Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2 PflAusschV - Zusammensetzung des Landespflegeausschusses und Bestellung seiner Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Pflegeausschußverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
PflAusschV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000200000

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landespflegeausschusses werden wie folgt bestellt:

  1. 1.

    Als Vertreterinnen oder Vertreter für die Pflegeeinrichtungen werden

    1. a)

      fünf Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,

    2. b)

      ein Mitglied der Vereinigungen der kommunalen Träger der Pflegedienste und Pflegeheime durch die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,

    3. c)

      drei Mitglieder durch die in Niedersachsen vertretenen Verbände der privatgewerblichen Pflegeeinrichtungen,

  2. 2.

    als Vertreterinnen oder Vertreter für die Pflegekassen werden

    1. a)

      zwei Mitglieder durch die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen als Landesverband im Sinne des § 207 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,

    2. b)

      zwei Mitglieder durch den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. - Landesausschuss Niedersachsen -,

    3. c)

      ein Mitglied durch den BKK Landesverband Niedersachsen,

    4. d)

      ein Mitglied durch den IKK-Landesverband Niedersachsen,

    5. e)

      ein Mitglied durch die Hannoversche landwirtschaftliche Krankenkasse als Landesverband im Sinne des § 36 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,

    6. f)

      ein Mitglied durch die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover,

    7. g)

      ein Mitglied durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen Niedersachsen,

  3. 3.

    als weitere Vertreterinnen oder Vertreter werden

    1. a)

      ein Mitglied durch den Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Niedersachsen,

    2. b)

      ein Mitglied vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

    3. c)

      ein Mitglied durch die zuständige Landesbehörde,

    4. d)

      ein Mitglied durch den Niedersächsischen Städtetag,

    5. e)

      ein Mitglied durch den Niedersächsischen Landkreistag,

    6. f)

      ein Mitglied durch den Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund,

    7. g)

      ein Mitglied durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Niedersachsen/Bremen,

    8. h)

      ein Mitglied durch die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Niedersachsen Bremen,

    9. i)

      ein Mitglied durch die Ärztekammer Niedersachsen,

    10. j)

      ein Mitglied durch den Niedersächsischen Landesseniorenrat und

    11. k)

      die oder der Niedersächsische Behindertenbeauftragte

    bestellt.

(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 sowie 3 Buchst. a und d bis j bestellten Personen werden der zuständigen Landesbehörde schriftlich unter Beifügung ihres Einverständnisses benannt. Diese bestätigt die Bestellung und teilt sie den beteiligten Organisationen mit. Werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung durch die zuständige Landesbehörde keine Mitglieder bestellt, so werden diese von ihr bestimmt.

(3) Auf die hälftige Besetzung des Landespflegeausschusses mit Frauen ist hinzuwirken. Soweit Organisationen mehrere Mitglieder zu bestellen haben, sollen Frauen mindestens zur Hälfte berücksichtigt werden.