§ 8 NPflegAVO - Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (Niedersächsische Pflegeausschussverordnung - NPflegAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000200000
(1) Der Landespflegeausschuss ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
(2) 1Beschlüsse über Empfehlungen nach § 8a Abs. 1 Satz 2 SGB XI können nur ohne Gegenstimme gefasst werden. 2Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.