Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.02.2020, Az.: 9 K 156/18
Rückwirkende Gewährung von Kindergeld für einen mehrjährigen Zeitraum in der Vergangenheit
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 25.02.2020
- Aktenzeichen
- 9 K 156/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 63909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2020:0225.9K156.18.00
Rechtsgrundlage
- § 66 Abs. 3 EStG
Tatbestand
Der Kläger ist Vater des Kindes M, geboren am xx. xxx 1993. Er begehrt mit seiner Klage die Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn M von April 2015 bis Januar 2018 sowie die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld für den Zeitraum Januar 2014 bis Januar 2018.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für M ab Januar 2014 auf.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2017, eingegangen bei der Beklagten am 4. Januar 2018, beantragte der Kläger formlos die zeitnahe Fort-/Nachzahlung des vor vielen Jahren bereits beantragten Kindergelds rückwirkend zum Januar 2014. Diesem Schreiben war eine Erklärung zum Ausbildungsverhältnis von M beigefügt. In dieser Erklärung gab er an, dass M ab 1. Januar 2014 eine Ausbildung zum Feldwebel gemacht habe und der letzte Prüfungstag der Ausbildung der 8. Dezember 2017 gewesen sei. Zudem legte der Kläger weitere Unterlagen zum Ausbildungsverhältnis von M vor.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 2018 den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert hatte, reichte der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2018 einen Antrag auf Kindergeld, eine Anlage Kind für M und eine Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes ab Januar 2014 ein. Zusätzlich wies der Kläger darauf hin, dass sich die Bestätigung der Bundeswehr über die Ausbildung von M zur Bearbeitung in ... befinde und nächste Woche vorliegen solle.
Im Folgenden legte der Kläger auch eine vom 18. Januar 2018 datierte Bescheinigung über die Ausbildung eines Soldaten bei der Bundeswehr für M vor. Aus dieser ergibt sich, dass die Ausbildung von M zum Unteroffizier (mit Portepee) vom 13. Januar 2015 bis zum 25. März 2015 dauerte.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 setzte die Beklagte für M von Januar 2014 bis einschließlich März 2015 Kindergeld fest, da sich M in einer kindergeldrechtlich zu berücksichtigen Ausbildung bei der Bundeswehr befunden habe. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Ernennung zum Unteroffizier am 25. März 2015 erfolgt sei. Zudem enthielt der Bescheid unter der Überschrift "Nachzahlung" einen Hinweis, dass auf Grund der gesetzlichen Änderung nach § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen, rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrages bei der Familienkasse führen können.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14. März 2018 Einspruch ein. Eine Begründung des Einspruchs erfolgte trotz Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2018 mit Fristsetzung bis zum 9. April 2018 nicht.
Am 16. April 2018 erließ die Beklagte die Einspruchsentscheidung und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie erneut auf § 66 Abs. 3 EStG und die erst am 11. Januar 2018 erfolgte Antragstellung.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 22. Mai 2018, welche der Kläger ausdrücklich wegen Kindergeldes von Januar 2014 bis März 2015 für M - Einspruchsentscheidung 16. April 2018 erhob.
In der Klagebegründung äußert der Kläger Zweifel daran, ob das Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich § 66 Abs. 3 EStG formell ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Er weist ferner darauf hin, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption durch die Neuregelung verhindert werden solle, dass für einen mehrjährigen Zeitraum in der Vergangenheit rückwirkend Kindergeld ausgezahlt werden könne. Ziel sei es gewesen, einen Missbrauch der gesetzlichen Regelung einzuschränken. Im vorliegenden Fall sei jedoch gerade kein Missbrauch erkennbar, weshalb § 66 Abs. 3 EStG hier einschränkend auszulegen sei und im Rahmen der Regelungen zur Festsetzungsverjährung Kindergeld nicht nur festgesetzt werden müsse, sondern auch auszuzahlen sei. Die Festsetzung und anschließende Nichtauszahlung von Kindergeld führe im außersteuerlichen Bereich zu einer Ungleichbehandlung des Steuerpflichtigen (Kindergeldbeziehers) gegenüber einem Steuerpflichtigen, welcher das festgesetzte Kindergeld auch ausgezahlt bekommen hat. Für eine derartige Differenzierung gäbe es keine sachlichen Gründe. Auch sei es durch die Bestimmung des § 66 Abs. 3 EStG gerade nicht zu einer Vereinfachung oder Pauschalierung gekommen. Bei der Gesetzesänderung zum 19. Juli 2019 handele es sich auch gerade nicht um eine bloße Bestätigung der Verwaltungsauffassung, da es der Gesetzesänderung gerade nicht bedurft hätte, wenn die Verwaltungsauffassung korrekt gewesen wäre.
