Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 25.06.2020, Az.: 1 A 4319/19

Bürgerbegehren; Grundschule; Kommunalverfassungstreit; Leistungsklage

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
25.06.2020
Aktenzeichen
1 A 4319/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 72033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens durch den Hauptausschuss einer Geminde erfolgt im Kommunalverfassungsstreitverfahren. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, die auf eine Verurteilung zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gerichtet ist. Eine Aufhebung des Beschlusses des Hauptausschusses durch das Gericht kann nicht erfolgen.

2. Allein der Umstand, dass die vom Rat beabsichtigte Aufhebung einer Grundschule bereits schulbehördlich genehmigt ist, hat nicht zur Folge, dass mit einem auf Fortführung der Schule gerichteten Bürgerbegehren ein gesetzwidriges Ziel verfolgt würde.

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, das unter dem 9. April 2019 von den Klägern angezeigte Bürgerbegehren zum Erhalt der Grundschulen A-Stadt und G. für zulässig zu erklären.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, welches auf den Erhalt von Grundschulstandorten in G. und A-Stadt abzielt. Kläger sind die Vertreter des Bürgerbegehrens; Beklagter ist der E..

Der Rat der Samtgemeinde H. fasste in seiner Sitzung am 4. Februar 2019 einen Beschluss über eine Zusammenführung der Grundschulen im Samtgemeindegebiet. Nach dem Beschluss sollte die Grundschule A-Stadt mit der Grundschule H. zum Schuljahr 2019/2020 zusammengeführt werden. Eine künftige weitere Zusammenführung mit der Grundschule H. ist für die Grundschule G. vorgesehen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wozu u. a. eine fehlende Sicherung der Lehrerversorgung gehört. Unter dem 5. Februar 2019 wurde bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Genehmigung der Aufhebung der Grundschule A-Stadt zum 31. Juli 2019 beantragt.

Als Reaktion auf den Ratsbeschluss zeigten die Kläger als benannte Vertretungsberechtigte unter dem 14. Februar 2019 ein Bürgerbegehren mit der Fragestellung an, ob der Ratsbeschluss aufgehoben werden soll und die Grundschulen A-Stadt und G. in ihrer jetzigen Form und Eigenständigkeit erhalten bleiben sollen. Auf die beantragte Vorabprüfung der Zulässigkeit teilte die Samtgemeinde H. den Klägern mit Schreiben vom 8. März 2019 mit, dass der Samtgemeindeausschuss das Bürgerbegehren als unzulässig zurückgewiesen habe. Es verfolge ein gesetzwidriges Ziel und es werde gegen die Vorgabe der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft verstoßen. Die Aussage in der Begründung des Bürgerbegehrens, dass es laut Prognosen in den nächsten Jahren eine Überversorgung mit Lehrkräften gebe, entbehre nach Mitteilung der Landesschulbehörde jeglicher Grundlage. Unter dem 14. März 2019 zeigten die Antragsteller erneut ein Bürgerbegehren mit identischer Fragestellung und modifizierter Begründung an. Am 16. März 2019 stellten die Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Zielrichtung einer unverzüglichen Feststellung der Zulässigkeit des ersten Bürgerbegehrens (1 B 1368/19). Unter dem 17. März 2019 wurde die Vorabprüfung der Zulässigkeit des unter dem 14. März 2019 angezeigten Bürgerbegehrens beantragt. Der Eilantrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 28. März 2019 abgelehnt.

Die Kläger änderten daraufhin den Text der Begründung erneut ab und zeigten unter dem 9. April 2019 ein drittes Bürgerbegehren an. Die Fragestellung lautet wie folgt:

"Sind Sie dafür, dass der Samtgemeinde-Ratsbeschluss vom 04.02.2019, über die Zusammenführung der Grundschulen, aufgehoben wird und die Grundschulen A-Stadt und G. in ihrer jetzigen Form und Eigenständigkeit erhalten bleiben?"

Die Begründung des Begehrens lautet wie folgt:

"Der Rat der Samtgemeinde H. hat beschlossen, die Grundschulen der Samtgemeinde in H. zusammenzuführen. Wir wollen unsere Schulen eigenständig erhalten, denn die Schülerzahlen für die Gemeinden A-Stadt und G. sind auch weiterhin ausreichend für eine einzügige Grundschule in jeder Gemeinde. Auch aus ökologischer Sicht ist der Weiterbetrieb beider Grundschulen sinnvoll, weil die Schülerinnen und Schüler in A-Stadt und G. ihre Lehrstätten auch weiterhin zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können. Kurze Beine – kurze Wege."

