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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 5 ZP-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren erster Instanz -

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ZP-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

I. Allgemeines

1Für jedes erstinstanzliche Verfahren in Zivilsachen, das eine in Abschnitt K aufgeführte Verfahrensart und ein in Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. 1.

    beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis F; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu G Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,

  2. 2.

    nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Das Verfahren ist auch nur dann einmal zu erfassen, wenn es mehrere Sachgebiete betrifft.

3Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 4Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

5Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F müssen die Angaben zu den Abschnitten H bis Q, S und T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt G "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. 6Das Erfassen für die Abschnitte R und U richtet sich nach dem Einzelfall.

7Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 8Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 9In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

10Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 11Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, N, Q und S sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 12Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 13Das Datum in den Abschnitten E und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).

14Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.

15Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

16Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Klage Position O 8 und Anerkenntnis im Übrigen Position O 3.2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position O 3.2.

17Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen L a 1.2 und L a 2 nur Position L a 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Kläger bewilligt und einem anderen abgelehnt worden ist.

18In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten J, L, N und R sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen J b und J c, wenn auf der Seite der Beklagten eine Partei ihren (Wohn-)Sitz im EU-Ausland und eine andere im Inland hat.

19Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position L a 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 20.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle oder die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der "3. Zivilkammer" nicht die "3", sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:Geschäftsnummer

Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 12 wie folgt zu erfassen:

  1. 1.

    in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,

  2. 2.

    zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "O",

  3. 3.

    in den folgenden fünf Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,

  4. 4.

    in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.

Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

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Zu E:Tag des Eingangs der Sache

1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

2Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts, insbesondere auch von einer Kammer für Handelssachen durch eine Kammer für Zivilsachen oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.

3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch

  1. 1.

    Versäumnisurteil,

  2. 2.

    Arrest oder einstweilige Verfügung,

  3. 3.

    Prozesskostenhilfebeschluss,

  4. 4.

    Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses,

  5. 5.

    Ruhen oder

  6. 6.

    Nichtbetrieb

und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.

5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.

6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 6)

1Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 6. 2Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 3Treffen mehrere Sachgebietsschlüssel zu, ist der in der Zahlenfolge des Katalogs zuerst aufgeführte Sachgebietsschlüssel zu erfassen, wenn der Schwerpunkt des Verfahrens nicht eindeutig zu ermitteln ist und das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt hat.

4Zu beachten ist dabei, dass für die Zivilkammern, die Kammern für Handelssachen und die sonstigen Kammern unterschiedliche Sachgebietsschlüssel zu verwenden sind.

Zu G:Abgabe innerhalb des Gerichts
  1. 1.

    1Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit für Zivilsachen desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.

  2. 2.

    Abschnitt G ist auch zu erfassen, wenn

    1. a)

      ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),

    2. b)

      sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),

    3. c)

      eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  3. 3.

    Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Position O 12 zu erfassen.

  4. 4.

    1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts G erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).

Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10159 und 10160 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10111 und 10123 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10111 und 10123 an die Erhebungseinheiten 10159 und 10160 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts G der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10159 und 1016 0 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu H 1: vorausgegangenes Europäisches Mahnverfahren nach der VO (EG) Nummer 1896/2006 (§§ 1087 bis 1089 ZPO)

1Diese Position ist zu erfassen, wenn dem Verfahren ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nummer 1896/2006 (§§ 1087 bis 1089 ZPO) vorausgegangen ist. 2Die Positionen H 2 und H 3 bleiben in diesem Fall leer.

Zu H 4:vorausgegangenes Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO

Diese Position ist nur zu erfassen, wenn nach dem Landesgesetz der Klage ein Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO zwingend vorausgehen musste.

Zu H 5:verfahrenseinleitende grenzüberschreitende Zustellung eines Schriftstücks in einem EU-Mitgliedstaat nach der VO (EG) Nummer 1393/2007 (§§ 183, 1067 bis 1071 ZPO)

Diese Position ist zu erfassen, wenn nach der Verordnung (EG) Nummer 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10. Dezember 2007, Seite 79) ein verfahrenseinleitendes Schriftstück (in der Regel mit einem Standardformular nach Anhang I der Verordnung) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden ist (§§ 183, 1067 bis 1071 ZPO).

Zu J:Sitz der Partei(en) bei Rechtshängigkeit

1In diesem Abschnitt ist mindestens je eine Position für Kläger oder Antragsteller und für Beklagte(n) oder Antragsgegner zu erfassen. 2Bei einer Mehrheit von Klägern und Beklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen J a bis J c) sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen zu erfassen. 3Sind mehrere Kläger oder Beklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur die eine zutreffende Position zu erfassen, jedoch ist keine Zahl einzusetzen.