Zudem bestünden gegen § 66 Abs. 3 EStG verfassungsrechtliche Bedenken, da im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch die Einführung der Norm und die Tatsache, dass nicht nur ausgezahltes, sondern auch bloß festgesetztes Kindergeld berücksichtigt werde, der kindbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend Rechnung getragen werde. In den Einkommensteuerbescheiden des Klägers und seiner Ehefrau für 2014 bis 2017 seien ersichtlich keine Kinderfreibeträge berücksichtigt worden. Da auch kein Kindergeld ausgezahlt worden sei, sei es letztlich zu keiner Berücksichtigung der kindbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers und damit auch zu einer fehlenden Realisierung oder zumindest Gefährdung der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes gekommen.
Es sei zudem zu beachten, dass die Ausbildung von M in der Zeit von Januar 2014 bis Januar 2018 stattgefunden habe, da die Ausbildung zum Feldwebel entscheidend sei, welche erst im Januar 2018 beendet worden sei nach erfolgreicher Abschlussprüfung im Dezember 2017, und nicht die Ernennung zum Unteroffizier am 25. März 2015.
Erstmals mit Schriftsatz vom 10. September 2019 machte der Kläger geltend, dass er über die Auszahlung des Kindergelds für die Monate Januar 2014 bis März 2015 hinaus auch die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für die Monate April 2015 bis Januar 2018 begehre.
Der Antrag auf Kindergeld habe den gesamten Zeitraum der Ausbildung von M, also alle Monate bis Januar 2018 umfasst. Die Entscheidung über die Festsetzung für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich März 2015 bedeute zugleich auch die Ablehnung für den Zeitraum nach März 2015, da der Bescheid keinen Hinweis auf eine Teilentscheidung enthalte. Der Einspruch des Klägers sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Kläger auch weiterhin die Zahlung von Kindergeld bis Januar 2018 begehrt habe. In der Einspruchsentscheidung habe die Beklagte auch über den Zeitraum bis Januar 2018 entscheiden wollen, da aus diesem nicht ersichtlich gewesen sei, dass nur eine Teilentscheidung getroffen werden sollte. Jedenfalls habe der Kläger aber durch Einspruchseinlegung am 14. März 2018 einen Untätigkeitseinspruch gem. § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO - eingelegt. Da hierüber noch nicht entschieden worden sei, sei jedenfalls eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - zulässig.