Der Beklagte beschloss am 4. April 2019 eine Schulbezirkssatzung, wonach der Flecken A-Stadt sowie die Gemeinden G., H. und E-Stadt einen gemeinsamen Schulbezirk für die Grundschulen G. und H. bilden. Die Aufhebung der Grundschule A-Stadt wurde mit Schreiben der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 15. April 2019 genehmigt.

Am 6. Juni 2019 reichten die Kläger 642 Unterschriften für das Bürgerbegehren ein. Der Beklagte befasste sich in seiner Sitzung vom 19. August 2019 mit der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. In der Ausschussvorlage wird ausgeführt, dass eine ausreichende Anzahl von Unterschriften fristgerecht eingereicht worden sei, das Bürgerbegehren aber wegen Verfolgung eines gesetzwidrigen Ziels unzulässig sei. Unter dem 22. August 2019 teilte der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde H. der Interessengemeinschaft "Ja zur GS" mit, dass das Bürgerbegehren zurückgewiesen werde. Es verfolge ein gesetzwidriges Ziel, weil Schulträger zur Zusammenlegung von Schulen verpflichtet seien, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordere. Die Schülerzahlen in der Samtgemeinde H. seien tendenziell rückläufig. Die Zahl von 24 Schülerinnen und Schülern in zwei oder mehreren aufeinander folgenden Schuljahrgängen würden in A-Stadt ab 2023 nicht erreicht. Es werde gegen die Vorgabe der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft verstoßen, da infolge der Zusammenlegung jährlich ca. 80.000 EUR eingespart würden. Alle Schulwege innerhalb der Samtgemeinde H. lägen im zumutbaren Bereich. Wenn nicht zu Fuß oder mit dem Rad könnten sie mit dem vorhandenen öffentlichen Nahverkehr bewältigt werden. Zusätzliche Buslinien seien nicht erforderlich; eine ökologische Mehrbelastung ergebe sich nur aus dem Fahrverhalten einzelner Eltern.

Der Samtgemeindebürgermeister erließ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung am 31. Juli 2019 eine Allgemeinverfügung zur Schließung der Grundschule A-Stadt zum selben Tage. Es sei festgestellt worden, dass unter Einbeziehung einer Prognose der Schülerzahlen für die nächsten zehn Jahre dauerhaft keine drei Schulstandorte benötigt würden und somit der Schulstandort A-Stadt geschlossen werden könne. Mit der Genehmigung der Landesschulbehörde sei der Beschluss vom 4. Februar 2019 wirksam geworden. Gegen die Allgemeinverfügung erhoben die Kläger am 2. September 2019 Klage (6 A 4013/19), über die noch nicht entschieden ist.

