§ 2 NPflegAVO - Zusammensetzung des Landespflegeausschusses und Bestellung seiner Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (Niedersächsische Pflegeausschussverordnung - NPflegAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000200000
(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses werden wie folgt bestellt:
- 1.
fünf Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V.,
- 2.
ein Mitglied durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens für die Vereinigungen der kommunalen Träger der Pflegedienste und Pflegeheime,
- 3.
fünf Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen,
- 4.
zwei Mitglieder durch die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen als Landesverband im Sinne des § 207 Abs. 2a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V),
- 5.
zwei Mitglieder durch den Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Landesvertretung Niedersachsen,
- 6.
ein Mitglied durch den BKK Landesverband Mitte,
- 7.
ein Mitglied durch die IKK classic in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes (§ 207 Abs. 4a SGB V),
- 8.
ein Mitglied durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen,
- 9.
ein Mitglied durch die Knappschaft, Regionaldirektion Hannover,
- 10.
ein Mitglied durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen,
- 11.
ein Mitglied durch den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.,
- 12.
ein Mitglied durch den Niedersächsischen Städtetag,
- 13.
ein Mitglied durch den Niedersächsischen Landkreistag,
- 14.
ein Mitglied durch den Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund,
- 15.
ein Mitglied durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Niedersachsen-Bremen-Sachsen-Anhalt,
- 16.
ein Mitglied durch die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen,
- 17.
ein Mitglied durch die Ärztekammer Niedersachsen,
- 18.
ein Mitglied durch den Landesseniorenrat Niedersachsen e.V.,
- 19.
ein Mitglied durch den Niedersächsischen Pflegerat e.V. - Landesarbeitsgemeinschaft der Pflegeberufsorganisationen und des Hebammenwesens,
- 20.
ein Mitglied vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
- 21.
ein Mitglied durch die zuständige Landesbehörde und
- 22.
ein Mitglied durch die Pflegekammer Niedersachsen.
Dem Landespflegeausschuss gehört außerdem die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen an. Die in Satz 1 genannten Organisationen und Stellen sowie die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen bestellen jeweils auch die stellvertretenden Mitglieder.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 19 und 22 bestellten Mitglieder, die für sie bestellten stellvertretenden Mitglieder und das stellvertretende Mitglied für die oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen werden der zuständigen Landesbehörde schriftlich unter Beifügung der schriftlichen Erklärung ihres Einverständnisses benannt. Diese bestätigt die Bestellung. Werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung durch die zuständige Landesbehörde Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht bestellt, so werden diese von der zuständigen Landesbehörde bestimmt.
(3) Auf die hälftige Besetzung des Landespflegeausschusses mit Frauen ist hinzuwirken. Soweit Organisationen mehrere Mitglieder zu bestellen haben, sollen Frauen mindestens zur Hälfte berücksichtigt werden.