Der Kläger erhob zudem gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 vorsorglich ausdrücklich einen Untätigkeitseinspruch. Zudem legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 eine korrigierte Ausbildungsbescheinigung der Bundeswehr für M vor, aus welcher sich nunmehr eindeutig eine Ausbildungszeit vom 13. Januar 2015 bis zum 14. Dezember 2017 ergibt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über Kindergeld vom 21. Februar 2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2018 dahingehend abzuändern, dass für das Kind M zusätzlich für den Zeitraum April 2015 bis Januar 2018 Kindergeld festgesetzt wird und dass das für das Kind M von Januar 2014 bis Januar 2018 festgesetzte Kindergeld auszuzahlen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt an, dass § 66 Abs. 3 EStG ebenso wie die wortgleiche Vorgängervorschrift § 66 Abs. 3 EStG a.F. verfassungsgemäß und daher die Nichtauszahlung rechtmäßig sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb es verfassungsrechtlich geboten sein soll, den möglichen Zahlungszeitraum des § 66 Abs. 3 EStG an die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO anzugleichen. Dem Gesetzgeber stehe hier eine weite Einschätzungsprärogative zu. Auch habe der Gesetzgeber seine Auffassung, dass lediglich keine Auszahlung vorzunehmen sei nach einer erfolgten Festsetzung, durch die gesetzliche Klarstellung in § 70 Abs. 1 S. 2 EStG (in der ab 19. Juli 2019 gültigen Fassung) klar zum Ausdruck gebracht. Solche klarstellenden gesetzlichen Regelungen seien mittlerweile an der Tagesordnung.
Es sei bisher keine Entscheidung über das beantragte Kindergeld für die Monate April 2015 bis Januar 2018 getroffen worden. Gegenstand der Einspruchsentscheidung sei eindeutig lediglich der Zeitraum bis März 2015 gewesen. Einer Auslegung der Einspruchsentscheidung bedürfe es daher nicht. Nur bis zum März 2015 habe auch eine Bescheinigung der Bundeswehr über die Ausbildung von M vorgelegen. Nach Vorlage der berichtigten Ausbildungsbescheinigung dürfte nunmehr die kindergeldrechtlich zu berücksichtigende Ausbildung von M bis Dezember 2017 nachgewiesen sein.
Bis zur Entscheidung, ob der Zeitraum April 2015 bis Januar 2018 bereits Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens ist, hält die Beklagte das Ruhen des Verfahrens hinsichtlich des Untätigkeitseinspruchs für geboten.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage hat teilweise Erfolg
a. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
aa. Die Klage auf Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für das Kind M für die Monate April 2015 bis Januar 2018 ist unzulässig.
(1) Es fehlt bereits an einer ablehnenden Entscheidung der Beklagten für diese Monate, so dass eine Beschwer des Klägers im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO nicht gegeben ist.
Das Kindergeldrecht wird beherrscht vom sog. Monatsprinzip (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491). Das bedeutet auch und insbesondere, dass der Kindergeldbescheid ein teilbarer Verwaltungsakt ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910); in ihm kann deshalb für jeden Monat, für welchen Kindergeld beantragt worden ist, eine eigenständige Regelung getroffen werden zudem kann der Bescheid für einzelne Monate geändert oder aufgehoben werden und für andere Monate kann er unverändert bestehen bleiben. In gleicher Weise kann der Kindergeldbescheid lediglich für einzelne Monate angefochten werden.
Sowohl mit Bescheid vom 21. Februar 2018 als auch mit der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2018 wollte die Beklagte lediglich eine Entscheidung über die Festsetzung und Nachzahlung von Kindergeld für die Monate Januar 2014 bis März 2015 treffen. Nur für diese Monate lag der Beklagten eine Ausbildungsbescheinigung für M vor. Hinsichtlich der Monate April 2015 bis Januar 2018 hat die Beklagte hingegen den Antrag des Klägers nicht abgelehnt, sondern schlicht gar keine Regelung getroffen.
