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Pflichtfeld

§ 2 NPflegAVO - Zusammensetzung des Landespflegeausschusses und Bestellung seiner Mitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (Niedersächsische Pflegeausschussverordnung - NPflegAVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000200000

(1) 1Die Mitglieder des Landespflegeausschusses werden wie folgt bestellt:

  1. 1.

    fünf Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.,

  2. 2.

    ein Mitglied durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens für die Vereinigungen der kommunalen Träger der Pflegedienste und Pflegeheime,

  3. 3.

    fünf Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen,

  4. 4.

    zwei Mitglieder durch die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen als Landesverband im Sinne des § 207 Abs. 2a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V),

  5. 5.

    zwei Mitglieder durch den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung Niedersachsen,

  6. 6.

    ein Mitglied durch den BKK Landesverband Mitte,

  7. 7.

    ein Mitglied durch die IKK classic in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes (§ 207 Abs. 4a SGB V),

  8. 8.

    ein Mitglied durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen,

  9. 9.

    ein Mitglied durch die Knappschaft, Regionaldirektion Hannover,

  10. 10.

    ein Mitglied durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen,

  11. 11.

    ein Mitglied durch den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.,

  12. 12.

    ein Mitglied durch den Niedersächsischen Städtetag,

  13. 13.

    ein Mitglied durch den Niedersächsischen Landkreistag,

  14. 14.

    ein Mitglied durch den Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund,

  15. 15.

    ein Mitglied durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Niedersachsen-Bremen-Sachsen-Anhalt,

  16. 16.

    ein Mitglied durch die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen,

  17. 17.

    ein Mitglied durch die Ärztekammer Niedersachsen,

  18. 18.

    ein Mitglied durch den Landesseniorenrat Niedersachsen e. V.,

  19. 19.

    ein Mitglied durch die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. (BIVA-Pflegeschutzbund),

  20. 20.

    ein Mitglied durch den Niedersächsischen Pflegerat e. V. - Landesarbeitsgemeinschaft der Pflegeberufsorganisationen und des Hebammenwesens,

  21. 21.

    ein Mitglied vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe und

  22. 22.

    ein Mitglied durch die zuständige Landesbehörde.

2Dem Landespflegeausschuss gehören außerdem die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen und die oder der Landespatientenschutzbeauftragte an. 3Die in Satz 1 genannten Organisationen und Stellen sowie die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen und die oder der Landespatientenschutzbeauftragte bestellen jeweils auch die stellvertretenden Mitglieder.

(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 20 bestellten Mitglieder, die für sie bestellten stellvertretenden Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und die Landespatientenschutzbeauftragte oder den Landespatientenschutzbeauftragten werden der zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der Erklärung ihres Einverständnisses benannt. 2Diese bestätigt die Bestellung. 3Werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung durch die zuständige Landesbehörde Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht bestellt, so werden diese von der zuständigen Landesbehörde bestimmt.

(3) 1Auf die hälftige Besetzung des Landespflegeausschusses mit Frauen ist hinzuwirken. 2Soweit Organisationen mehrere Mitglieder zu bestellen haben, sollen Frauen mindestens zur Hälfte berücksichtigt werden.