Die Kläger haben hinsichtlich der Entscheidung des Beklagten über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens am 18. September 2019 Klage erhoben. Dem Bürgerbegehren sei durch die zur Umsetzung des politischen Grundsatzbeschlusses vom 4. Februar 2019 getroffenen Maßnahmen nicht die Grundlage entzogen worden. Soweit im Text des Bürgerbegehrens von den Grundschulen in ihrer "jetzigen" Form und Eigenständigkeit die Rede sei, komme eine Aktualisierung des Textes oder ein erläuternder Begleittext ohne Änderung des materiellen Inhalts in Betracht. Da der bisherige Betrieb der Grundschulen in A-Stadt und G. gesetzlich zulässig gewesen sei, könne auch das Ziel der Erhaltung dieser Grundschulen an sich kein gesetzwidriges Ziel sein. Eine Prognose künftiger Schülerzahlen sei insoweit rechtlich nicht maßgeblich. Der gefasste Ratsbeschluss sei nicht die rechtlich einzig zulässige Entscheidung gewesen. Der Beklagte besitze einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, welchen er nicht erkannt habe. Das Bürgerbegehren ziele darauf ab, den Bürgern eine Ausübung planerischen Ermessens anstelle des Beklagten zu ermöglichen. Der Beklagte sei von rechtlich ungeeigneten und unzutreffenden Prognosen ausgegangen. Der den Schülerzahlen zugrunde gelegte Prognosezeitraum bis zum Jahr 2024 sei für eine Organisationsentscheidung nach § 106 Abs. 1 NSchG zu kurz bemessen. Es sei ein Bevölkerungsrückgang unterstellt worden, obwohl die Bevölkerung in den letzten Jahren zugenommen habe. Wegen geplanter Neubaugebiete sei mit einer deutlich höheren Anzahl von zu beschulenden Kindern zu rechnen. Es sei nicht dargelegt worden, bei welcher prognostizierten Schülerzahl ein Punkt erreicht werde, der eine Zusammenlegung der Grundschulen in A-Stadt und G. zwingend erforderlich mache. Die Prognose für die Jahre 2019-2020 gehe sogar von einem Anstieg der Schülerzahlen gegenüber 2018 aus. Die Fortführung einer bereits genehmigten Schule sei nach anderen Kriterien zu bewerten als die Neuerrichtung, bei der nach dem Schulorganisationsrecht regelmäßig eine Mindestzahl von 24 Schülern einzuhalten sei. Bei konstant 17 bis 18 Schülern sei eine einzügige Führung der Grundschule A-Stadt problemlos möglich. Es habe keine rechtliche Notwendigkeit bestanden, die Schule zu schließen. Die Zusammenführung der Grundschulen sei eine rein politische Entscheidung gewesen, zu der kein gesetzlicher Zwang bestanden habe. Die Vorgabe der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bedeute nicht, dass die Samtgemeinde kein Geld mehr für solche Zwecke ausgeben dürfe, die ihr wichtig erschienen. Mit dem Fortbestand der Grundschulen würden keine neuen Kosten entstehen, sondern es bliebe lediglich der Status quo erhalten. Den Kosteneinsparungen seien die Mehrausgaben, die eine Verlegung der Schüler mit sich bringen würde, nicht gegenübergestellt worden (Schülerbeförderung, Leerstand in A-Stadt, Umbauten und Verkehrskonzept für die Schule in H.). Die Aussage, dass sich eine ökologische Mehrbelastung nur aus dem Fahrverhalten einzelner Eltern ergebe, treffe im Blick auf Zeit und Häufigkeit öffentlicher Verkehrsmittel zwischen A-Stadt und H. nicht zu. Die in der Begründung des ersten Bürgerbegehrens genannte Prognose einer Überversorgung mit Lehrkräften, die im jetzigen Bürgerbegehren nicht mehr enthalten sei, habe sich zwischenzeitlich für den Zeitraum ab 2021 bestätigt.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 19. August 2019 und des Schreibens vom 22. August 2019 den Beklagten zu verurteilen (hilfsweise: zu verpflichten), das mit Schreiben vom 9. April 2019 eingeleitete Bürgerbegehren der Interessengemeinschaft "Ja zur GS" zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit der Schließung der Grundschule A-Stadt zum 31. Juli 2019 sei der Beschluss vom 4. Februar 2019 hinsichtlich dieser Grundschule vollzogen und dem Bürgerbegehren die Grundlage entzogen worden. Die Grundschüler besuchten andere Grundschulen und das Lehrpersonal sei von der Landesschulbehörde umgesetzt worden. In A-Stadt seien nur abgeordnete Lehrkräfte eingesetzt gewesen. Da das Bürgerbegehren nicht für zulässig erklärt worden sei, habe es keine Sperrwirkung für den Vollzug des Beschlusses entfaltet. Hinsichtlich der Grundschule G. liege ein konkreter Schließungsbeschluss nicht vor, sondern lediglich eine Vorgabe für die Schulentwicklungsplanung. Insoweit sei der Beschluss vom 4. Februar 2019 durch den Beschluss über die Schulbezirkssatzung bereits vollzogen worden und das Bürgerbegehren auch diesbezüglich unzulässig. Im Beschluss werde aber deutlich, dass hinsichtlich einer Schließungsdiskussion zur Grundschule G. weitere Erkenntnisse abgewartet werden sollten. Vor der Beschlussfassung sei das Thema in dem aus Elternvertretern und Ratsmitgliedern bestehenden Beirat für Schulentwicklungsplanung ausführlich diskutiert worden. Eine ausbleibende Reaktion des Schulträgers auf sinkende Schülerzahlen wäre rechtswidrig, weil § 106 NSchG eine Aufhebung oder Zusammenlegung vorsehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO). Den Hauptantrag der Klage, der sich an der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (Urt. v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris) orientiert und hinsichtlich dessen die Kläger um Hinweis zur sachdienlichen Antragstellung gebeten haben, legt der Einzelrichter sachdienlich dahingehend aus, dass im Wege einer allgemeinen Leistungsklage (nur) eine Verurteilung des Beklagten zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens begehrt wird. Die so verstandene Klage hat Erfolg.

