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§ 6 UmwBrennHBG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umwandlung und Ablösung von Brennholzberechtigungen
Redaktionelle Abkürzung
UmwBrennHBG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100050000000

Holzberechtigungen, die

  1. 1.
    Gemeinden, Schulen oder gemeinnützigen Anstalten zustehen oder
  2. 2.
    eine Holzmenge von 6 rm Buchen-gemischten Derbholzes oder eine entsprechende Menge anderer Holzarten und Sorten nicht übersteigen,

sollen in der Regel in Geldrenten nicht umgewandelt werden.