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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 9 ZP-Statistik - Katalog der Sachgebietsschlüssel Landgerichte - Verfahren in der Berufungsinstanz -

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ZP-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

Zivilkammer

10Bau-/Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen)
11Verkehrsunfallsachen
12Kaufsachen
13Arzthaftungssachen
14Reisevertragssachen
15Kredit-/Leasingsachen
16Nachbarschaftssachen
17Schuldrechtsanpassungs- und Bodenrechtssachen der neuen Länder
18Wohnungsmietsachen
19sonstige Mietsachen
20Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsunfallsachen)
21gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
23Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Körperverletzung
24Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt
25Wohnungseigentumssachen nach § 43 Absatz 2 WEG (Binnenstreitigkeiten)
26Wohnungseigentumssachen betreffend Klagen Dritter
33Fluggastrechtesachen
39sonstiger Verfahrensgegenstand

Kammer für Handelssachen

40Handelsvertretersachen
41gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
42Bausachen
50sonstiger Verfahrensgegenstand

Erläuterungen:

Zu allen Sachgebieten:

Bei abgetretenen Forderungen ist das Ursprungsrecht maßgeblich, zum Beispiel bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Inkassounternehmen.

Zu 10:

Eine Bausache liegt vor, wenn das Verfahren Forderungen aus Werk- oder Werklieferungsverträgen betrifft, die auf Grund von Bauvorhaben geschlossen worden sind, insbesondere wenn der Schwerpunkt der Streitigkeit in einem Streit um bauwerkbezogene Mängel (§ 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB) liegt.

Zu 11:

einschließlich der Ansprüche aus Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen

Zu 12:

In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten zu erfassen, die den Kauf von körperlichen Gegenständen (Sachen), Rechten und sonstigen Gegenständen, zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und Fernwärme, Wertpapiere, Praxen freier Berufe, Unternehmen, betreffen (§§ 433, 453 BGB).

Zu 14:

Eine Reisevertragssache liegt vor, wenn das Verfahren Forderungen aus einem Pauschalreisevertrag, aus einer Reisevermittlung oder aus einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen zum Gegenstand hat (§§ 651a, 651v, 651w BGB).

Zu 16:

1In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten zu erfassen, die ihren spezifischen Ursprung im Nachbarschaftsverhältnis der Parteien haben und dadurch bedingt sind. 2Hierzu zählt insbesondere die Geltendmachung von Unterlassungs-, Duldungs- und Ausgleichsansprüchen nach Maßgabe der §§ 906 bis 924 BGB sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne von Artikel 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Zu 18:

In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses nach § 23 Nummer 2 Buchstabe a GVG zu erfassen.

Zu 19:

zum Beispiel Miete von Gewerberäumen, Miete von beweglichen Gegenständen

Zu 20:

zum Beispiel auch Einforderung von Versicherungsbeiträgen durch die Versicherung

Zu 21 und 41:

In diesen Sachgebieten sind Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel AG, KGaA, SE, GmbH, OHG, KG, EWiV, oder einer anderen Personenvereinigung, zum Beispiel GbR, Partnerschaft, Genossenschaft, Verein, zwischen dieser und ihren Mitgliedern, Vertretungs- und Aufsichtsorganen oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts im Zusammenhang mit der Gründung, dem laufenden Betrieb, der Insolvenz und der Abwicklung zu erfassen, die nach der ZPO zu behandeln sind.

Zu 24:

zum Beispiel Honorarforderungen von Ärzten, Architekten, Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe;

Vergütungs- und Entschädigungsregelungen der Justiz, zum Beispiel JVEG, VBVG, InsVV, ZwVwV, sind nicht als Honorarordnungen im Sinne des Sachgebietskatalogs anzusehen.

Zu 25:

WEG = Wohnungseigentumsgesetz

Zu 33:

In diesem Sachgebiet sind Ansprüche eines Fluggastes gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erfassen, die im Zusammenhang mit der mangelhaften Durchführung eines Fluges stehen, insbesondere nach der Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) und aus dem Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen (Beschluss 2001/539/EG über den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft).