Landgericht Oldenburg
Urt. v. 07.11.2012, Az.: 5 S 443/12

Anspruch auf Zahlung eines weiteren Sachverständigenhonorars für die Erstellung eines Verkehrsunfallgutachtens gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
07.11.2012
Aktenzeichen
5 S 443/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 37577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2012:1107.5S443.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Delmenhorst - 09.07.2012 - AZ: 44 C 4039/12

Fundstellen

  • DS 2013, 119-120
  • NJW 2013, 6
  • NZV 2013, 6
  • NZV 2014, 94-95

In dem Rechtsstreit
1. Herrn Dipl.-Ing. Thorsten Klang, Bremer Str. 133, 27751 Delmenhorst,
2. Herrn Dipl. Ing. Volker Thon, Bremer Str. 133, 27751 Delmenhorst,
Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanw. Teßmar und Partner, Oldenburger Str. 131, 27753 Delmenhorst,
Geschäftszeichen: 10/12
gegen
HUK Coburg Allgemeine Vers.-AG, vertreten durch den Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg,
Geschäftszeichen: Schd.-Nr. 11-11-629/056072-H-S40T00
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Häger & Eichbaum-Morgenstern, Rotdornallee 1a, 28717 Bremen,
Geschäftszeichen: 2275/12
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 26.10.2012 am 07.11.2012 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kramarz,
den Richter am Landgericht Freitag und
die Richterin am Landgericht Bredemeier
für R e c h t erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 09.07.2012 (Az. 44 C 4039/12 (I)) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger weitere 18,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2012 zu zahlen.

  2. 2.)

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.)

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger begehren restliche Sachverständigenkosten aus der Begutachtung eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall.

Am 21.04.2011 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Frau Elke Florian einen Sachschaden erlitt. Frau Elke Florian hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus diesem Verkehrsunfall.

Die Kläger, die zusammen ein Sachverständigenbüro betreiben, berufen sich auf eine Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten.

Sie haben einen Schaden - inklusive Mehrwertsteuer - infolge des Unfalls in Höhe von 1.380,23 EUR als Reparaturschaden des Fahrzeugs errechnet. Darüber hinaus haben sie eine Wertminderung von 350,00 EUR angenommen.

Für ihre Gutachtertätigkeit haben die Kläger ein Grundhonorar in Höhe von 303,00 EUR, Fotokosten in Höhe von insgesamt 30,05 EUR, Porto und Telefon für 16,00 EUR und Schreibkosten in Höhe von 23,00 EUR in Rechnung gestellt. Zuzüglich der Mehrwertsteuer beträgt der Rechnungsbetrag insgesamt 443,28 EUR. Auf diese Rechnung hat die Beklagte 379,00 EUR bezahlt.

Die restlichen Sachverständigenkosten machen die Kläger in diesem Verfahren geltend.

Die Kläger behaupten, bei den von ihnen in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten handele es sich um die für eine Gutachtertätigkeit üblichen und angemessenen Honorare.

Sie sind der Ansicht, maßgeblich für die Üblichkeit und Angemessenheit seien die in der BSVK-Honorarbefragung ermittelten Beträge.

Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 64,28 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2012 zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 39,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2012 freizuhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie als Versicherer habe zu Recht bei der Abrechnung ein Gesprächsergebnis zwischen dem BVSK und ihr zu Grunde gelegt.

Das Amtsgericht hat dem Antrag zu 1) durch Urteil vom 09.07.2012 in Höhe von 45,42 EUR und dem Antrag zu 2) vollständig stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Für Porto, Telefon und Schreibkosten hat das Amtsgericht einen Betrag in Höhe von 32,15 EUR als gerechtfertigt erachtet und von dem geltend gemachten Betrag hierfür in Höhe von 39 EUR einen Betrag in Höhe von 6,85 EUR nicht zugesprochen.

Zudem hat das Amtsgericht von den geltend gemachten Fotokosten 9 EUR für einen dritten Fotosatz nicht als erstattungsfähig angesehen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf restliche Sachverständigenkosten von noch 18,86 EUR weiter, der sich wie folgt beziffert: 6,85 EUR restlichen Kosten für Porto, Telefon und Schreibkosten, 9,00 EUR für Fotokosten (dritter Fotosatz), jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer von insgesamt 3,01 EUR.

Die Kläger sind der Ansicht, dass auch unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung ihre Forderung im Rahmen des Nebenkostenkorridors liege.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst, Az. 44 C 4039/12 (I) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 18,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das "Gesprächsergebnis BVSK-Versicherung (HUK)" sei maßgebliche Schätzgrundlage und nicht die BVSK-Honorarbefragung. Im Übrigen sei die Nebenkostenforderung auch bei Verwendung der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage übersetzt.

