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§ 9 UmwBrennHBG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umwandlung und Ablösung von Brennholzberechtigungen
Redaktionelle Abkürzung
UmwBrennHBG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100050000000

Soweit Holzberechtigungen fernerhin in Holz geleistet werden, steht dem zuständigen Forstamte die Entscheidung darüber zu, in welcher Holzart und Sorte die Abgabe zu erfolgen hat. Bei einer Änderung der Holzart oder der Sorte gegenüber dem Inhalte der Berechtigung findet die Umrechnung auf Grund der für die Staatsforsten geltenden Brennholzverkaufstaxe statt.