Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.01.2012, Az.: 6 T 6/12

Antrag eines Gläubigers auf Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung eines Schuldners wegen einer titulierten Hauptforderung bei Vorliegen von mehreren Haftbefehlen

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
09.01.2012
Aktenzeichen
6 T 6/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2012:0109.6T6.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Cloppenburg - 20.12.2011 - AZ: 22 M 4923/11

Fundstellen

  • DGVZ 2012, 57-58
  • FoVo 2012, 76-77
  • JurBüro 2012, 212-213

Redaktioneller Leitsatz

1.

Ein Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen fehlender Voraussetzungen nach § 807 I ZPO abzulehnen.

2.

Bereits der eindeutige Wortlaut in § 185a II GVGA weist darauf hin, dass der Gläubiger die Voraussetzung nach § 807 I Nr. 2 ZPO auch glaubhaft machen kann durch einen Hinweis auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis. Nach der vorbenannten Regel kann die Glaubhaftmachung durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 63, die Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder eines Vollstreckungsprotokolls in einer anderen Sache, durch Hinweise auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis sowie eine Versicherung des Gläubigers an Eides statt vor einem Gericht erfolgen.

3.

Erforderlich ist allerdings, dass im Regelfall seit der Eintragung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der Gerichtsvollzieher entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters über den Beweiswert der Unterlagen. Die Geschäftsanweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Die Beachtung der Geschäftsanweisung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers.

4.

Eingetragene Haftbefehle sind ein starkes Indiz für erfolglose Pfändungsversuche. Auch ein wiederholtes Nichtantreffen lässt eine derartige Schlussfolgerung zu. Nur bei besonderen Sachlagen ist die Vermutung, dass eine vollständige Befriedigung nicht erlangt werden kann, erschüttert.

5.

Grundsätzlich reicht bereits eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, wonach gegen den Schuldner bereits in einer anderen Sache Haft angeordnet wurde. Die Hintergründe der Haftanordnung sind für die Frage, ob eine vollständigen Befriedigung nicht erlangt werden kann, nicht erheblich, da auch ein mehrfaches Nichtantreffen des Schuldners seine Ursache in dem Ausweichen vor einem Pfändungsversuch haben kann. Ein Schuldner hat auch in den Fällen, in denen der Haftbefehlseintrag nicht auf Vermögenslosigkeit basiert, den Rechtsschein gesetzt, dass eine Pfändung fruchtlos gewesen sein kann. Ohne konkreten Vortrag eines Schuldners ist auch nicht davon auszugehen, dass sich seine Vermögenslage verbessert hat, und er in der Lage ist, die Forderung des Gläubigers zu begleichen.

In der Zwangsvollstreckungssache Gläubigers und Beschwerdeführers, gegen Schuldner und Beschwerdegegner, hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg am 09.01.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Prof. Vogdt als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 20.12.2011 geändert:

Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 26.10.2011 nicht wegen fehlender Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 26.10.2011 hatte der Gläubiger wegen einer titulierte Hauptforderung in Höhe von 1.074,57 EUR einen Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung damit begründet, es lägen mehrere Haftbefehle gegen den Schuldner vor. Der Obergerichtsvollzieher hatte mit Schreiben vom 07.11.2011 die Vollstreckungsunterlagen zurückgeschickt und darauf hingewiesen, es fehle eine Unpfändbarkeitsbescheinigung. Gegen den Schuldner liege nur ein Haftbefehl vor, da er dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fern geblieben sei. Nachdem der Obergerichtsvollzieher mit Schreiben vom 15.11.2011 den Antrag vom 26.10.2011 abgelehnt hatte, hat der Gläubiger mit Schreiben vom 24.11.2011 Erinnerung erhoben. Die Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.12.2011 mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 ZPO seien nicht gegeben. Der Gläubiger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne. Es sei nur ein Haftbefehl gegen den Schuldner eingetragen weil der Schuldner wiederholt nicht angetroffen wurde. Das Vorgehen des Obergerichtsvollziehers sei nicht zu beanstanden, weil die Regelung in § 185a Abs. 2b GVGA eine Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers verlange. Weil dem Haftbefehl kein erfolgloser Vollstreckungsversuch zugrunde liege, sei ein Rückschluss, der Schuldner werde durch eine Pfändung keine vollständige Befriedigung erlangen, nicht möglich.