4Maßgeblich ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der Instanz. 5Widerklagen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.

6EU-Ausland sind die folgenden Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Zu K 1:Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO

1In dieser Position ist ein Verfahren zu erfassen, in dem die durch die Entscheidung beschwerte Partei durch das Einreichen einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses nach § 321a ZPO begehrt. 2Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen K 2 bis K 6) sind dabei nicht zu machen. 3In Abschnitt H ist stets Position 6 zu erfassen. 4Dies gilt auch dann, wenn dem zu Grunde liegenden Hauptverfahren ein Mahn- oder Schlichtungsverfahren vorausgegangen ist.

Zu K 2:Klage in Zwangsvollstreckungssachen/Antrag auf Vollstreckbarerklärung

1Es ist eine Klage in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der ZPO zu erfassen. 2In Position K 2 fällt auch eine Klage, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Grund eines Staatsvertrags anzuwenden sind. 3Außerdem ist ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils auf Grund eines Vollstreckungsvertrags sowie ein Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 38 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu erfassen.

Zu K 5:Verfahren über vorläufige Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014

In dieser Position sind Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen (§ 946 ZPO).

Zu K 6:sonstiges zur Zuständigkeit des Prozessgerichts gehörendes Verfahren

1In diese Position fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Prozessgerichts gehörenden und nicht in einer der sonstigen Positionen dieses Abschnitts einzuordnenden Verfahren, zum Beispiel Prozesskostenhilfeverfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist.

2Baulandsachen sind immer in dieser Position zu erfassen.

Zu L:Prozesskostenhilfe

1Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 16). 2Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.

3Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen. 4Die nachträgliche Änderung (§ 120a ZPO) oder die Aufhebung (§ 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.

5Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.

6Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt L wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 7Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu L a:Prozesskostenhilfe ist bewilligt, abgelehnt, nicht beantragt worden/es ist keine Entscheidung ergangen

In dieser Position ist auch die Entscheidung über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (vergleiche Position L b) zu erfassen.

Zu L b:Antrag oder Ersuchen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe

1Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, Seite 41, L 32 vom 7. Februar 2003, Seite 15, vergleiche auch §§ 1076 bis 1078 ZPO).

2Zu erfassen ist der Fall, in dem ein Antrag oder Ersuchen auf Prozesskostenhilfe von dem Kläger, dem Antragsteller, dem Beklagten oder dem Antragsgegner gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

3Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag oder ein entsprechendes Ersuchen gestellt worden ist. 4Die Entscheidung über den Antrag oder das Ersuchen ist in Position L a zu erfassen.

Zu M:Das Verfahren ist im Zeitpunkt der Erledigung anhängig gewesen

1Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens. 2Für die sonstigen Kammern (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Variante 4) ist Position M 2.1 zu erfassen.

Zu N:Termine (Anzahl) - ohne Verkündungstermine -

1Zu erfassen ist die jeweilige Zahl der Termine, höchstens die Zahl 30 (Ziffer I Satz 14). 2Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag. 3Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist eine Null zu erfassen.

4In diesem Abschnitt sind auch die Gütetermine nach § 278 Absatz 2 ZPO zu erfassen. 5Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Absatz 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen. 6Termine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, auch im Rahmen der Mediations- und Güteverhandlungen nach § 278 Absatz 5 ZPO sind in diesem Abschnitt nicht zu erfassen.

7Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil

  1. 1.

    ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen,

  2. 2.

    ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt,

  3. 3.

    ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens (§ 321a ZPO) fortgeführt oder

  4. 4.

    ein Nachverfahren betrieben

worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder 5), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.

Zu O:Das Verfahren ist erledigt worden durch

1Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Anerkenntnisurteil gegen einen Beklagten und streitiges Urteil gegen den anderen Beklagten oder durch Teilurteil zur Klage und Vergleich über die Widerklage, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in den Beispielsfällen lediglich das streitige Urteil oder der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, in den Beispielsfällen also das Anerkenntnisurteil oder das Teilurteil, bleiben unberücksichtigt. 4Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung.

5Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt.

6Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Verzichtsurteil zur Klage und Rücknahme der Widerklage in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 16 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Verzichtsurteil in Position O 3.2.

7Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch streitiges Urteil

1Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen. 2Zu erfassen ist auch ein Vorbehaltsurteil, das auf Grund der §§ 599, 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergeht.

3Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Positionen O 3.1 und O 3.2) und Urteile lautend auf Klageabweisung wegen unterbliebener Streitschlichtung (Position O 14).

4Das Erfassen dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben in Abschnitt R.

Zu O 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich

1In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position zu erfassen.

Zu O 3.1:Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnisurteil

Ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu O 4:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung

1In Betracht kommen die Beschlüsse nach §§ 922 und 936 ZPO. 2In dieser Position ist sowohl ein ablehnender als auch ein stattgebender Beschluss zu erfassen, ein stattgebender Beschluss jedoch nur dann, wenn gegen ihn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Zu O 6:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014

In dieser Position sind nur Entscheidungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen, die einem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ganz oder teilweise stattgeben.

Zu O 7:Das Verfahren ist erledigt worden durch sonstigen Beschluss (ohne Nummer 11 bis 13)

1Ein Beschluss in einem Prozesskostenhilfeverfahren ist nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass die Klage oder der Antrag nicht anhängig gemacht und gegen einen ablehnenden Beschluss auch keine Beschwerde eingelegt worden ist. 2Ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, gilt das Verfahren durch den Beschluss nur dann als erledigt, wenn auch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde die Klage oder der Antrag nicht anhängig gemacht worden ist.

3In dieser Position ist auch ein Beschluss auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge nach § 321a Absatz 4 ZPO zu erfassen.

Zu O 8:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme der Klage oder des Antrags

1Bei Rücknahme einer Klage, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3Diese Position ist auch zu erfassen, wenn die Wirkungen der Rücknahme der Klage oder des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu O 9:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des Ein- oder Widerspruchs

In dieser Position sind die Fälle der Rücknahme des Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheide und Versäumnisurteile sowie des Widerspruchs gegen Mahnbescheide und Beschlüsse über Arreste oder einstweilige Verfügungen zu erfassen.

Zu O 10:Das Verfahren ist erledigt worden durch Nichtzahlung des Kostenvorschusses

Durch Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses tritt die Erledigung des Verfahrens nur ein, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung der Eingang des Vorschusses nicht zu den Akten nachgewiesen ist.

Zu O 11:Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb

1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach

  1. 1.

    Anordnung des Ruhens, zum Beispiel §§ 251, 251a ZPO,

  2. 2.

    Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel §§ 148, 149, 246, 247 ZPO,

  3. 3.

    Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel §§ 239 bis 242, 244, 245 ZPO, oder

  4. 4.

    der letzten Prozesshandlung der Parteien

bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien weiterbetrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- oder Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.

Zu O 12:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht

1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt G zu erfassen.

Zu O 13:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einem anderen Verfahren

1Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren als erledigt, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2Die statistische Erhebung des früheren Verfahrens bleibt unberührt.

Zu O 14:Das Verfahren ist erledigt worden durch Klageabweisung wegen unterbliebener Streitschlichtung

Diese Position ist zu erfassen, wenn die Klage abgewiesen wird, weil die Parteien nicht den durch Landesgesetz bestimmten Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle unternommen haben (§ 15a EGZPO).

Zu P:Entscheidung über die Gerichtskosten

1Position P 2 ist zu erfassen, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen P 1.1 bis P 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist, zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen. 2In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem nach der gerichtlichen Kostenentscheidung die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.

3Position P 3 ist nur dann zu erfassen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen, zum Beispiel bei Vergleich, oder nicht mehr wirksam ist.

Zu Q:Der Gesamtwert der Gegenstände hat betragen

1Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. 2Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen. 3Der zu erfassende Wert setzt sich zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichsgegenstands, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt. 4Es ist nicht der einzelne höchste Wert zu erfassen. 5Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrags maßgeblich.

Zu R b 3:Das Urteil ist nicht mit der Berufung anfechtbar

Diese Position ist auch bei Rechtsmittelverzicht zu erfassen.

Zu S:Tag der Erledigung der Sache

1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, zum Beispiel des Verweisungs- oder Verbindungsbeschlusses, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einem Versäumnisurteil, einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6Auch bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung und Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

7Bei einem Vergleich nach § 278 Absatz 6 ZPO (vergleiche Erläuterungen zu Position O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.

Zu T:Verweisung vor den Güterichter

1In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3Hat eine Verweisung nach § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position T 2 auszuwählen.

Zu T 1.1:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt

1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.

Zu T 1.2:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt

1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.

Zu T 1.3:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt

1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.

Zu T 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden

Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.