1. Die Klage ist statthaft und auch ansonsten zulässig.

a) Bereits in der früheren Rechtsprechung der Kammer wurde die allgemeine Leistungsklage als statthafte Klageart angesehen, weil die Entscheidung des Hauptausschusses über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens mangels unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung i. S. v. § 35 VwVfG kein Verwaltungsakt sei, was wiederum darauf beruhe, dass die Teilhabe der Unterzeichner des Bürgerbegehrens "quasi-organschaftliche" Qualität habe und damit das kommunalrechtliche Innenrechtsverhältnis betreffe (vgl. Urt. d. Kammer v. 23.02.2000 - 1 A 3488/99 -, NdsVBl. 2001, 101 unter Hinweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 27.05.1998 - 10 M 1723/98 -, juris Rn. 4; so zuletzt auch VG Braunschweig, Urt. v. 13.02.2018 - 1 A 868/17 -, Rathaus & Recht Nr. 2/2018, S. 12). Nach anderer Ansicht soll die Entscheidung indessen Verwaltungsaktsqualität haben (Thiele, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 32 Rn. 24 m. w. N.) und im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart sein (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 13.06.2017 - 15 A 1561/15 -, juris Rn. 48). Zwar bedarf es vorliegend wegen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO keiner Entscheidung, da die Klagefrist des § 74 Abs. 2, 1 VwGO gewahrt wäre und ein Vorverfahren gemäß § 80 NJG nicht stattfindet (vgl. insoweit bereits Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 31). Indessen ist eine Entscheidung zur zutreffenden Klageart deshalb geboten, weil letztlich nicht offenbleiben kann, ob die getroffene Unzulässigkeitsentscheidung vom Gericht aufzuheben ist, wie es bei einer Verpflichtungsklage der Fall wäre. Der Einzelrichter folgt nunmehr der Auffassung, die von einer Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage ausgeht. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die den Vertrauenspersonen eines (zugelassenen) Bürgerbegehrens durch das Kommunalrecht zugewiesenen Rechte Teil der kommunalen Willensbildung sind und sie als Teil des institutionellen Gefüges der Gemeinde eine organschaftliche Funktion wahrnehmen (BVerfG, Beschl. v. 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 22). Aus dieser Betrachtungsweise ergibt sich auch der Innenrechtscharakter einer Streitigkeit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Es geht mithin prozessual nicht etwa um ein für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen typisches Subordinationsverhältnis. Die Annahme der Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage für einen Streit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens trägt dem Rechnung (vgl. nunmehr auch: Nds. OVG, Urt. v. 04.12.2019 - 10 LC 154/18 -, juris Rn. 39; Urt. v. 04.12.2019 - 10 LC 43/19 -, juris Rn. 29). Eine gerichtliche Aufhebung des die Zulässigkeit verneinenden Beschlusses des Verwaltungsausschusses scheidet bei dieser Betrachtungsweise aus. Ob diese die interne Willensbildung betreffende Entscheidung zur Vermeidung einer widersprüchlichen Beschlusslage aufgehoben wird, muss der Kommune überlassen bleiben. Eine andere Betrachtungsweise hinsichtlich der statthaften Klageart folgt auch nicht aus der Ausgestaltung des Schreibens des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeinde H. an die Interessengemeinschaft "Ja zur GS" vom 22. August 2019. Diesem Schreiben ist weder der äußeren Form nach noch hinsichtlich des Inhalts eigenständige Verwaltungsaktqualität i. S. d. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG beizumessen, sondern es stellt sich der Sache nach lediglich als Mitteilung über den vom Samtgemeindeausschuss gefassten Beschluss dar.

b) Die Kläger sind in ihrer Eigenschaft als Vertreter des Bürgerbegehrens auch klagebefugt. Jedenfalls die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens in ihrer Gesamtheit können ungeachtet dessen, dass dies in Niedersachsen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens Klage erheben (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 04.12.2019 - 10 LC 43/19 -, juris Rn. 30 unter Hinweis auf Beschl. v. 07.05.2009 - 10 ME 277/08 -, juris Rn. 16; KVR-NKomVG, Stand: November 2019, § 32 Rn. 132 m. w. N.).

