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  • ab 01.10.1984 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 KosVergPvbRE - III. Beamte, die am Fachhochschulreifelehrgang teilnehmen, Aufstiegsbeamte während der Einführungszeit und Beamte, die nach der NLVO Pol zur Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen sind

Bibliographie

Titel
Gewährung von Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sowie Verpflegung und Unterkunft an Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte während der Aus- und Fortbildung
Redaktionelle Abkürzung
KosVergPvbRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003011

1.
Rechtsgrundlagen

Für diese Beamten gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Reise- und Umzugskostenrechts sowie Abschnitt V des o.a. RdErl. des MF vom 8.3.1984.

Für die zuletzt genannten Beamten gilt der o.g. Abschnitt V nur für die Zeit der Teilnahme an dem Oberstufenlehrgang und dem Lehrgang Fachprüfung III.

Unverheirateten Beamten ohne Hausstand ist die Umzugskostenvergütung nach § 2 BUKG sofort zuzusagen. Auf die Zusage kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Wechsel oder die Überweisung die Dauer von einem Monat nicht überschreitet.

2.
Kostenregelung

2.1
Die Berechnung und Anweisung von Reise-, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeld sind - soweit nichts anderes bestimmt wird - von den entsendenden Polizeibehörden und -einrichtungen vorzunehmen.

2.2
Für die Berechnung und Anweisung von Reisekostenvergütungen für Dienstreisen, die im Rahmen der Ausbildung von den Lehrgangsteilnehmern durchgeführt werden, sind die Schulungs- und Ausbildungsstätten zuständig.