(2) Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage betreffend die Monate April 2015 bis Januar 2018 sind nicht erfüllt.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO entfällt zwar die Notwendigkeit des vorherigen Abschlusses eines Vorverfahrens, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO kann die Klage jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Der Einspruch des Klägers vom 14. März 2018 kann mangels Begründung nur dahingehend ausgelegt werden, das die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen (also die Entscheidungen zur Festsetzung und Nachzahlung des Kindergeldes) für die Monate Januar 2014 bis März 2015 überprüft werden sollte. Erstmals im Klageverfahren hat der Kläger zur Begründung ausgeführt, dass er der Auffassung sei, dass die Ausbildung von M jedenfalls bis Dezember 2017 andauerte und bis dahin ein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe. Erst mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 legte der Kläger vorsorglich einen Einspruch wegen der Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich der Monate April 2015 bis Januar 2018 ein. Seit Einlegung dieses Einspruchs sind noch keine sechs Monate vergangen. Zudem hat die Beklagte angekündigt, dass sie über den Einspruch erst entscheiden werde, nachdem geklärt ist, ob die Monate bereits Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind. Des Weiteren hat der Kläger erst am 18. Dezember 2019 eine korrigierte Ausbildungsbescheinigung für M vorgelegt, aus der sich die Dauer der Ausbildung bis Dezember 2017 ergibt, so dass nach Ansicht des Senats keine kürzere Frist wegen besonderer Umstände des Falles geboten erscheint.
(3) Selbst wenn man - dem Kläger folgend - davon ausginge, dass die Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2016 auch über die Monate April 2015 bis Januar 2018 entschieden habe, wäre die Klage insoweit wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO unzulässig. Der Kläger erhob am 22. Mai 2018 ausdrücklich lediglich Klage wegen Kindergeldes von Januar 2014 bis März 2015 für M - Einspruchsentscheidung 16. April 2018. Erst in dem Schriftsatz vom 10. September 2019 stellte er einen darüber hinaus gehenden Antrag auch für die Monate April 2015 bis Januar 2018. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist lange abgelaufen.
bb. Im Übrigen ist die Klage zulässig.
Der Kläger wendet sich mit seiner Anfechtungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 1. Alternative FGO gegen die von der Beklagten vorgenommenen Regelung zur Nachzahlung in dem angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2018.
Bei der in dem angefochtenen Bescheid von der Beklagten vorgenommenen Begrenzung der Nachzahlung des festgesetzten Kindergeldes, mit dem Hinweis, dass auf Grund der gesetzlichen Änderung nach § 66 Abs. 3 EStG Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen, rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrages bei der Familienkasse führen können, handelt es sich um eine von der Kindergeldfestsetzung zu unterscheidende eigenständige Regelung im Sinne des § 118 Satz 1 AO. Diese Regelung ist dem Erhebungsverfahren zuzuordnen, da in dem Abschnitt "Nachzahlung" darüber entschieden worden ist, inwieweit das zuvor festgesetzte Kindergeld auch tatsächlich noch auszuzahlen ist. Es handelt sich somit um einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO, obwohl die Beklagte nicht ausdrücklich die Bezeichnung Abrechnungsbescheid verwendet hat. Gegen diesen Abrechnungsbescheid ist die Anfechtungsklage zulässig (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Oktober 2018 10 K 141/18, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 2019 10 K 1275/18, juris; a.A. FG Münster, Urteil vom 26. September 2019 8 K 2081/18 Kg, juris; offenlassend, ob es sich bei einer solchen Regelung um einen Abrechnungsbescheid handelt: FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. April 2019 10 K 3589/18 Kg, juris).
b. Die Klage auf Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes für M für die Monate Januar 2014 bis März 2015 ist auch begründet.
Der Abrechnungsbescheid vom 21. Februar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). § 66 Abs. 3 EStG steht der Auszahlung des bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs des Klägers nicht entgegen. Die Beklagte hat daher zu Unrecht das festgesetzte Kindergeld als nicht auszahlbar angesehen.
Nach § 66 Abs. 3 EStG in der vom 1. Januar 2018 bis 17. Juli 2019 gültigen Fassung wird das Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
aa. Die Vorschrift ist vorliegend anwendbar, da der Antrag des Klägers unstreitig im Januar 2018 bei der Beklagten eingegangen ist.
