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§ 23 GaVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
Amtliche Abkürzung
GaVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehalts der Luft überschritten wird,
  2. 2.
    entgegen § 21 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.