Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 10.07.2006, Az.: L 6 B 142/06 AS

Bemessungsgrundlage für den befristeten Zuschlag gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
10.07.2006
Aktenzeichen
L 6 B 142/06 AS
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 35717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0710.L6B142.06AS.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 13.04.2006 - AZ: S 19 AS 746/05

In dem Beschwerdeverfahren
...
hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 10. Juli 2006 in Celle
durch
Richter Walter und Schulte,
Richterin Janz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. April 2006 wird als unzulässig verworfen; der Beschwerdewert von 500 EUR ( § 73a SGG i.V.m. § 144 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGG und §§ 127 Abs.2 S.2 Halbsatz 2, 511 Abs.2 Nr.1 ZPO ) wird nicht erreicht (Leistungserhöhung für Juli bis Oktober 2005 = 4x 80= 320 ). Aus dem Zusammenhang der Normen folgt der Grundsatz, dass eine PKH - Beschwerde dann unstatthaft ist, wenn ihr Wert unter dem bleibt, der ein zulassungsfreies Rechtsmittel in einer Hauptsache eröffnet.

Im Übrigen ist die Beschwerde auch nicht begründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht (SG) ausgeführt, dass der befristete Zuschlag gemäß § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) II als Anknüpfungspunkt ausschließlich auf den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg), nicht anderer Lohnersatzleistungen abstellt. Es kann daher offen bleiben, ob, wie in der Klagebegründung vorgetragen, die Klägerin bei einem Bezug des Unterhaltsgeldes arbeitslos war (vgl dazu § 16 SGB III). Der Alg-Bezug endete am 28. Juni 2004 und ging in den Bezug von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 29. Juni 2004 bis 4. Juli 2004, sodann in den Bezug von Unterhaltsgeld (Uhg) vom 5. Juli bis 3. Dezember 2004 in Höhe der - zuvor und sodann bis zum 31. Dezember 2004 - gezahlten Alhi über. Zurecht ist deshalb der befristete Zuschlag gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit Wirkung vom 1. Juli 2005 um 50 v.H. auf monatlich 80 EUR vermindert worden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 Sozialgerichtsgesetz.

Walter
Schulte
Janz