c) Die Klage ist schließlich auch gegen den richtigen Beklagten gerichtet; als passivlegitimiert ist der – im Gerichtsverfahren durch den Hauptverwaltungsbeamten vertretene – Hauptausschuss anzusehen. Über die Frage der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens hat der Hauptausschuss – vorliegend also der beklagte Samtgemeindeausschuss – zu befinden (§ 32 Abs. 6 Satz 1 NKomVG). Aus dieser kommunalverfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung ergibt sich, dass in einem darauf bezogenen Rechtsstreit der Hauptausschuss als Antrags- oder Klagegegner passivlegitimiert ist (vgl. Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 31; KVR-NKomVG, a. a. O., § 32 Rn. 131, § 86 Rn. 14).

2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte das von ihnen initiierte Bürgerbegehren für zulässig erklärt, da die sich aus § 32 Abs. 2 bis 5 NKomVG ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben waren und sind.

a) Dem Bürgerbegehren ist nicht wegen der mittlerweile erfolgten Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses des Samtgemeinderates vom 4. Februar 2019 – also durch die Allgemeinverfügung zur Schließung der Grundschule A-Stadt vom 31. Juli 2019 und die vorangegangene Schulbezirkssatzung vom 4. April 2019 – die Grundlage entzogen worden, wie der Beklagte aber meint. Weder durch die Allgemeinverfügung noch durch den Erlass der Schulbezirkssatzung wurden unveränderbare Tatsachen geschaffen. Die Allgemeinverfügung ist zudem nicht bestandskräftig geworden, da sie Gegenstand des bei der für Schulrecht zuständigen 6. Kammer des Verwaltungsgerichts anhängigen Klageverfahrens 6 A 4013/19 ist. Im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheides für den Erhalt aller existierenden Grundschulen im Gebiet der Antragsgegnerin könnte auch die Schulbezirkssatzung fraglos wieder geändert werden. Auch das von der Grundschule A-Stadt abgezogene Lehrpersonal, welches dort fast ausschließlich im Abordnungswege tätig war, könnte dort erneut eingesetzt werden.

b) Gegenstand des Bürgerbegehrens ist – wie von § 32 Abs. 2 Satz 1 NKomVG gefordert – eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Samtgemeinde H.. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Bürgerbegehren auch nicht nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 NKomVG unzulässig, weil mit ihm ein gesetzwidriges Ziel verfolgt würde. In dem ein vorangegangenes Bürgerbegehren betreffenden Eilverfahren 1 B 1368/19 kam es auf diese Aspekte nicht streitentscheidend an; die Kammer hat indessen die Problematik bereits im Beschluss vom 28. März 2019 wie folgt aufgezeigt:

"Auf die in Anbetracht der für schulorganisatorische Entscheidungen erforderlichen schulbehördlichen Genehmigungen (§ 106 Abs. 8 NSchG) nicht ganz einfach zu beantwortenden Fragen des eigenen Wirkungskreises (§ 32 Abs. 2 Satz 1 NKomVG, §§ 101 Abs. 2, 106 NSchG) und eines gesetzwidrigen Ziels des Bürgerbegehrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 NKomVG; vgl. dazu etwa Thiele, Rathaus & Recht Nr. 9/2014, S. 16) kommt es insoweit nicht an."

