ZP-Statistik,NI - ZP-Statistik-Allgemeine Verfügung

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ZP-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

Vom 5. Dezember 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 172)

AV d. MJ v. 5. 12. 2022 (1441 - 104. 81)

- VORIS 29401 -

AV d. MJ v. 9. 12. 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 21)

  1. 1.

    Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat eine Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZPStatistik) beschlossen.

  2. 2.

    Die Anordnung in ihrer Neufassung ist ab dem 1. 1. 2023 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Gerichten wird die Anordnung in ihrer Neufassung als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Die PDF-Datei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen und Serviceeinheiten zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 1. 1. 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 9. 12. 2021 außer Kraft.

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)

Stand 1. Januar 2023

Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt8
Aufbereitung der statistischen Erhebungen9
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter10
Inkrafttreten11
Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem AmtsgerichtAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem AmtsgerichtAnlage 2
Katalog der SachgebietsschlüsselAnlage 3
Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren erster Instanz -Anlage 4
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren erster Instanz -Anlage 5
Katalog der Sachgebietsschlüssel Landgerichte - Verfahren erster Instanz -Anlage 6
Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -Anlage 7
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -Anlage 8
Katalog der Sachgebietsschlüssel Landgerichte - Verfahren in der Berufungsinstanz -Anlage 9
Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -Anlage 10
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -Anlage 11
Katalog der Sachgebietsschlüssel OberlandesgerichteAnlage 12
Monatserhebung über Zivilsachen vor dem AmtsgerichtAnlage 13
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem AmtsgerichtAnlage 14
Monatserhebung über Zivilsachen vor dem LandgerichtAnlage 15
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem LandgerichtAnlage 16
Monatserhebung über Zivilsachen vor dem OberlandesgerichtAnlage 17
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem OberlandesgerichtAnlage 18
Besondere Monatserhebung des AmtsgerichtsAnlage 19
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 20
Manuelle ErhebungAnlage 21

§ 1 ZP-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

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Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
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29401

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Zivilsachen vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle richterlichen Zivilverfahren, die in den Abschnitten "Art des Verfahrens" oder "Art des Rechtsmittelverfahrens" der Anlagen 1, 4, 7 und 10 und in den Katalogen der Sachgebietsschlüssel der Anlagen 3, 6, 9 und 12 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).

(3) 1Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 13, 15 und 17 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2Darüber hinaus werden die Mahnverfahren der Amtsgerichte nach Anlage 19 erhoben (Besondere Monatserhebung).

(4) 1Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. 2Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 21.

§ 2 ZP-Statistik - Erhebungseinheiten

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Niedersachsen
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29401

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 20 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) 1Erhebungseinheiten sind

  1. 1.

    bei dem Amtsgericht die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben),

  2. 2.

    bei dem Landgericht die Kammern,

  3. 3.

    bei dem Oberlandesgericht die Senate.

2Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 3Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 4Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 5Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung. 6Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

6für die Amtsgerichte
1für die Zivilkammern bei den Landgerichten
2für die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten
3für die sonstigen Kammern bei den Landgerichten
8für die Oberlandesgerichte.

3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen.

4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 ZP-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung

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(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 ZP-Statistik - Erfassung der Verfahren

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29401

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,

  2. 2.

    es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  3. 3.

    es durch

    1. a)

      Versäumnisurteil,

    2. b)

      Arrest,

    3. c)

      einstweilige Verfügung,

    4. d)

      Beschluss über Prozesskostenhilfe,

    5. e)

      Nichtzahlung des Kostenvorschusses,

    6. f)

      Ruhen,

    7. g)

      Aussetzung,

    8. h)

      Unterbrechung oder

    9. i)

      Nichtbetrieb

    beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird; nicht als weiterbetreibende Erklärung gelten insbesondere die gegebenenfalls auch auf Anregung der anderen Partei erklärte Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels und die übereinstimmende Erledigungserklärung,

  4. 4.

    durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Verfahrens nach § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) begehrt wird,

  5. 5.

    es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§§ 599, 302, 145 Absatz 3 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,

  6. 6.

    es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO wiederaufgenommen wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. 1.

    ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,

  2. 2.

    ein Antrag, eine Klage oder eine Berufung eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb dieser drei Monate gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,

  3. 3.

    ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe eingeht,

  4. 4.

    das Gericht die Durchführung eines Ordnungsgeld- oder Zwangsgeldverfahrens anordnet,

  5. 5.

    ein Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung eingeht, der in einer Berufungssache an das Berufungsgericht gerichtet ist,

  6. 6.

    eine Berufung oder Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),

  7. 7.

    ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Rücknahme der Klage (§ 269 Absatz 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 516 Absatz 3 ZPO) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist,

  8. 8.

    ein Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts eingeht, die nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu treffen ist, zum Beispiel Änderung der Räumungsfrist nach § 721 ZPO oder Vollstreckungshandlungen nach §§ 887, 888, 890 ZPO.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren und

  2. 2.

    Änderungen des Sachgebiets.

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlagen 3, 6, 9 und 12 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderungen des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.