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  • ab 25.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VV-ROG/NROG-Untersagung - Zweck und Wirkung der Untersagung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (VV-ROG/NROG-Untersagung)
Amtliche Abkürzung
VV-ROG/NROG-Untersagung
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

Im Rahmen der gesetzlichen Bindungswirkungen von Zielen der Raumordnung (§ 4 ROG) sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) unzulässig, die gegen Ziele der Raumordnung verstoßen. Die Untersagung nach § 12 ROG dient der Durchsetzbarkeit der Raumordnungsplanung gegenüber anderen raumbedeutsamen Vorhaben.

Die unbefristete Untersagung nach § 12 Abs. 1 ROG ordnet ein dauerhaftes Planungs- oder Genehmigungsverbot an für eine konkrete raumbedeutsame Planung oder Maßnahme, die mit einem oder mehreren bestehenden Zielen der Raumordnung unvereinbar ist.

Die befristete Untersagung nach § 12 Abs. 2 ROG sichert künftige Ziele der Raumordnung während eines Verfahrens zur Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans. Die befristete Untersagung bewirkt ein vorübergehendes Ruhenlassen einer konkurrierenden Planung, einer Planfeststellung oder eines anderen Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens bis zum Abschluss der Raumordnungsplanung.

§ 12 ROG ist nur auf bestehende oder in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, nicht aber - auch nicht entsprechend - auf bestehende oder in Aufstellung befindliche Grundsätze der Raumordnung anzuwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 283)