aa) Der Einzelrichter geht nunmehr davon aus, dass die in § 106 Abs. 1 NSchG genannten schulorganisatorischen Entscheidungen auch in Anbetracht der erforderlichen schulbehördlichen Genehmigungen vollständig dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnen sind und auch eine erteilte schulbehördliche Genehmigung die Kommune nicht verpflichtet, die genehmigte schulorganisatorische Maßnahme zwingend durchzuführen. Hinsichtlich des betroffenen Wirkungskreises bestimmt § 101 Abs. 2 NSchG ausdrücklich, dass die Schulträgerschaft zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger gehört. Für die Entscheidungen nach § 106 NSchG Gegenteiliges anzunehmen, überzeugt nicht, denn dadurch würde die Schulträgerschaft auf die rein "operative" Durchführung des Schulbetriebs reduziert. Auch ein gesetzwidriges Ziel eines Bürgerbegehrens, das einer bereits schulbehördlich genehmigten schulorganisatorischen Maßnahme zuwiderläuft, kann allein aufgrund dieses Umstands nicht angenommen werden. Bis zur Änderung des § 106 NSchG durch Gesetz vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366) hing eine schulorganisatorische Maßnahme von der vorherigen Feststellung eines Bedürfnisses seitens der Landesschulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger ab. Für den Fall der beabsichtigten Errichtung einer Schule, die von einem Bürgerbegehren verhindert werden sollte, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zur früheren Rechtslage ausgeführt, dass die Bedürfnisfeststellung in der Kompetenz eines Dritten liege und damit einem Bürgerbegehren nicht zugänglich sei und deshalb ein gesetzwidriges Ziel verfolgt werde (Beschl. v. 27.05.1998 - 10 M 1723/98 -, juris Rn. 8). Davon kann indessen nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr ausgegangen werden, denn die Bedürfnisprüfung bzw. die Prüfung der Erforderlichkeit einer schulorganisatorischen Maßnahme anhand der Entwicklung der Schülerzahlen liegt nicht mehr in der Kompetenz eines Dritten, sondern in originär kommunaler Kompetenz. Das frühere Benehmensmodell wurde durch ein Genehmigungsmodell abgelöst; in dem in § 106 Abs. 8 Satz 1 NSchG verankerten Genehmigungserfordernis ist ausdrücklich von schulorganisatorische Entscheidungen der Schulträger die Rede. Es kann somit nicht mehr argumentiert werden, dass nach Beteiligung der Schulbehörde eine Verpflichtung entstünde, deren Nichterfüllung "automatisch" gegen § 106 Abs. 1 NSchG verstoßen würde. Der Einzelrichter hält es demgegenüber nicht für überzeugend, der früheren "unmittelbaren" Feststellung der Schulbehörde die "mittelbare" Genehmigung gleichzusetzen und deshalb nach Genehmigung der beabsichtigten schulorganisatorischen Maßnahme ein entgegengerichtetes Bürgerbegehren sogleich als auf ein gesetzwidriges Ziel gerichtet anzusehen (so aber: Thiele, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 32 Rn. 12 in Anknüpfung an Thiele, Rathaus & Recht Nr. 9/2014, S. 16, wo eine solche Sichtweise nur erwogen wurde).

bb) Ein Verstoß gegen § 106 NSchG wäre im Falle einer von der grundsätzlichen Beschlusslage des Rates des Samtgemeinde H. abweichenden Fortführung der Grundschulen A-Stadt und G. auch nicht aus anderen Gründen – also ungeachtet der schulbehördlichen Genehmigung – gegeben. Zwar kommt die Annahme eines gesetzwidrigen Ziels eines Bürgerbegehrens zur Erhaltung einer Schule in Betracht, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen eine Schließung erforderlich macht (vgl. Thiele, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 32 Rn. 12). Dies setzt aber voraus, dass eine andere Entscheidung nicht möglich ist, die Fortführung der Schule nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen mithin verboten wäre. Die vom Beklagten der Sache nach statuierte Alternativlosigkeit der Schließung der Grundschule A-Stadt und der weiteren Beobachtung der Situation der Grundschule G. mit letztlich gleicher Zielrichtung vermag der Einzelrichter indessen nicht zu erkennen. Die Kläger verweisen insofern überzeugend auf die Antwort der Landesregierung vom 10. Januar 2018 auf eine Kleine Anfrage zur Schließung einer Grundschule (LT-Drs. 18/134), in der es u. a. heißt:

"[…] Im Interesse der Erhaltung kleiner Grundschulen insbesondere im ländlichen Raum, die nicht mehr einzügig geführt werden können, bestehen auch keine Bedenken zur Fortführung einer kleinen Grundschule, wenn die Jahrgangsstärke langfristig zwischen 14 und acht Schülerinnen und Schülern liegt, wobei die untere Zahl von acht Schülerinnen und Schülern je Jahrgang für ein bis zwei Schuljahrgänge unterschritten werden kann. Die Schulen, die aktuell (Stichtag 17.08.2017) unterhalb der Mindestzügigkeit und der nach SchOrgVO geforderten Schülerzahlen geführt werden, sind in den Anlagen 1 bis 24 aufgelistet. Da sich die Mindestzügigkeit und die Schülerzahl auf die einzelnen Schuljahrgänge beziehen, sind alle Schulen aufgeführt, in denen in mindestens einem Schuljahrgang die geforderte Mindestzügigkeit und Mindestschülerzahl nach SchOrgVO nicht erreicht wird. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Fortführung einer bereits genehmigten Schule nach anderen Kriterien zu bewerten ist als die Neuerrichtung einer Schule."

