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  • ab 22.08.1995 (aktuelle Fassung)

§ 5 NPflegAVO - Abberufung und Amtsniederlegung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (Niedersächsische Pflegeausschussverordnung - NPflegAVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000200000

(1) 1Die Mitglieder können jederzeit von der entsendenden Stelle durch Benennung eines neuen Mitgliedes abberufen werden. 2Die Mitgliedschaft erlischt mit der Bestätigung des neuen Mitgliedes.

(2) Jedes Mitglied kann sein Amt auf eigenes Verlangen durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Landesbehörde niederlegen.