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§ 8 NPflegAVO - Beschlussfähigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (Niedersächsische Pflegeausschussverordnung - NPflegAVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000200000

(1) Der Landespflegeausschuss ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

(2) 1Beschlüsse über Empfehlungen nach § 8a Abs. 1 Satz 2 SGB XI können nur ohne Gegenstimme gefasst werden. 2Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.