In Anbetracht dieser Ausführungen, die der Einzelrichter nicht etwa als unvereinbar mit der geltenden Gesetzeslage anzusehen vermag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass jede andere als die vom Samtgemeinderat am 4. Februar 2019 beschlossene Vorgehensweise einen Verstoß gegen § 106 Abs. 1 NSchG darstellen soll. Die Grundschulen A-Stadt und G. sind in der angesprochenen Auflistung aufgeführt. Weder in A-Stadt noch in G. wird nach der in der Begründung der Unzulässigkeitsentscheidung wiedergegebenen Schülerzahlenprognose der untere Wert von acht Schülerinnen und Schülern pro Jahrgang unterschritten; vielmehr liegen die geringsten prognostizierten Zahlen bei zehn Schülerinnen und Schülern (A-Stadt 2023 und 2024). Damit hat sich der Beklagte nicht befasst. Abgestellt wurde vielmehr auf die voraussichtliche Nichterreichung von 24 Schülerinnen und Schülern als nach den Klassenbildungserlassen maßgebliche Grenze für die Errichtung von kombinierten Klassen für mehrere Schuljahrgänge. Bei der Prognose der Schülerzahlen fehlt es dabei allerdings an der nach § 6 Abs. 1 SchOrgVO jedenfalls erforderlichen Prognose für mindestens zehn Jahre als Grundlage einer Organisationsentscheidung nach § 106 Abs. 1 NSchG.

Soweit das (zusätzliche) Erfordernis des § 5 Abs. 1 SchOrgVO in den Blick genommen wird, wonach eine Grundschule, die nicht einzügig geführt werden kann, fortgeführt werden darf, wenn andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger würden, ergibt sich daraus (unter Annahme trotz unzureichender Prognose nicht genügender Schülerzahlen) nach Auffassung des Einzelrichters ebenfalls kein zwingendes Schulschließungsgebot. Der Beklagte stellt insoweit eine Betrachtung an, welche Schulwege (zu Fuß, mit dem Rad oder vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln) noch zumutbar sind. Eine Vergleichsbetrachtung des Zustandes vor und nach der Zusammenführung in H. findet indessen nur insoweit statt, als angemerkt wird, dass viele Schülerinnen und Schüler die Schule nach wie vor zu Fuß oder mit dem Rad erreichen könnten. Wenn auch sämtliche denkbaren Schulwege gerade noch zumutbar sein mögen, ist damit nicht sogleich festgestellt, dass die Schulwege nicht "wesentlich ungünstiger" werden. Die Notwendigkeit des Wechsels auf öffentliche Verkehrsmittel, die auch der Beklagte für mehrere Fälle selbst annimmt, lässt vielmehr durchaus auf wesentlich ungünstigere Schulwege schließen.

Insgesamt erscheinen die vom Samtgemeinderat im Beschluss vom 4. Februar 2019 ergriffenen schulorganisatorischen Maßnahmen im Hinblick auf § 106 Abs. 1 NSchG und § 5 Abs. 1 SchOrgVO jedenfalls nicht als einzig denkbare und gleichsam zwingende Handlungsoption. Ist dem so, kann sich keine Gesetzeswidrigkeit eines Bürgerbegehrens ergeben, das lediglich auf die Verwirklichung einer anderen Handlungsoption – in Gestalt einer Beibehaltung des Status quo – abzielt.

cc) Das Bürgerbegehren ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 110 Abs. 2 NKomVG gesetzeswidrig. Im Eilverfahren 1 B 1368/19 ist zu diesem Aspekt ausgeführt worden:

"Auch kommt es nicht auf die Frage an, ob nach Wegfall des früher für ein Bürgerbegehren erforderlichen Kostendeckungsvorschlags (Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 01.11.2016, Nds. GVBl. S. 226) eine Kommune der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nunmehr – quasi anstelle eines Verweises auf einen fehlenden Kostendeckungsvorschlag – die allgemeine Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 110 Abs. 2 NKomVG) entgegenhalten kann."

