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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 14 ZP-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Amtsgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ZP-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten zu erfassen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren

1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall

1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Zivilsachen bearbeiten, wie zum Beispiel die Richtergeschäftsaufgaben für Insolvenz- oder Vollstreckungssachen. 2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.

3Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. 4Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5, 6 und 7 entsprechend.

5Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.

Zu E a:Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens

Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens sind nur solche Anträge in Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit, die nicht zur Zuständigkeit des Familiengerichts oder des Vollstreckungsgerichts gehören, zum Beispiel Anträge auf selbstständige Beweisverfahren (§§ 485 bis 494a ZPO), Anträge auf Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung im Lauf eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1050 ZPO), Anträge auf Vollstreckungshandlungen nach §§ 887, 888, 890 ZPO auf der Grundlage von Titeln, mit denen das Gericht erstmals befasst ist, Anträge auf Einstellung einer Zwangsvollstreckung außerhalb einer anhängigen Sache, falls sie an das Prozessgericht gerichtet sind, Anträge auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist nach § 794a Absatz 1 und 2 ZPO, wenn das Gericht mit dem vorausgegangenen Rechtsstreit, in dem der Räumungsvergleich geschlossen worden ist, nicht befasst gewesen ist.

Zu E b:Verteilungsverfahren (J)

1In dieser Position sind Verteilungsverfahren bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu erfassen. 2Ausgenommen sind die Fälle, in denen diese Verfahren einen Teil eines anderen selbstständigen Verfahrens bilden, zum Beispiel im Insolvenzverfahren oder bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, das auch bewegliche Gegenstände umfasst.

Zu E c:Zwangsversteigerung von unbeweglichen Gegenständen (K)

1In dieser Position sind sämtliche Verfahren zur Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens (Grundstücken, den im § 864 ZPO bezeichneten Berechtigungen, Schiffen und Luftfahrzeugen) zu erfassen, und zwar auch dann, wenn sie nicht im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben werden. 2Eine Wiederversteigerung ist neu zu erfassen.

3Der Beitritt einer Gläubigerin oder eines Gläubigers zu einer bereits anhängigen Zwangsversteigerung ist nicht zu erfassen.

4Zum Bestand gehören alle zum Erhebungszeitpunkt nicht erledigten Verfahren. 5Ein Verfahren ist erledigt, wenn der Aufhebungsbeschluss oder das Ersuchen an das Grundbuchamt nach § 130 ZVG bei der Zwangsversteigerungsgeschäftsstelle eingeht.

Zu E d:Zwangsverwaltungen (L)

1In dieser Position sind sämtliche Zwangsverwaltungsverfahren zu erfassen. 2Die Zwangsliquidation einer Bahneinheit ist ebenfalls in dieser Position zu erfassen.

3Der Beitritt einer Gläubigerin oder eines Gläubigers zu einer bereits anhängigen Zwangsverwaltung ist nicht zu erfassen.

4Zum Bestand gehören alle zum Erhebungszeitpunkt nicht erledigten Verfahren. 5Ein Verfahren ist erledigt, wenn der Aufhebungsbeschluss bei der Geschäftsstelle eingeht.

Zu E e:Vollstreckungssachen (M)

1In dieser Position sind Angelegenheiten zu erfassen, die die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betreffen, insbesondere

  1. 1.

    Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher (§ 114 ZPO),

  2. 2.

    Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829, 835 ZPO),

  3. 3.

    Anträge auf Aufhebung, Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, zum Beispiel § 769 Absatz 2, § 954 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nummer 655/2014, § 954 Absatz 3 Satz 1, § 955 Satz 1, §§ 1084, 1096, 1109 ZPO oder § 31 AUG,

  4. 4.

    Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§ 766 ZPO) und Rechtsbehelfe nach § 954 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014,

  5. 5.

    Vollziehung von in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung nach § 949 Absatz 2, §§ 952, 954 Absatz 4 ZPO,

  6. 6.

    Anträge auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO),

  7. 7.

    Anträge auf Festsetzung der Vollstreckungskosten (§ 788 Absatz 2 ZPO),

  8. 8.

    Anträge auf Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners (§ 758a ZPO, § 287 Absatz 4 AO),

  9. 9.

    Anträge der Finanzbehörde auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 334 Absatz 1 AO),

  10. 10.

    Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO,

  11. 11.

    Widersprüche gegen die Eintragungsanordnung (§ 882d Absatz 1 ZPO),

  12. 12.

    Anträge auf einstweilige Aussetzung der Eintragung (§ 882d Absatz 2 ZPO),

  13. 13.

    Anträge auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g ZPO oder § 284 Absatz 8 AO).

2Ein Antrag ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn er sich gegen mehrere Schuldner richtet oder mehrere Gläubiger beteiligt sind. 3Den zentralen Vollstreckungsgerichten zugewiesene Aufgaben sind in dieser Position nicht zu erfassen.