Gemäß § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG gilt § 66 Abs. 3 EStG für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen. Art. 9 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I 2019, S. 1066), mit dem § 66 Abs. 3 EStG aufgehoben und durch die Sätze 2 und 3 zu § 70 Abs. 1 EStG ersetzt wurde, findet erst auf Anträge Anwendung, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen.
bb. Die Regelung des § 66 Abs. 3 EStG ist nach Ansicht des Senates dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen (ebenso Niedersächsisches FG, Urteile vom 25. September 2018 8 K 95/18 und vom 25. Oktober 2018 10 K 141/18; FG München, Urteile vom 12. März 2019 5 K 2912/18 und vom 4. Juni 2019 5 K 871/19; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 2019 10 K 1275/18; FG Nürnberg, Urteil vom 8. Mai 2019 3 K 193/19; FG Münster, Urteil vom 26. September 2019 8 K 2081/18 Kg; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. April 2019 10 K 3589/18 Kg sowie Urteil vom 5. Dezember 2019 14 K 3040/18 Kg m.w.N., sämtliche Entscheidungen zitiert nach juris). § 66 Abs. 3 EStG bildet keine Grundlage dafür, einem Kindergeldberechtigten die Zahlung bestandskräftig festgesetzter Kindergeldansprüche zu verweigern, wenn - wie im Streitfall - § 66 Abs. 3 EStG nicht bereits im Festsetzungsverfahren berücksichtigt worden ist.
Für diese Auslegung des Gesetzes sprechen folgende Gesichtspunkte:
(1) Bereits der Wortlaut des § 66 Abs. 3 EStG ordnet die Regelung dem Festsetzungsverfahren zu. Bei isolierter Betrachtung der Regelung ließe sich die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung, dass Kindergeld nur für sechs Monate vor Antragsstellung "gezahlt" wird, zwar durchaus dahingehend verstehen, dass sich § 66 Abs. 3 EStG auf einen bereits festgesetzten Kindergeldanspruch bezieht. Gleichwohl wird "gezahlt" im Kindergeldrecht bislang unstrittig und einheitlich als "festgesetzt und gezahlt" ausgelegt, nämlich in § 64 Abs. 1 EStG, in § 65 Abs. 1 EStG und in § 66 Abs. 2 EStG. Soll hingegen zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Regelung einen festgesetzten Kindergeldanspruch voraussetzt und damit die Erhebungs- bzw. Auszahlungsebene betrifft, wird bislang einheitlich der Begriff "ausgezahlt" verwendet, nämlich insbesondere in § 70 Abs. 1 EStG und in § 74 Abs. 1 EStG (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteile vom 25. September 2018 8 K 95/18 und vom 25. Oktober 2018 10 K 141/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2019 14 K 3040/18 Kg, jeweils zitiert nach juris).
(2) Auch die systematische Stellung von § 66 Abs. 3 EStG spricht für eine Zuordnung zum Festsetzungsverfahren.
Die hier streitgegenständliche Regelung des § 66 Abs. 3 EStG gehört zu den Bestimmungen, die - wie auch die anderen Regelungen in §§ 62 bis 66 EStG - den Kindergeldanspruch dem Grunde und der Höhe nach regeln, während (erst) die §§ 67 ff. EStG seine Geltendmachung und verfahrensrechtliche Fragen betreffen (vgl. hierzu bereits ausführlich Niedersächsischen FG, Urteile vom 25. September 2018 8 K 95/18 und vom 25. Oktober 2018 10 K 141/18; FG Nürnberg, Urteil vom 8. Mai 2019 9 K 193/19; FG München, Urteil vom 4. Juni 2019 5 K 871/19; FG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2019 14 K 3040/18 Kg, jeweils zitiert nach juris). Die Regelungen in § 66 EStG dienen gemeinsam der zeitlichen Beschränkung des Kindergeldanspruchs. Während Abs. 2 anordnet, dass das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, regelt Abs. 3, dass das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats an gezahlt wird, in dem der Antrag eingegangen ist. Für den Senat ist kein gesetzessystematischer Grund ersichtlich, warum § 66 Abs. 2 EStG dem Festsetzungsverfahren, § 66 Abs. 3 EStG hingegen dem Erhebungsverfahren zuzuordnen sein sollte.