Sie meint weiter, in keinem Fall seien drei Fotosätze erforderlich.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Das Amtsgericht hat die Berufung gemäß § 411 Abs. 4 ZPO zugelassen.

Sie ist auch begründet.

Die Kläger haben aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 398 BGB, 115 VVG auf Zahlung der mit der Berufung geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 18,86 EUR.

Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Abtretungserklärung der Frau Florian vom 30.04.2012 hinreichend konkret ist. Denn damit werden als Schadensersatzanspruch die nach dem Unfall zu erstattenden Sachverständigenkosten an die Kläger abgetreten. Eine solche Formulierung erfüllt die Voraussetzungen an eine wirksame Abtretung.

Das Amtsgericht hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass Ausgangspunkt für eine Haftung der Beklagten ist, dass sie als Versicherung nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen hat (BGH, Urteil vom 31.01.2007, VI ZR 67/06 = VersR 07, 560). Die Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH aaO). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig erscheint (BGH, aaO). Zutreffend ist weiter, dass der Geschädigte im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens zu beauftragen (BGH. aaO). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist - und demnach auch welcher Gutachter beauftragt werden darf - , auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH aaO). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, aaO). An diesen Grundsätzen hat sich durch die neuere Rechtsprechung zum "Unfallersatztarif" nichts geändert (BGH aaO). Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Betrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (BGH aaO). Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen können. Dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Sachverständigengutachten etabliert hat, ist bislang nicht festgestellt worden (BGH, aaO).

Da somit keine Besonderheiten bestehen, bleibt es bei den Grundsätzen des Schadensausgleichs nach §§ 249 ff. BGB. Für die vorliegende Konstellation sind daher zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Unfallgeschädigte den Klägern das geltend gemachte Honorar auch der Höhe nach schuldete, weil eine übliche Vergütung verlangt wurde und zum Zweiten, dass dieser Aufwand der Geschädigten gegenüber dem Unfallgegner erstattungsfähig ist.

Beides ist hier erfüllt.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, aaO). Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH aaO).

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH aaO).

Danach kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten in der Höhe ersetzt verlangen, bei denen es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für KFZ-Sachverständige handelt.

Diese Vergütung darf gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden (BGH aaO). Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt wurden. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Befragung der Sachverständigen durch die BSVK eine solche Befragung darstellt, die eine geeignete Schätzgrundlage ist. Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswerts dessen, was die befragen Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen.

Das Amtsgericht geht ebenfalls zutreffend davon aus, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, sich daran zu orientieren, was ein Gesprächsergebnis zwischen dem BVSK und der HUK-Versicherung ergeben haben soll. Maßgeblich sind allein die üblichen Kosten, unabhängig davon, was BVSK und HUK vereinbart haben. Eine Versicherung kann nicht mittels einer Vereinbarung mit der BSVK die Angemessenheit einer Sachverständigenvergütung allgemeinverbindlich festlegen. Verlässliche Anhaltspunkte zur Frage der Üblichkeit ergeben sich allein aus einer Markterhebung, wie die BVSK-Honorarbefragung 2011 sie dargestellt.

Das Gericht kann sich im Ergebnis an der Tabelle auf der Basis der BVSK-Befragung orientieren, weil diese die üblichen Sachverständigenkosten widerspiegelt.

Zu den für die Schadensfeststellung erforderlichen Kosten gehören auch die durch die sachverständige Begutachtung entstehenden Nebenkosten. Auch insoweit ist auf die üblichen Kosten abzustellen. Auch diesbezüglich kann als üblich angesehen werden, was die BVSK-Befragung ergeben hat.

Abzüge zu Lasten der Kläger erfolgten ausschließlich im Bereich der Nebenkosten.

Es werden von den Klägern folgende Nebenkosten geltend gemacht:

Porto/Telefon: 16 EUR

Schreibkosten: 23 EUR

Fotokosten (Original): 5 Stück a 2,50 EUR = 12,50 EUR

Fotokosten (2 Duplikate): 10 Stück a 1,80 EUR = 18 EUR.

Auf die Rechnung vom 28.04.2011 (Anlage K 3, Bl. 20 d. A.) wird Bezug genommen.

Nach der BSVK-Honorarbefragung 2011(Anlage K 6, Bl. 24 d. A.), auf die ebenfalls Bezug genommen wird, gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, die Nebenkosten abzurechnen, entweder mittels einer Pauschale für Porto/Telefon/Schreibkosten oder mittels einer Pauschale nur für Porto und Telefon und einer Abrechnung der Schreibkosten nach Aufwand (Zahl der Seiten). Beide Abrechnungsarten können dem Gericht als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO dienen. Beide Abrechnungsarten werden tatsächlich praktiziert und sind als üblich und angemessen anzusehen. Die Sachverständigen haben insoweit eine Wahlmöglichkeit. Gerade bei umfangreicheren Begutachtungen kann es unangemessen sein, eine Abrechnung der Schreibkosten nur über eine Pauschale für Porto/Telefon/Schreibkosten vornehmen zu dürften, da der tatsächliche Aufwand an Schreibkosten dann erheblich höher liegen kann.

