Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 05.08.2008, Az.: L 1 R 73/08
Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem in der ehemaligen DDR als Pflichtbeitragszeiten i.S.d. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Verfassungsrechtliche Gebotenheit der Gleichstellung weiterer Personengruppen vom Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erfassten Personenkreis
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 05.08.2008
- Aktenzeichen
- L 1 R 73/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 33582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0805.L1R73.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 06.02.2008 - AZ: S 14 R 114/05
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 AAÜG
- § 5 AAÜG
- Art. 3 GG
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR sowie die Feststellung entsprechender Arbeitsentgelte nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG).
Dem 1952 geborenen Kläger wurde am 18. Februar 1975 von der Ingenieurhochschule für D., E., die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" verliehen. Von April 1975 bis Oktober 1981 arbeitete er als Ingenieur (Assistenzoffizier bzw. Technischer Offizier) im volkseigenen Betrieb (VEB) Seereederei F ... Im Oktober 1981 flüchtete der Kläger aus der DDR und siedelte in die (damalige) Bundesrepublik über.
Mit Bescheid vom 3. November 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets mit der Begründung ab, dass mangels einer ausdrücklichen Versorgungszusage zu DDR-Zeiten eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 AAÜG nicht entstanden sei. Da der Kläger am 30. Juni 1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) im Beitrittsgebiet keine Beschäftigung mehr ausgeübt habe, komme eine Anwendung des AAÜG nicht in Betracht. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass er den Angehörigen des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz gleichzustellen sei, zumal vormals anerkannte Rentenzeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nachträglich wieder aberkannt worden seien. Der Widerspruch ist mit der ergänzenden Begründung zurückgewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des BSG eine fiktive Einbeziehung in ein DDR-Zusatzversorgungssystem nur für diejenigen Personen in Betracht komme, die am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) sämtliche Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten, d.h. am Stichtag auch noch eine entsprechende Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausübten (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005).
Mir der am 9. März 2005 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, dass es infolge der von ihm entrichteten Beiträge nicht auf die Stichtagsregelung ankomme. Durch die Entscheidung der Beklagte werde er (der Kläger), der unter großer Gefahr aus der DDR geflüchtet sei, gegenüber denjenigen in unzulässiger Weise benachteiligt, die in der DDR verblieben seien. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2008 abgewiesen. Es hat unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 10. April 2002 (B 4 RA 34/01 R) dargelegt, dass der Kläger mangels ausdrücklicher Versorgungszusage zu DDR-Zeiten nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG falle. Eine fiktive Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß der zu § 1 AAÜG ergangenen Rechtsprechung des BSG komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) nicht mehr in einem VEB beschäftigt gewesen sei. Diese Stichtagsregelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges bzw. gegen Verfassungsrecht.
Gegen den dem Kläger am 8. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 13. Februar 2008 eingelegte Berufung. Der Kläger ist der Auffassung, dass das SG zu Unrecht auf die Stichtagsregelung abgestellt habe. Schließlich habe er Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet. Nach der Rechtsprechung des BSG habe er Anspruch auf fiktive Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 6. Februar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, die Zeit von April 1975 bis Oktober 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass es im vorliegenden Verfahren nach dem AAÜG ausschließlich um Anwartschaften der Altersversorgung für die technische Intelligenz gehe, nicht dagegen um Ansprüche aus der Freiwilligen Zusatzversicherung der ehemaligen DDR. Der Kläger falle weder in den Anwendungsbereich des AAÜG noch habe er Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.
Mit Schriftsätzen vom 10. März und 9. Juni 2008 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie haben der Entscheidung zugrund gelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte und das SG haben einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit von April 1975 bis Oktober 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie auf Feststellung entsprechender Arbeitsentgelte zutreffend verneint.
I.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind ausschließlich die Ansprüche des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte nach dem AAÜG. Über die vom Kläger mehrfach angesprochenen Rentenansprüche aufgrund der Zugehörigkeit und Beitragsentrichtung zur Freiwilligen Zusatzversicherung der ehemaligen DDR hat der beklagte Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme in den angefochtenen Bescheiden überhaupt nicht entschieden. Eine diesbezügliche Entscheidung hat vielmehr der zuständige Rentenversicherungsträger bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zu treffen (vgl. § 156a Abs. 3 SGB VI), worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (Schriftsatz vom 11. Mai 2005).
