unterkunft an Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte während der Aus- und Fortbildung
Redaktionelle Abkürzung
KosVergPvbRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003011

RdErl. d. MI v. 25.7.1984 - 22.2(2)-03500/6 -

Vom 25. Juli 1984 (Nds. MBl. S. 703)

- GültL 98/110 -

- VORIS 20441 00 00 03 011 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 8.9.1981 (Nds. MBl. S. 1004)
  2. b)
    RdErl. v. 22.9.1981 - 22.2-03500/6 - n. v. -
  3. c)
    RdErl. v. 20.9.1982 - 22.2(2)-03500/6 - n. v. -
    - GültL 98/103, 105, 106 -

Auf Grund des § 222 NBG ordne ich an, daß die Polizeivollzugsbeamten für die Lehrgangs-/Seminardauer zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind, wenn von den Schulungs- und Ausbildungsstätten Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Verpflichtung sind Teilnehmer befreit, die am Schulungsort oder in dessen Einzugsgebiet (20 km von der Wohnung des Beamten bis zur Gemeindegrenze des Schulungsortes) wohnen.

Die Befreiung gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Darüber hinaus sind folgende Hinweise zu beachten:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren DienstesI.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des gehobenen DienstesII.
Beamte, die am Fachhochschulreifelehrgang teilnehmen, Aufstiegsbeamte während der Einführungszeit und Beamte, die nach der NLVO Pol zur Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen sindIII.
Bisher nicht genannte Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte, die an Seminaren und Fortbildungslehrgängen teilnehmenIV.
Allgemeines zu I., II., III. und IV.V.
Inkrafttreten und ÜbergangsregelungVI.
(ohne Titel)VII.

Abschnitt 1 KosVergPvbRE - I. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes

Bibliographie

Titel
Gewährung von Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sowie Verpflegung und Unterkunft an Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte während der Aus- und Fortbildung
Redaktionelle Abkürzung
KosVergPvbRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003011

1.
Rechtsgrundlagen

Für diese Beamten gelten die Vorschriften der Verordnung vom 24.6.1971 (Nds. GVBl. S. 225), geändert durch Verordnung vom 6.6.1981 (Nds. GVBl. S. 127), und die Hinweise des MF im RdErl. vom 8.3.1984 (Nds. MBl. S. 338).

2.
Kostenregelung

2.1
Die Ausgaben für die Reisekostenvergütungen und das Trennungsgeld sind bei Kapitel 03 20 Titelgruppe 67, die Umzugskostenvergütungen (§ 5 Abs. 1 BUKG) bei Kapitel 03 20 Titel 453 01 zu buchen.

2.2
Die Berechnung und Anweisung der Vergütungen (Nr. 2.1) sind vorzunehmen

2.2.1
für die Polizeihauptwachtmeister-Anwärter nach Abschluß des Grundausbildungslehrgangs von der LBPN, während des Einzeldienstpraktikums von den Ausbildungsbehörden. Die LBPN rechnet auch die Umzugsreisen ab, die aus Anlaß der Abordnung zur Ableistung des Einzeldienstpraktikums und Aufhebung der Abordnung durchgeführt werden.

Die Polizeihauptwachtmeister-Anwärter sind während des Einzeldienstpraktikums von den Ausbildungsbehörden anzuhalten, die Reisekostenrechnungen mit den entsprechenden Dienstreiseverfügungen der Ausbildungsstelle am Ende jeden Monats nach Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit durch den Ausbildungsleiter oder dessen Vertreter unverzüglich der zuständigen Polizeiverwaltungsstelle vorzulegen.

2.2.2
für die Kriminalhauptwachtmeister-Anwärter während des gesamten Vorbereitungsdienstes von der LPSN.

2.3
Die Kosten für Reisen im Sinne des Abschnittes I Nr. 3 letzter Absatz des o.a. RdErl. des MF vom 8.3.1984 sind während der fachtheoretischen und -praktischen Ausbildung von den Polizeibehörden und -einrichtungen zu tragen und bei Kapitel 03 20 Titel 527 01 zu buchen.

Abschnitt 2 KosVergPvbRE - II. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des gehobenen Dienstes

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Titel
Gewährung von Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sowie Verpflegung und Unterkunft an Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte während der Aus- und Fortbildung
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003011

1.
Rechtsgrundlagen

Abschnitt I Nr. 1.1 gilt entsprechend.

2.
Kostenregelung

Die Ausgaben für die Reise-, Umzugskostenvergütungen und das Trennungsgeld sind von der Fachhochschule zu tragen und bei den entsprechenden Titeln des Kapitels 03 04 zu buchen.

Abschnitt I Nr. 2.3 gilt entsprechend.

Abschnitt 3 KosVergPvbRE - III. Beamte, die am Fachhochschulreifelehrgang teilnehmen, Aufstiegsbeamte während der Einführungszeit und Beamte, die nach der NLVO Pol zur Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen sind

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Gewährung von Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sowie Verpflegung und Unterkunft an Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte während der Aus- und Fortbildung
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003011

1.
Rechtsgrundlagen

Für diese Beamten gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Reise- und Umzugskostenrechts sowie Abschnitt V des o.a. RdErl. des MF vom 8.3.1984.

Für die zuletzt genannten Beamten gilt der o.g. Abschnitt V nur für die Zeit der Teilnahme an dem Oberstufenlehrgang und dem Lehrgang Fachprüfung III.

Unverheirateten Beamten ohne Hausstand ist die Umzugskostenvergütung nach § 2 BUKG sofort zuzusagen. Auf die Zusage kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Wechsel oder die Überweisung die Dauer von einem Monat nicht überschreitet.

2.
Kostenregelung

2.1
Die Berechnung und Anweisung von Reise-, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeld sind - soweit nichts anderes bestimmt wird - von den entsendenden Polizeibehörden und -einrichtungen vorzunehmen.

2.2
Für die Berechnung und Anweisung von Reisekostenvergütungen für Dienstreisen, die im Rahmen der Ausbildung von den Lehrgangsteilnehmern durchgeführt werden, sind die Schulungs- und Ausbildungsstätten zuständig.

Abschnitt 4 KosVergPvbRE - IV. Bisher nicht genannte Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte, die an Seminaren und Fortbildungslehrgängen teilnehmen

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Gewährung von Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sowie Verpflegung und Unterkunft an Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte während der Aus- und Fortbildung
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003011

1.
Rechtsgrundlagen

Zu Seminaren und Fortbildungslehrgängen, die länger als einen Monat dauern, sind die Polizeivollzugsbeamten und die Polizeiverwaltungsbeamten an die Schulungs- und Ausbildungsstätten des Landes Niedersachsen, des Bundes und der anderen Länder abzuordnen.

Die Abfindung der Teilnehmer erfolgt bei Seminaren und Lehrgängen bis zu einem Monat Dauer nach dem BRKG, bei Lehrgängen von mehr als einem Monat Dauer nach BRKG und der TGV. Lehrgangsteilnehmern, die zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, ist bei einer Abordnung an die Schulungs- und Ausbildungsstätten des Landes die Umzugskostenvergütung sofort zuzusagen.

2.
Kostenregelung

Abschnitt III Nrn. 2.1 und 2.2 gelten entsprechend.