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  • ab 22.08.1995 (aktuelle Fassung)

§ 7 NPflegAVO - Teilnahme an den Sitzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (Niedersächsische Pflegeausschussverordnung - NPflegAVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000200000

(1) 1Der Landespflegeausschuss kann zu seinen Beratungen weitere Personen hinzuziehen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die oder der mit der Leitung der Geschäftsstelle beauftragte Bedienstete kann an den Sitzungen des Landespflegeausschusses teilnehmen.