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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 21 ZP-Statistik - Manuelle Erhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ZP-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

I. Allgemeines

1Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten für die Verfahrenserhebung, Übersichten für die Monatserhebung und die Besondere Monatserhebung nach den Mustern der Anlagen 1, 4, 7, 10, 13, 15, 17 und 19.

2Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird. 3Bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen.

4Im Übrigen sind für das Ausfüllen der Zählkarten und Übersichten die Erläuterungen der Anlagen 2, 5, 8, 11, 14, 16 und 18 zu beachten.

II. Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten und Vermerke auf dem Aktenumschlag

(1) 1Die Zählkarten sind getrennt für jede Erhebungseinheit und jede Art der Zählkarte gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. 2Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt nach Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. 3Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 2010 an. 4Dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden Vierjahreszeitraums neu gebildet werden.

(2) 1Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. 2Das Abschließen der Zählkarte ist mit Datum und Unterschrift auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren. 3Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen. 4Die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.

III. Verwahrung der angelegten Zählkarten

(1) 1Angelegte Zählkarten sind nach Erhebungseinheiten und Art der Verfahrenserhebung getrennt in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern in der Geschäftsstelle zu verwahren. 2Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne Weiteres festgestellt werden kann. 3Wird die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache abgeschlossen (§ 6), ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.

(2) 1Im Fall des Wegfalls einer Erhebungseinheit ist es nicht zulässig, die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. 2Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit unter Ankreuzen des Abschnitts G der Anlagen 1, 4, 7 und 10 abgeschlossen werden. 3Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten. 4Gleichzeitig ist Abschnitt B, gegebenenfalls auch Abschnitt D, zu berichtigen.

(3) 1Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. 2Die Mappen sind mit der Aufschrift "Anhängige Zivilverfahren" zu versehen. 3Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. 4Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:

Jahr, Monat
(Erhebungsmonat)
Laufende Nummer der letzten für den Erhebungsmonat angelegten ZählkarteBestand
(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des Erhebungsmonats
Zugang
(Zahl der für den Erhebungsmonat neu angelegten Zählkarten)
Abgang
(Zahl der für die im Erhebungsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten)
Bestand
(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten am Ende des Erhebungsmonats)
Bemerkungen
1234567
2011:
Januar
Februar

5Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.

6Für das Ausfüllen gilt Folgendes:

  1. 1.

    Der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.

  2. 2.

    1Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Erhebungsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte. 2Für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.

  3. 3.

    1Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung zugeführten Zählkarten. 2Diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die abgeschlossenen Zählkarten zu übernehmen.

  4. 4.

    1Der Bestand am Ende des Erhebungsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Erhebungsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten. 2Er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. 3Seine Richtigkeit ist jährlich mindestens zweimal durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. 4Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. 5Im nächsten Erhebungsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. 6Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu berücksichtigen. 7Etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.

  5. 5.

    1Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als zwölf Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist. 2Sollte das der Fall sein, ist die Zählkarte abzuschließen (§ 6)

  6. 6.

    1Die Überprüfungen nach den Nummern 4 und 5 sind unter Angabe des Überprüfungstags in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. 2Der Vermerk ist zu unterschreiben.

IV. Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten

(1) 1Die abgeschlossenen Zählkarten sind in der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. 2Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Erhebungsmonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. 3Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten getrennt durchzuführen.

(2) 1Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift "Erledigte Zivilverfahren" und der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen.

2Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten

Jahr, MonatZahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten
12
2010:Januar
Februar

anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Erhebungsmonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen.

3Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. 4Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. 5Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. 6Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.

(3) 1Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 13, 15 oder 17 an die Gerichtsverwaltung zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. 2Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlagen 14, 16 oder 18 auszufüllen. 3Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl des Gerichts, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.

(4) Die Zweit- oder Drittstücke der Monatsübersicht erhalten die Richter bei den Amtsgerichten und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate.

(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassende Verfahren bearbeiten.

V. Besondere Monatsübersicht des Amtsgerichts

1Die Amtsgerichte fassen den Geschäftsanfall an Mahnverfahren monatlich in einer Besonderen Monatsübersicht nach Anlage 19 zusammen. 2Die Angaben dieser Besonderen Monatsübersicht können mit dem Begleitschreiben nach Abschnitt VI zusammengefasst werden.

VI. Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt

(1) 1Die Gerichtsverwaltung fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach der Art der Verfahrenserhebung geordnet zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. 2Der Sendung ist ein Begleitschreiben beizufügen. 3In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. 4Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. 5Die Zählkarten und Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe Weiß, die Zweit- und Drittstücke in der Farbe Hellblau gehalten.

(2) 1Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. 2Notwendige Informationen, zum Beispiel Änderung der Schlüsselzahl einer Erhebungseinheit, sind durch gesonderte Schreiben mitzuteilen.