Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.03.2013, Az.: 6 K 344/12

Gefährdung von Auftraggeberinteressen bei Unzuverlässigkeit eines Steuerberaters in seinen sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten; Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
07.03.2013
Aktenzeichen
6 K 344/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 52196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2013:0307.6K344.12.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: VII B 63/13

Fundstelle

  • DStR 2013, 12

Amtlicher Leitsatz

Eine Gefährung von Auftraggeberinteressen lässt sich nicht ausschließen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in seinen sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist.

Tatbestand

1

(Überlassen von ...)

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Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater.

3

Der 1944 geborene Kläger wurde 1985 zum Steuerberater bestellt und führt eine Steuerberatungskanzlei in ... Die ... teilte der Beklagten mit Schreiben vom 5. Juni 2012 mit, dass der Kläger in Vollstreckung befindliche Steuerrückstände i.H.v. 15.271,80 EUR habe. Diese beruhten unter anderem auf Rückständen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009 sowie zu Umsatzsteuern für das 1. bis 4. Quartal 2011. Das ... habe nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen am 25. April 2012 beim Amtsgericht ... die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers beantragt. Die ... führte außerdem aus, die Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2011 lägen dem zuständigen Finanzamt (FA) ... nicht vor. Die Einkommen- und Umsatzsteuerrückstände für 2009 resultierten aus Steuerbescheiden, die das FA ... im Rahmen der Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt habe. Die Steuerfestsetzungen seien inzwischen bestandskräftig, nachdem der Kläger die gegen die Bescheide erhobenen Klagen vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (7 K 221/10 und 7 K 222/10) zurückgenommen habe. Ebenfalls seien Stundungs- und Erlassanträge des Klägers ohne Erfolg geblieben (Az. 7 K 10/12 und 7 K 11/12). Die Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuervoranmeldungen seien ab dem Jahr 2010 stets verspätet eingereicht worden; einzige Ausnahme sei die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2012 gewesen.

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Nachdem die ... der Beklagten mit Schreiben vom 14. Juni 2012 mitgeteilt hatte, dass der Kläger beim Amtsgericht ... im dort geführten Schuldnerverzeichnis mit insgesamt 16 Haftanordnungen gem. §§ 901, 915 der Zivilprozessordnung (ZPO; a.F., nunmehr ab 1. Januar 2013: § 882b ff. ZPO, Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt 1 2009, 2258) wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung eingetragen sei (Eintragungen vom 4. bzw. 11. November 2010), hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2012 zu einem möglichen Widerruf der Bestellung als Steuerberater mit Fristsetzung bis zum 28. Juli 2012 an.

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Mit Schreiben vom 28. Juli 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Forderungen des FA ... für das Kalenderjahr 2009 über insgesamt 10.010,16 EUR bestreite. Er habe insoweit Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide gestellt. Außerdem habe er die Steuererklärungen für 2010 inzwischen abgegeben und die Steuerbescheide erhalten. Für das Jahr 2011 habe er einen Fristverlängerungsantrag zur Abgabe der Steuererklärungen bis zum 15. August 2012 beantragt; die Fristverlängerung sei gewährt worden. Den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis lägen Vorgänge aus dem Jahr 2010 zugrunde. Insoweit würde er fristgerecht und betragsgenau die Monatsraten an den zuständigen Gerichtsvollzieher bezahlen, die von den Gläubigern im Rahmen der Vereinbarungen erwartet würden.

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Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 9. August 2012 die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Widerruf erfolge gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufgrund des Vermögensverfalls des Klägers. Der Vermögensverfall sei wegen der Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts ... vermuten. Im Übrigen befinde sich der Kläger auch tatsächlich in Vermögensverfall. Diese Annahme beruhe auf den Steuerrückständen des Klägers. Vereinbarungen mit allen Gläubigern, die erwarten ließen, dass es zu keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen werde, habe der Kläger nicht vorgelegt. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass Auftraggeberinteressen nicht gefährdet seien. Vielmehr sei im Streitfall von einer konkreten Gefährdung der Interessen der Auftraggeber auszugehen. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren durch verspätete bzw. Nichtabgabe von Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2011 und von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen seit dem Jahr 2010 verletzt. Außerdem habe der Kläger die Umsatzsteuern 2009 sowie für den Zeitraum 1. bis 4. Quartal 2011 bislang nicht entrichtet. Darüber hinaus verwies die Beklagte auf ein berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft X (Az. ...), dessen Hintergrund die Verletzung der Pflicht zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Geschäftsjahr 2011 sei.