Zu E f bb, E g bb und E h bb: Insolvenzverfahren (IN) betreffend juristische Personen, Personengesellschaften und andere nicht natürliche Personen ohne Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht (IE) sowie Nachlässe

In diesen Positionen sind auch Insolvenzen über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zu erfassen.

Zu E f dd, E g dd und E h dd: Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht (§§ 343 bis 353 InsO), Partikularverfahren (§§ 354 bis 358 InsO), Verfahren nach europäischem Recht und Koordinationsverfahren (IE)

1In dieser Position sind ausschließlich Anträge

  1. 1.

    auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes nach § 3a InsO, § 37 Absatz 3 StaRUG,

  2. 2.

    auf Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach §§ 269d bis 269i InsO,

  3. 3.

    auf Einleitung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 EuInsVO,

  4. 4.

    zu ausländischen Insolvenzverfahren nach §§ 343 bis 353 InsO sowie

  5. 5.

    auf Einleitung eines Partikular- und Sekundärinsolvenzverfahrens nach §§ 354 bis 358 InsO

zu erfassen.

2Anträge auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes nach § 3a InsO und auf Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach §§ 269d bis 269i InsO sind nur einmal zu erfassen.

3Andere Insolvenzverfahren, auch wenn diese grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, sind in dieser Position nicht zu erfassen.

Zu E h:Bestand an Verfahren am Ende des Erhebungsmonats

1In dieser Position ist die Zahl aller anhängigen Insolvenzverfahren zu erfassen.

2Als anhängig gelten die Verfahren vom Tag des Eingangs beim Insolvenzgericht bis zum Tag des Aufhebungsbeschlusses oder der sonstigen Beendigung, zum Beispiel der Abweisung oder Rücknahme des Insolvenzantrags, der Abgabe, Verweisung oder Verbindung des Verfahrens, der Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens.

Zu E i:Vorgelegte Insolvenzpläne (§§ 217 bis 256 und §§ 258 bis 269 InsO)

In dieser Position sind nur die Insolvenzpläne zu erfassen, für die der Richter zuständig ist.

Zu E j:Restrukturierungssachen (RES)

1In dieser Position sind Verfahren nach Teil 2 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG) zu erfassen.

2Anträge auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes für Restrukturierungsverfahren gruppenangehöriger Unternehmen (§ 37 Absatz 1 StaRUG) sind ebenfalls in dieser Position zu erfassen.

3Anträge auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes für Insolvenzverfahren gruppenangehöriger Unternehmen (§ 37 Absatz 3 StaRUG) sind in dieser Position nicht zu erfassen.

Zu E k:Sanierungsmoderationssachen (SAN)

In dieser Position sind Verfahren nach Teil 3 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG) zu erfassen.

Zu E l:Vorgespräch nach § 10a Absatz 1 InsO (AR VOR)

1In dieser Position sind Anträge des Schuldners auf ein Vorgespräch nach § 10a Absatz 1 InsO über die für das Verfahren relevanten Gegenstände bei dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht zu erfassen. 2Rechtshilfeersuchen sind nicht in dieser Position zu erfassen.

Zu E m:Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen
Zu E m aa:Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen - Anträge auf Versagung oder Widerruf

In dieser Position sind alle im Erhebungsmonat eingegangenen Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung zu erfassen.

Zu E n bb:Restschuldbefreiungsverfahren (IN) und
Zu E n cc:Restschuldbefreiungsverfahren (IK)

1In diesen Positionen sind die Bestände an Restschuldbefreiungsverfahren zu erfassen. 2Als anhängig gelten diese Verfahren vom Tag des Aufhebungs- oder Einstellungsbeschlusses des eröffneten Insolvenzverfahrens bis zum Tag der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung oder bis zum Tag der sonstigen Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel durch Antragsrücknahme oder Tod des Schuldners.

Zu E p:Anträge nach § 30a EGGVG

In dieser Position sind Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Verwaltungsakte im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, der Kostenordnung (Altfälle), des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltenden Kostenvorschriften zu erfassen.

Zu E q:Anträge auf Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach der VO (EG) Nummer 805/2004 (§ 1079 Nummer 1 ZPO)

1Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15, L 97 vom 15. April 2005, Seite 64, L 50 vom 23. Februar 2008, Seite 71), in der jeweils geltenden Fassung.

2Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nummer 1 ZPO sowie den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nummer 805/2004. 3Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung (Artikel 6 Absatz 2 und 3, Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nummer 805/2004).

Zu E r:Anträge auf Erteilung einer Bestätigung für ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil nach Artikel 20 Absatz 2 der VO (EG) Nummer 861/2007 (§ 1106 ZPO)

1Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils nach der Verordnung (EG) Nummer 861/2007. 2Diese Bestätigung wird mit dem Formblatt D (Anhang IV der Verordnung) erteilt.

Zu E s:Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter

In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.