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  • ab 01.10.1984 (aktuelle Fassung)

Gewährung von Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sowie Verpflegung und Unterkunft an Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte während der Aus- und Fortbildung

Bibliographie

Titel
Gewährung von Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sowie Verpflegung und Unterkunft an Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte während der Aus- und Fortbildung
Redaktionelle Abkürzung
KosVergPvbRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003011

RdErl. d. MI v. 25.7.1984 - 22.2(2)-03500/6 -

Vom 25. Juli 1984 (Nds. MBl. S. 703)

- GültL 98/110 -

- VORIS 20441 00 00 03 011 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 8.9.1981 (Nds. MBl. S. 1004)
  2. b)
    RdErl. v. 22.9.1981 - 22.2-03500/6 - n. v. -
  3. c)
    RdErl. v. 20.9.1982 - 22.2(2)-03500/6 - n. v. -
    - GültL 98/103, 105, 106 -

Auf Grund des § 222 NBG ordne ich an, daß die Polizeivollzugsbeamten für die Lehrgangs-/Seminardauer zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind, wenn von den Schulungs- und Ausbildungsstätten Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Verpflichtung sind Teilnehmer befreit, die am Schulungsort oder in dessen Einzugsgebiet (20 km von der Wohnung des Beamten bis zur Gemeindegrenze des Schulungsortes) wohnen.

Die Befreiung gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Darüber hinaus sind folgende Hinweise zu beachten:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren DienstesI.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des gehobenen DienstesII.
Beamte, die am Fachhochschulreifelehrgang teilnehmen, Aufstiegsbeamte während der Einführungszeit und Beamte, die nach der NLVO Pol zur Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen sindIII.
Bisher nicht genannte Polizeivollzugsbeamte und Polizeiverwaltungsbeamte, die an Seminaren und Fortbildungslehrgängen teilnehmenIV.
Allgemeines zu I., II., III. und IV.V.
Inkrafttreten und ÜbergangsregelungVI.
(ohne Titel)VII.