§ 9 AGTierSG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Er ist Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Tierseuchenkasse.
(2) Der Geschäftsführer muss Tierarzt sein und die Befähigung für den höheren Veterinärdienst im Lande Niedersachsen erworben haben.
(3) Der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von sechs oder zwölf Jahren mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gewählt. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Im Übrigen gilt für die Wiederwahl und die Abberufung § 61 der Niedersächsischen Gemeindeordnung sinngemäß.
(4) Der Vorstand regelt die Vertretung des Geschäftsführers.