2

Gegen den Beschluss hat der Gläubiger sofortige Beschwerde erhoben und führt aus, für die Glaubhaftmachung nach § 807 Abs. 1 S. 2 ZPO reiche bereits ein Haftbefehl aus. Ein Gläubiger könne den Grund für die Eintragung eines Haftbefehls nicht erkunden.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen fehlender Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 ZPO abzulehnen.

4

Bereits der eindeutige Wortlaut in § 185a Abs. 2 GVGA weist darauf hin, dass der Gläubiger die Voraussetzung nach § 807 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO auch glaubhaft machen kann durch einen Hinweis auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis. Nach der vorbenannten Regel kann die Glaubhaftmachung durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 63 (Anhalt für einen fruchtlosen Verlauf der Zwangsvollstreckung), die Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder eines Vollstreckungsprotokolls in einer anderen Sache, durch Hinweise auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis sowie eine Versicherung des Gläubigers an Eides statt vor einem Gericht erfolgen. Erforderlich ist allerdings, dass im Regelfall seit der Eintragung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 185a Abs. 2 b) S. 2, a) S. 3, 4). Der Gerichtsvollzieher entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters über den Beweiswert der Unterlagen. Die Geschäftsanweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Die Beachtung der Geschäftsanweisung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers (§ 1 GVGA).

5

Bereits im Beschluss vom 21.11.2003 (Az 6 T 1258/03, JurBüro 2004, 157) hat die Beschwerdekammer daraus gefolgert, dass die seit Juli 2003 geltende Fassung der GVGA Klarheit schafft auch hinsichtlich der teilweise voneinander abweichenden Bewertungen der Gerichte zur Frage des Nachweises der Aussichtslosigkeit eines - weiteren - Vollstreckungsversuches durch im Schuldnerverzeichnis eingetragene Haftbefehle. Der Wortlaut in § 185a Abs. 2 GVGA lässt den Hinweis auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis als Mittel zur Glaubhaftmachung ausreichen.

6

Der vom Gläubiger angeführte Haftbefehl lässt den Schluss auf eine nicht vollständige Befriedigung durch eine Pfändung zu. Eingetragene Haftbefehle sind ein starkes Indiz für erfolglose Pfändungsversuche, weil ein Schuldner die Forderung nicht begleichen kann (AG Westerstede, 13.08.2010, Az 95 M 5442/10). Auch ein wiederholtes Nichtantreffen lässt eine derartige Schlussfolgerung zu. Nur bei besonderen Sachlagen ist die Vermutung, dass eine vollständige Befriedigung nicht erlangt werden kann, erschüttert. Tatsachen für eine solche sind hier nicht ersichtlich.

7

Der Bewertung steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall nur ein früherer Haftbefehl vorlag und diesem zugrunde lag, dass der Schuldner mehrfach nicht angetroffen worden war. Denn grundsätzlich reicht bereits eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, wonach gegen den Schuldner bereits in einer anderen Sache Haft angeordnet wurde (LG Bremen, 10.07.2009, Az. 2 T 460/09, JurBüro 2009, 551). Die Hintergründe der Haftanordnung sind für die Frage, ob eine vollständigen Befriedigung nicht erlangt werden kann (§ 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht erheblich, da auch ein mehrfaches Nichtantreffen des Schuldners seine Ursache in dem Ausweichen vor einem Pfändungsversuch haben kann. Ein Schuldner hat auch in den Fällen, in denen der Haftbefehlseintrag nicht auf Vermögenslosigkeit basiert, den Rechtsschein gesetzt, dass eine Pfändung fruchtlos gewesen sein kann (AG Bremerhaven, 17.07.2006, Az. 94 M 941013/06, JurBüro 2006, 608). Ohne konkreten Vortrag des Schuldners ist auch nicht davon auszugehen, dass sich seine Vermögenslage verbessert hat und er in der Lage ist, die Forderung des Gläubigers zu begleichen.

8

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind solche der Zwangsvollstreckung (§§ 788, 97 Abs. 1 ZPO).

Prof. Vogdt