§ 6 NPflegAVO - Vorbereitender Ausschuss
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (Niedersächsische Pflegeausschussverordnung - NPflegAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000200000
(1) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses werden durch einen Ausschuss vorbereitet.
(2) Als Mitglieder des vorbereitenden Ausschusses werden
- 1.je zwei Mitglieder von den Verbänden der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen,
- 2.ein Mitglied von der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und
- 3.ein Mitglied von der zuständigen Landesbehörde als vorsitzendes Mitglied
benannt und vom Landespflegeausschuss bestätigt.
(3) Auf die hälftige Besetzung des vorbereitenden Ausschusses mit Frauen ist hinzuwirken.