§ 7 NPflegAVO - Teilnahme an den Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (Niedersächsische Pflegeausschussverordnung - NPflegAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000200000
(1) 1Der Landespflegeausschuss kann zu seinen Beratungen weitere Personen hinzuziehen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die oder der mit der Leitung der Geschäftsstelle beauftragte Bedienstete kann an den Sitzungen des Landespflegeausschusses teilnehmen.