§ 4 UmwBrennHBG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umwandlung und Ablösung von Brennholzberechtigungen
- Redaktionelle Abkürzung
- UmwBrennHBG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100050000000
(1) Die Höhe der Geldrente wird wie folgt berechnet: Das Landesforstamt stellt im April jedes Jahres den im vorhergehenden Winterhalbjahre erzielten durchschnittlichen Marktpreis für Buchen-gemischtes Derbholz fest und veröffentlicht ihn in den Braunschweigischen Anzeigen. Gegen die Feststellung des Landesforstamtes findet ein Rechtsmittel nicht statt. Unter Zugrundelegung dieses durchschnittlichen Marktpreises und, falls die Berechtigung auf andere Holzarten oder Sorten lautet, unter Umrechnung des Preises an der Hand der für die Staatsforsten geltenden Brennholzverkaufstaxe wird die Höhe der Geldrente von dem zuständigen Forstamte berechnet und den Beteiligten mitgeteilt.
(2) (weggefallen)