§ 9 AGTierSG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Er ist Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse.
(2) Der Geschäftsführer muss Tierarzt sein und die Befähigung für den höheren Veterinärdienst im Lande Niedersachsen erworben haben.
(3) Der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von sechs oder zwölf Jahren mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gewählt. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Der Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, sich zur Wiederwahl zu stellen. Der Geschäftsführer kann auf Antrag vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden. Der Antrag ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates zu stellen. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Geschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages, an dem seine Abberufung beschlossen wird, aus seinem Amt aus.
(4) Der Vorstand regelt die Vertretung des Geschäftsführers.