Danach ergeben sich nach der BSVK-Honorarbefragung 2011 in der Abrechnungsvariante einer Pauschale für Porto und Telefon und einer Abrechnung der Schreibkosten nach Aufwand folgende Honorare:

Porto/Telefon pauschal: 13,59 bis 18,88 EUR

Schreibkosten bei 4 Seiten Gutachten und einer Abschrift: bis 26,20 EUR:

(davon Schreibkosten je Seite: 2,47 bis 3,75, bei 4 Seiten Gutachten bis 15 EUR,

und Schreibkosten je Kopie: 2,28 bis 2,80, bei 4 Seiten Gutachten bis 11,20 EUR bzw. 22,40 bei insgesamt 3 Ausfertigungen).

Die geltend gemachte Pauschale für Porto/Telefon von 16 EUR liegt im Ergebnis im Korridor (bis 18,88 EUR). Die geltend gemachten Schreibkosten in Höhe von 23 EUR liegen ebenfalls im Korridor (bis 26,20 EUR). Die Kläger können mithin die geltend gemachten Kosten für Porto, Telefon und Schreibaufwand vollständig erstattet verlangen.

Nach der BSVK-Honorarbefragung werden Fotokosten wie folgt abgerechnet:

1. Fotosatz je Foto: 2,06 bis 2,57 EUR, 5 Stück zu je 2, 57 EUR = 12,85 EUR

2. Fotosatz je Foto: 1,25 bis 1,80 EUR, 5 Stück zu je 1,80 = 9 EUR

Für einen dritten Fotosatz gibt es keine Angabe. Der tatsächliche Aufwand entspricht aber dem Aufwand für den zweiten Fotosatz, so dass hierfür dieselben Beträge anzusetzen sind. Die Kammer erachtet es auch als angemessen, gleich drei Fotosätze zu fertigen (für den Geschädigten, dessen Prozessvertreter und die Versicherung).

Die geltend gemachten Fotokosten von 12,50 EUR für den ersten Fotosatz liegen innerhalb des Korridors der BSVK-Honorarbefragung (bis 12,85 EUR), die Kosten für die Duplikate in Höhe von 18 EUR ebenfalls (bis 18 EUR). Die Kläger können mithin auch die geltend gemachten Fotokosten vollständig erstattet verlangen.

Demnach ist auch die anteilige Kürzung der Mehrwertsteuer ungerechtfertigt.

Im Überblick ergibt sich für die Nebenkosten folgendes Zahlenwerk:

1LeistungBemerkungKorridor*Kläger
21. Fotosatz je Foto
5 Stück
statt Ze 4, neben Ze 22,06 - 2,57 = 12,855 x 2,50 = 12,50
32. Fotosatz je Foto
2 x 5 = 10
statt Ze 4, neben Ze 11,25 - 1,80 = 18,0010 x 1,80 = 18,00
4Fotokosten pauschalstatt Ze 1, 219,29 - 20,44konkret, Ze 1+2
5Porto/Telefon/Schreibkosten pauschalstatt Ze 6 und 923,57 - 32,15konkret/pauschal Ze 6 - 8
6Porto/Telefon pauschalstatt Ze 5, neben Ze 7, 813,59 - 18,8816,00
7Schreibkosten je Seite
4 Seiten
statt Ze 5/8, neben Ze 62,47 - 3,75 = 15,0023,00
8Schreibkosten je Kopie
2 x 4 Seiten
statt Ze 5/8, neben Ze 62,28 - 2,80 = 28,00(43,00)(in Ze 7 enth.)(23,00)

* 50 - 60 % der Sachverständigen berechnen ihr Honorar in dieser Spanne, was damit auf jeden Fall als übliche Vergütung angesehen werden kann.

Aus dieser Tabelle kann ersehen werden, dass die Kläger den Korridor nicht überschritten haben. Die teilweise Klageabweisung durch das Amtsgericht beruhte darauf, dass die Porto/Telefon/Schreibkosten bei 32,15 € gekappt wurden (Ze 5) und kein 3. Fotosatz jeweils zzgl. MWSt zugebilligt wurde. Das ist ein durchaus vertretbarer Standpunkt, den die Kammer allerdings aufgrund der obigen Ausführungen anders sieht.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).