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Gegen den dem Kläger am 10. August 2012 zugestellten Widerruf der Bestellung als Steuerberater hat der Kläger am 10. September 2012 Klage erhoben.

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Mit Verfügung vom 26. November 2012 hat der Berichterstatter den Kläger nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, ein vollständiges Vermögensverzeichnis über Vermögenswerte und Schulden sowie eine Aufstellung über seine laufenden Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, Nachweise über Ratenzahlungsvereinbarungen mit sämtlichen Gläubigern, Löschung aller Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bis zum 4. Januar 2013 nachzuweisen. Diese Frist hat der Berichterstatter aufgrund entsprechender Anträge des Klägers zunächst bis zum 4. Februar 2013 und sodann bis zum 4. März 2013 verlängert.

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Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger seine Ansicht, ein Vermögensverfall läge nicht vor. In einem Termin zum 15. Dezember 2010 beim Obergerichtsvollzieher ... aus ... habe er durch geeignete und erforderliche Mittel bewirken können, dass durch Zahlung und durch die Vorlage von Urkunden die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgewendet worden sei. Eine konkrete Gefährdung der Vermögensinteressen seiner Mandanten läge nicht vor. Die Betreuung seiner noch verbliebenen Mandanten bestehe ausschließlich in der Erledigung von Buchführungen, beratenden Tätigkeiten und in der Fertigstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. In keinem Fall habe er die Möglichkeit des Zugriffs auf Mandantengelder und verwalte auch treuhänderisch keine Fremdgelder. Es liefen niemals Mandantengelder über sein Geschäfts- oder Privatkonto, die Zahlungen erfolgen ausschließlich durch seine Mandanten selbst. Die ihm privat vorgeworfenen Unzuverlässigkeiten dürften nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen wahrscheinlich sei.

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Ferner trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die dem Gericht mit Schriftsatz vom 4. März 2013 übersandten Unterlagen vor, er habe seit Januar 2012 regelmäßig Raten an den Gerichtsvollzieher ... im Gesamtbetrag von 6.000 € geleistet. Diese Zahlungen habe der Gerichtsvollzieher ... an die genannten Gläubiger weitergeleitet. Diese hätten der Ratenzahlung nicht widersprochen, sondern seien damit einverstanden. Deshalb drohe keine Vollstreckung durch die Gläubiger. Im Übrigen habe das FA ... seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen, sämtliche Steuerverbindlichkeiten seien beglichen. Er, der Kläger, sei zur Zeit nur noch mit 7 Haftandrohungen wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diese Eintragungen würden zudem in einigen Monaten gelöscht.

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Ergänzend legt der Kläger eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für 2013 auf der Grundlage der Zahlen von 2012 vor, in denen auch private Einnahmen und Ausgaben aufgeführt sind.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom 9. August 2012 aufzuheben,

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an ihrer im Widerrufsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest und verweist auf die dortigen Ausführungen. Ergänzend verweist die Beklagte darauf, dass es sich bei § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG um einen abstrakten Gefährdungstatbestand handele und der Kläger der Entlastungsbeweis aufgrund seiner Nachlässigkeit in steuerlichen Angelegenheiten bislang nicht gelungen sei.

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Nach Auskunft des Amtsgerichts vom 27. Februar 2013 war der Kläger seinerzeit im dort geführten Schuldnerverzeichnis noch mit insgesamt 15 Haftanordnungen wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung eingetragen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

19

Der angefochtene Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom 9. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen. Auf Grund des ihr seinerzeit bekannten Sachverhalts konnte die Beklagte davon ausgehen, zum Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater verpflichtet zu sein. Die Aufhebung des Widerrufs kommt auch nicht auf Grund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 7. März 2013 eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage in Betracht. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung des Klägers zum Steuerberater lagen sowohl im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom 9. August 2012 als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 7. März 2013 vor.

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1. Der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfall des Klägers ist rechtmäßig erfolgt.

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Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.

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a) Der Vermögensverfall, der als insolvenzähnlicher Tatbestand die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in sich schließt, setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen voraus, dass der Schuldner außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteile vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741, vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl. II 1995, 909; zum Beruf des Notars: Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 22. März 2004 NotZ 23/03, NJW 2004, 2018 [BGH 22.03.2004 - NotZ 23/03], m.w.N.). Dieser Vermögensverfall wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG u.a. bei Eintragung des Steuerberaters in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis vermutet.

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Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung lagen am 9. August 2012 vor. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in Vermögensverfall, da er als Schuldner mit 16 Haftbefehlsanordnungen wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht ... eingetragen war.

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Die Vermutung des Vermögensverfalls ist zwar widerlegbar; eine Widerlegung ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Hierzu hätte es der genauen Angabe von Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, dass im Einzelfall trotz der bestehenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben war. Es wäre hierfür erforderlich gewesen, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und nachweist, dass diese inzwischen erfüllt sind oder dartut, wie sie auf Erfolg versprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen (vgl. zum Beruf des Notars: BGH-Beschluss vom 22. März 2004 NotZ 23/03, a.a.O., m.w.N.). Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Im Anhörungsverfahren hat der Kläger lediglich geltend gemacht, er zahle vereinbarte Monatsraten an den zuständigen Gerichtsvollzieher und er bestreite Forderungen des FA i.H.v. 10.010,16 EUR. Damit hatte er die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Stattdessen sprachen zumindest die unstreitigen Steuerrückstände des Klägers für die Vermutung des Vermögensverfalls.

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b) Der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater konnte auch nicht im Hinblick auf möglicherweise nicht gefährdete Mandanteninteressen unterbleiben. Die Bestellung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht zu widerrufen, wenn die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind.

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(1) Die Gefährdung von Auftraggeberinteressen wird auf Grund des Vermögensverfalls vermutet. Insoweit ist unerheblich, ob dem Vermögensverfall ein Verschulden des Klägers zu Grunde liegt. Für den Umstand, dass Mandanteninteressen im Zusammenhang mit dem Vermögensverfall nicht gefährdet sind, trägt der Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 86/99, HFR 86/99, HFR 2000, 741 m.w.N.). Derartige Umstände hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, Mandanteninteressen seien nicht gefährdet, reicht hierfür nicht aus. So reicht es für die Widerlegung der Vermutung, dass Auftraggeberinteressen gefährdet werden können, auch nicht aus, dass der Kläger sich nicht vorwerfen lassen muss, steuerliche Erklärungs- und Zahlungspflichten auf Dauer missachtet zu haben. Ist dies der Fall oder ein Steuerberater sonst in beruflichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig gewesen, fällt dies zwar zusätzlich zu seinen Lasten ins Gewicht, ohne dass indes umgekehrt bei bisher im Wesentlichen korrektem Verhalten des Steuerberaters ohne weiteres ausgeschlossen ist, dass er auf Grund seiner Schulden, insbesondere wenn diese erheblich sind, Mandanteninteressen nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit verfolgen kann, wie wenn er sich um seine eigene Vermögenslage nicht sorgen müsste (BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895, 897 m.w.N.).

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Eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen lässt sich aber jedenfalls dann nicht ausschließen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in seinen sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich nicht an gesetzliche Vorgaben hält. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger die Interessen seiner Mandanten ebenfalls missachten würde, wenn ihn seine schlechten finanziellen Verhältnisse dazu zwingen würden (BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69). In solchen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen auch Mandanteninteressen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99 a.a.O.). Die Steuerrechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut und deshalb im Interesse des allgemeinen Wohles besonders zu schützen. Dazu gehört u. a. auch, die Gefährdung der Interessen solcher Personen auszuschließen, die sich bei der Wahrnehmung ihrer steuerrechtlichen Belange der Hilfe eines Steuerberaters bedienen. Wegen der mit der Steuerberatung notwendig verbundenen Vertrauensposition müssen die Auftraggeber soweit wie irgend möglich gegen einen Missbrauch dieser Position durch den Steuerberater zu eigenen Zwecken geschützt werden. Das bedeutet, dass, wenn die Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen ist, ein Schutz des Vertrauens in den Bestand einer Bestellung als Steuerberater hinter dem Interesse am Schutz des Allgemeinwohles mit der Folge des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater zurückzutreten hat (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2000 VII R 24/99).

