§ 2 UmwBrennHBG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umwandlung und Ablösung von Brennholzberechtigungen
- Redaktionelle Abkürzung
- UmwBrennHBG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100050000000
(1) Eine Brennholzberechtigung kann dergestalt verändert werden, daß vorübergehend eine Geldrente (§ 3) an Stelle von Brennholz zu leisten ist. Diese Umwandlung ist soweit und auf solange zulässig, als ihre fernere Leistung in Holz mit den Grundsätzen einer geordneten Forstwirtschaft nicht vereinbar ist. Ob dieses der Fall ist, entscheidet das Landesforstamt. Das Landesforstamt entscheidet auch darüber, ob und wann die Voraussetzungen der Umwandlung wieder fortgefallen sind und die Leistung aufs neue in Brennholz zu erfolgen hat. ...
(2) Eine Eintragung der Umwandlung in das Grundbuch findet nicht statt.