II.
Eine Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem in der ehemaligen DDR als Pflichtbeitragszeiten i.S.d. Sozialgesetzbuches 6. Buch (SGB VI) kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Ansprüche oder Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben hat (§ 1 Abs. 1 S. 1 und § 5 AAÜG). Soweit nach den Regelungen des betreffenden Versorgungssystems beim Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Leistungsfalls ein Verlust der Anwartschaft vorgesehen war, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt Ansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR. Zwar gehörte er als Ingenieur (d.h. seit 1975) zu dem Personenkreis, für den (beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen) eine Anwendung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) vom 17. August 1950 (Gesetzblatt der DDR 1950, Seite 844) in Betracht kam (vgl. zum versorgungsberechtigten Personenkreis: § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 24. Mai 1951, Gesetzblatt der DDR 1951, Seite 487). Um Ansprüche i.S.d. AAÜG handelt es sich allerdings erst dann, wenn aufgrund eines bis zum 1. August 1991 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG) eingetretenen Leistungsfalls (Alter, Invalidität oder Tod) Leistungsansprüche tatsächlich bestehen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Ein solcher Leistungsfall ist beim Kläger bis zum Verlassen der DDR (Oktober 1981) dagegen nicht eingetreten.
Auch hatte der Kläger bis zur Flucht aus der DDR keine Anwartschaft auf Zusatzversorgung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn nach DDR-Recht entstand eine Anwartschaft auf Leistungen aus der AVItech erst nach Erlass eines förmlichen Einbeziehungsaktes (Versorgungszusage, vgl. § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech). Eine solche Versorgungszusage ist gegenüber dem Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt ergangen (vgl. hierzu auch die nochmals ausdrücklich erfolgte Nachfrage des Senats vom 2. Juni 2008).
Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG vor (Verlust der Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Leistungsfalls). Denn auch diese Vorschrift ist erst dann anwendbar, wenn bereits vor dem Ausscheiden aus dem Zusatzversorgungssystem eine Versorgungszusage erteilt worden war (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R, Rn 27).
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine sog. fiktive Einbeziehung in die Zusatzversorgung der AVItech auf der Grundlage der zu § 1 AAÜG ergangenen Rechtsprechung des BSG.
Nach der Rechtsprechung des BSG fallen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG auch diejenigen Personen in den Anwendungsbereich dieser Norm, die zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren, jedoch nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG (d.h. am 31. Juli 1991) maßgeblichen Rechtslage aufgrund der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage einen Anspruch auf eine solche Einbeziehung gehabt hätten. Diese Rechtsprechung stellt dem in § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG genannten Personenkreis diejenigen Personen gleich, die niemals - auch nicht nach der Rechtsordnung der ehemaligen DDR - eine gesicherte Rechtsposition in Form einer Anwartschaft inne hatten, aber am 30. Juni 1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR, vgl. hierzu: § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) - vom 28. Juni 1990, Gesetzblatt der DDR I, S. 495) einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Das BSG bejaht eine solche fiktive Einbeziehung in die Zusatzversorgung nach der AVItech allerdings nur dann, wenn am 30. Juni 1990 (Stichtag) folgende Voraussetzungen erfüllt waren:
- 1.
Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech (persönliche Voraussetzung),
- 2.
tatsächliche Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit am 30. Juni 1990 (sachliche Voraussetzung) und zwar
- 3.
in einem volkseigenen oder einem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung), vgl. etwa: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2.
Unabhängig vom Vorliegen der unter 1. und 3. genannten Voraussetzungen scheitert eine fiktive Einbeziehung des Klägers in die AVItech bereits am Fehlen der unter 2. genannten sachlichen Voraussetzung (Ausübung einer von der AVItech erfassten Tätigkeit am 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet). Denn der Kläger hatte die ehemalige DDR bereits im Oktober 1981 verlassen und stand seitdem dort nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis.
