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  • ab 22.08.1995 (aktuelle Fassung)

§ 6 NPflegAVO - Vorbereitender Ausschuss

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (Niedersächsische Pflegeausschussverordnung - NPflegAVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000200000

(1) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses werden durch einen Ausschuss vorbereitet.

(2) Als Mitglieder des vorbereitenden Ausschusses werden

  1. 1.
    je zwei Mitglieder von den Verbänden der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen,
  2. 2.
    ein Mitglied von der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und
  3. 3.
    ein Mitglied von der zuständigen Landesbehörde als vorsitzendes Mitglied

benannt und vom Landespflegeausschuss bestätigt.

(3) Auf die hälftige Besetzung des vorbereitenden Ausschusses mit Frauen ist hinzuwirken.