Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 2 UmwBrennHBG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umwandlung und Ablösung von Brennholzberechtigungen
Redaktionelle Abkürzung
UmwBrennHBG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100050000000

(1) Eine Brennholzberechtigung kann dergestalt verändert werden, daß vorübergehend eine Geldrente (§ 3) an Stelle von Brennholz zu leisten ist. Diese Umwandlung ist soweit und auf solange zulässig, als ihre fernere Leistung in Holz mit den Grundsätzen einer geordneten Forstwirtschaft nicht vereinbar ist. Ob dieses der Fall ist, entscheidet das Landesforstamt. Das Landesforstamt entscheidet auch darüber, ob und wann die Voraussetzungen der Umwandlung wieder fortgefallen sind und die Leistung aufs neue in Brennholz zu erfolgen hat. ...

(2) Eine Eintragung der Umwandlung in das Grundbuch findet nicht statt.