Dass für die Prüfung der Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung ausnahmslos auf den 30. Juni 1990 abzustellen ist, hat das BSG in einer Vielzahl von Entscheidungen klargestellt (etwa: Urteile vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R -, 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R - und vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R -). Auch der erkennende Senat wendet bei der vom BSG vorgegebenen Auslegung des AAÜG diese Stichtagsregelung strikt an (vgl. etwa: Urteil vom 28. Juni 2007 - L 1 R 372/05; Urteil vom 29. Mai 2008 - L 1 RA 294/04). Hierbei sind die Gründe, die zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung am maßgeblichen Stichtag führen, unerheblich (BSG, Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R, Rn 29). Dementsprechend wurde von der Rechtsprechung eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem u.a. dann abgelehnt, wenn der Betroffene am Stichtag (30. Juni 1990) arbeitslos war (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R; vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a., SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) oder vor dem 30. Juni 1990 infolge Invalidität aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (BSG, Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R), wenn der ehemalige VEB am 30. Juni 1990 bereits in eine GmbH umgewandelt war (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R; vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O.) oder wenn der Betroffene - wie hier - infolge vorangegangener Flucht am Stichtag nicht mehr in ehemaligen DDR lebte (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 28. Juni 2007 und 26. Juni 2008 - L 1 R 372/05 und L 1 R 370/05). Aus dieser Aufzählung wird auch deutlich, dass die Stichtagsregelung nicht ausschließlich bei Personen zur Anwendung kommt, die die DDR bereits vor dem 30. Juni 1990 verlassen haben.
Bei dem der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegenden Stichtag handelt es sich auch nicht um einen willkürlich gegriffenen Stichtag, sondern - wie bereits ausgeführt - um den Tag, zu dem in der ehemaligen DDR die bis dahin bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden. Deshalb bestehen gegen diese Stichtagsregelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O.).
IV.
Der Kläger kann einen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech auch nicht aus anderen, insbesondere verfassungsrechtlichen Rechtsgrundsätzen herleiten.
Rechtlicher Ausgangspunkt für die Prüfung, ob verfassungsrechtliche Gesichtspunkte (insbesondere Art. 3 GG) eine Gleichstellung weiterer Personengruppen mit dem vom AAÜG erfassten Personenkreis gebieten, ist die gesetzliche Regelung, d.h. insbes. § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG. Insoweit hat das BVerfG bereits im Jahre 2005 entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Sonderregelung des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG (die bereits normativer Ausgangspunkt für die unter III. dargestellte BSG-Rechtsprechung war) auf alle diejenigen zur Anwendung zu bringen, die - wie der Kläger - zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung im Sinne der unter II. dargestellten BSG-Rechtsprechung (möglicherweise) erfüllt haben. Denn § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG erfasst einen Personenkreis, der nach DDR-Recht über eine rechtlich gesicherte Anwartschaft verfügt hatte (nämlich nach bereits erfolgter Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem, z.B. mittels Versorgungszusage nach § 2 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech), diese jedoch nach Maßgabe des (damals geltenden) DDR-Rechts noch vor Eintritt eines Leistungsfalls wieder verloren hatten. Lediglich diese früher einmal erlangte, später jedoch verlorene Anwartschaft wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten bzw. wieder herstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a., SozR 4-8560 § 22 Nr. 1). Dagegen hatte der Kläger eine solche gesicherte Rechtsposition (Anwartschaft infolge Versorgungszusage) nach damaligem DDR-Recht zu keinem Zeitpunkt inne.
Der erkennende Senat schließt sich dem BVerfG ausdrücklich an, dass für den gesamtdeutschen Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung bestand oder besteht, über die Rechtsprechung des BSG hinaus weitere Personenkreise dem durch § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG begünstigten Personenkreis gleichzustellen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass - wie bei jeder Stichtagsregelung - das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag für einzelne Betroffene mit erheblichen Härten verbunden sein kann (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O.).
Auch aus der - vom Kläger behaupteten - Beitragszahlung ergeben sich keine Ansprüche auf Feststellung von Angehörigkeitszeiten zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz. Denn die Beiträge zu dieser Zusatzversorgung wurden nicht von den Versicherten, sondern von den Beschäftigungsbetrieben entrichtet (§ 4 Abs. 1 AVItech). Über die Ansprüche, die sich aus der vom Kläger entrichteten Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzversicherung der DDR ergeben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (s.o. Abschnitt I).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.