§ 23 GaVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehalts der Luft überschritten wird,
- 2.entgegen § 21 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.