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(2) Im vorliegenden Fall konnte sich der Kläger bereits nicht darauf berufen, stets seinen beruflichen Pflichten nachgekommen zu sein und seine Tätigkeit beanstandungsfrei ausgeübt zu haben. Vielmehr ergibt sich eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen - wie die Beklagte zutreffend angeführt hat - auch aus dem Umstand, dass der Kläger seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten gegenüber dem Finanzamt nicht bzw. nicht fristgerecht nachgekommen ist.

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2. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids kommt auch nicht auf Grund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 7. März 2013 eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind nicht als geordnet zu bewerten.

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Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrechterhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige Wiederbestellung besteht (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl. II 1995, 909), etwa weil die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich eingetreten ist (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2008 VII B 227/07, [...]). Es muss in diesem Fall zweifelsfrei feststehen, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben. Dies folgt auch aus § 48 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 StBerG, wonach vor der Wiederbestellung u.a. zu prüfen ist, ob der zu bestellende Steuerberater in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, a.a.O.). Ein Anspruch des Klägers auf Wiederbestellung besteht jedoch nicht.

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a) Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn die Ausgaben des Schuldners seine regelmäßigen Einkünfte nicht übersteigen, wenn der Schuldendienst gesichert ist und die Schulden nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (BFH-Urteile vom 22. August 1995 VII R 63/94, a.a.O., vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426). Ein Vermögensverfall ist demnach erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird; nur dann ist anzunehmen, dass der Schuldner in Zukunft seine Schulden aus seinen Einkünften in geordneter und vorausschaubarer Weise begleichen kann und deshalb ein Vermögensverfall im Sinne des Gesetzes trotz der bestehenden Schulden nicht mehr besteht (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, a.a.O.).

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b) Der Kläger befindet sich nach wie vor in Vermögensverfall, er ist nach eigenen Angaben weiterhin mit 7 Haftandrohungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Kläger hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Tilgungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern nicht abgeschlossen. Dass die Gläubiger den Ratenzahlungen des Klägers an den Gerichtsvollzieher ... nicht widersprochen haben, ersetzt nicht den Abschluss von Tilgungsvereinbarungen zwischen den Gläubigern und dem Kläger. Die Zahlungen an den Gerichtsvollzieher belegen stattdessen, dass die Gläubiger gegen den Kläger vollstrecken.

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c) Ebenso ist keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Gefährdung von Auftraggeberinteressen eingetreten. Vielmehr fällt vorliegend ins Gewicht, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen schon deshalb nicht verneint werden kann, weil der Kläger in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich nicht an gesetzliche Vorgaben hält. In diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2006 VII B 232/05, BFH/NV 2006, 1520 m.w.N.). So ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit seine Steuererklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben und seinen steuerlichen Zahlungspflichten, insbesondere zur Umsatzsteuer nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

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Die Gefährdung von Auftraggeberinteressen entfällt auch nicht bereits durch den Vortrag des Klägers, die Betreuung seiner noch verbliebenen Mandanten bestehe ausschließlich in der Erledigung von Buchführungen, beratenden Tätigkeiten und in der Fertigstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen; in keinem Fall habe er die Möglichkeit des Zugriffs auf Mandantengelder und verwalte auch treuhänderisch keine Fremdgelder. Für den Fall der Insolvenzeröffnung hat der BGH entschieden, dass in der Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners gerechnet werden kann, das heißt mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden kann, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen von Auftraggeberinteressen nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (zum Beruf des Rechtsanwalts: BGH-Beschlüsse vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924; vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 16. April 2007 AnwZ (B) 6/06, [...]). Anders liegt es zwar, wenn besondere Umstände, insbesondere arbeitsvertragliche Beschränkungen und Sicherungsvorkehrungen, die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts schon vor Abschluss des in die Wege geleiteten Insolvenzverfahrens nicht mehr zu befürchten ist (BGH-Beschlüsse vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924; vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Solche Umstände sind im vorliegenden Streitfall nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Rahmen des Klageverfahrens lediglich seine Ansicht vorgetragen, Mandanteninteressen seien nicht gefährdet. Umstände, die - trotz des Vermögensverfalls - diese Ansicht stützen könnten, hat er nicht vorgetragen. Arbeitsvertragliche Beschränkungen und Sicherungsvorkehrungen sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Der tatsächlich vom Kläger dargestellte praktizierte Arbeitsweise ist durch ihn selbst jederzeit änderbar und begründet damit keine besonderen Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht zu befürchten ist.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).