(3) Auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 66 Abs. 3 EStG spricht nach Auffassung des Senats für eine Zuordnung zum Festsetzungsverfahren.
§ 66 Abs. 3 EStG in der im Streitfall anwendbaren Fassung entspricht wörtlich der Vorgängerregelung, die bis zu ihrer Aufhebung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, S. 2970) in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997 galt. Bezüglich dieser Vorgängervorschrift ging der Bundesfinanzhof davon aus (Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 65/99, BStBl II 2001, 109 [BFH 13.09.2000 - VI B 134/00]), dass sie materiell ausschließende Wirkung hatte, sich also auf das Festsetzungsverfahren bezog (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2019 14 K 3040/18 Kg; Wendel, DStR 2018, 2065 unter 4.1 a.E.).
(4) Ein hiervon abweichender (subjektiver) Wille des Gesetzgebers, wonach die Regelung des § 66 Abs. 3 EStG (nur) zum Erhebungsverfahren gehören soll, kann jedenfalls bei der Auslegung der hier streitgegenständlichen Regelung des § 66 Abs. 3 EStG nicht berücksichtigt werden.
Für die Auslegung von Steuergesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, und Beschluss vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126; BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167). Der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen kann für die Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, als er die Richtigkeit einer nach den sonstigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die sonst nicht ausgeräumt werden könnten. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können somit nur dann berücksichtigt werden, wenn sie - was vorliegend nicht der Fall ist - im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, BVerfGE 11, 126 und Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261).
§ 66 Abs. 3 EStG wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 23. Juni 2017 (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG - BGBl. I 2017, S. 1682) eingefügt. Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses vom 26. April 2017 (Bundestags-Drucks. 18/12127, Seite 62) sollte durch § 66 Abs. 3 EStG verhindert werden, dass für einen mehrjährigen Zeitraum in der Vergangenheit rückwirkend Kindergeld ausgezahlt werden kann. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 AO sah die Regelung deshalb vor, dass Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt wird. Der materiell-rechtliche Anspruch sollte hierdurch nicht berührt werden, was insbesondere für an das Kindergeld anknüpfende Annexleistungen im außersteuerlichen Bereich von Bedeutung war. Ausgehend von dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang konnte die Regelung des § 66 Abs. 3 EStG nach den Gesetzesmaterialien zum StUmgBG als eine auch nach dem Willen des Gesetzgebers von der Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO abweichende Regelung zur Kindergeldfestsetzung verstanden werden.
Sofern sich nunmehr aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 1. März 2019 zum Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (Bundestags-Drucks. 97/19, Seite 69) erstmals ausdrücklich entnehmen lässt, dass die Regelung zum Sechs-Monats-Zeitraum in § 66 Abs. 3 EStG (bzw. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F.) nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Festsetzungsverfahren, sondern erst im Erhebungsverfahren anzuwenden sein soll, kann diese Gesetzesbegründung jedenfalls nicht für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, von welchen Vorstellungen die gesetzgebenden Organe beim Erlass des § 66 Abs. 3 EStG in der Fassung des StUmgBG ausgegangen sind (vgl. zur Nichtberücksichtigung nachträglicher Ausführungen: BFH-Urteil vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319). Vorliegend gilt dies erst recht vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Anwendung der aus seiner Sicht klarstellenden Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (BGBl. I 2019, S. 1066) nicht rückwirkend auf alle noch offenen Fälle erstreckt hat, sondern § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nur auf die nach dem 18. Juli 2019 eingehenden Kindergeldanträge erstreckt (§ 52 Abs. 50 EStG in der Fassung vom 4. August 2019; vgl. hierzu bereits FG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2019 14 K 3040/18 Kg, juris).
cc. Da somit bereits einfachgesetzlich ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Kindergeldes für die Monate Januar 2014 bis März 2015 besteht, kommt es auf die vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht an.
2. Das Gericht konnte nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
5. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache und gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, zugelassen.