§ 6 UmwBrennHBG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umwandlung und Ablösung von Brennholzberechtigungen
- Redaktionelle Abkürzung
- UmwBrennHBG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100050000000
Holzberechtigungen, die
- 1.Gemeinden, Schulen oder gemeinnützigen Anstalten zustehen oder
- 2.eine Holzmenge von 6 rm Buchen-gemischten Derbholzes oder eine entsprechende Menge anderer Holzarten und Sorten nicht übersteigen,
sollen in der Regel in Geldrenten nicht umgewandelt werden.