Der Einzelrichter entscheidet die aufgeworfene Frage nunmehr dahingehend, dass der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nicht "ersatzweise" für den gerade nicht mehr erforderlichen Kostendeckungsvorschlag die allgemeine Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 110 Abs. 2 NKomVG) entgegenhalten werden kann. Für den nach früherer Gesetzeslage geforderten Kostendeckungsvorschlag hätte (konkret) benannt werden müssen, wie bei Durchführung des Bürgerbegehrens entstehende Kosten oder Einnahmeausfälle kompensiert werden sollen, damit sich die Unterzeichner des Bürgerbegehrens nicht praktisch selbst aus der Verantwortung für die finanziellen Folgen entlassen (vgl. zu diesem Aspekt Thiele, Rathaus & Recht Nr. 12/2014, S. 3 (Anmerkung zu VG Stade, Beschl. v. 01.11.2013 - 1 B 3064/13 -, juris)). Dieses Erfordernis besteht aber gerade nicht mehr. Noch weniger kann dann aber einem Bürgerbegehren entgegengehalten werden, dass es bei einer von ihm beabsichtigten Beibehaltung des Status quo nicht zu den von der Ratspolitik gewünschten Einsparungen kommt. Insoweit trifft der Hinweis der Kläger zu, dass § 110 Abs. 2 NKomVG die Kommune nicht dazu zwingt, von Ausgaben abzusehen, die ihr wichtig sind. Der in § 110 Abs. 2 NKomVG verankerte Grundsatz der Sparsamkeit wird als Vermeidung unnötiger Ausgaben verstanden, während die Wirtschaftlichkeit die Relation zwischen Mitteleinsatz und Ergebnis umschreibt (vgl. Thiele, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 110 Rn. 3). Die Entscheidung, ob eine Ausgabe unnötig ist, hat die Kommune wiederum im Rahmen der ihr zukommenden Aufgabe der Daseinsvorsorge bzw. bei gesetzlichen Vorgaben – wie hier den Bestimmungen zur Schulträgerschaft – anhand dieser zu treffen. Insoweit bestehen hier indessen – wie aufgezeigt – Handlungsoptionen, die durch § 110 Abs. 2 NKomVG nicht etwa konterkariert werden können; nicht jedwedes denkbare Einsparpotential ist zwingend auszuschöpfen.

c) Das Bürgerbegehren stellt sich auch nicht bezüglich der konkreten Fragestellung und hinsichtlich des Begründungserfordernisses als unzulässig dar.

aa) Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 NKomVG muss das Bürgerbegehren die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. Es ist eine Fragestellung oder eine Aussage zu verlangen, deren Formulierung zwar nicht von besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnissen getragen sein muss, die sich aber aus der Sicht des Bürgers und des Verwaltungsausschusses, der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden hat, sowie des Rates, der das Bürgerbegehren abwenden kann, mit hinreichender Deutlichkeit und unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB aus dem Antrag selbst einschließlich seiner Begründung ergeben muss (Nds. OVG, Beschl. v. 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, juris Rn. 22). Diesen Anforderungen wird die Fragestellung gerecht. Dass dort von den Grundschulen A-Stadt und G. "in ihrer jetzigen Form" die Rede ist, bezieht sich für jedermann erkennbar auf den Status quo vor Umsetzung des Beschlusses des Samtgemeinderates vom 4. Februar 2019.

bb) Die nach § 32 Abs. 3 Satz 2 NKomVG erforderliche Begründung eines Bürgerbegehrens darf nicht in wesentlichen Punkten unrichtig und damit zur Täuschung der Bürgerschaft geeignet sein (vgl. zu den insoweit geltenden Anforderungen KVR-NKomVG, Stand: November 2019, § 32 Rn. 59 f.). In Anbetracht der den Bürgerentscheid vorbereitenden Funktion des Bürgerbegehrens sind indessen keine überspannten Anforderungen an die Begründung insgesamt oder an einzelne Begründungselemente zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 39 f.). Die aufgestellte Behauptung, dass die Schülerzahlen für eine Eigenständigkeit der Schulen ausreichend seien, macht die Begründung nicht fehlerhaft. Zwar wird dies als Faktum "verkauft", es muss aber letztlich jedermann klar sein, dass es sich nur um eine Prognose handeln kann. Gegebenenfalls ist dieser Aspekt auch noch einer inhaltlichen Korrektur vor dem Bürgerentscheid zugänglich, wenn die Kläger einerseits und die Ratspolitik andererseits für ihre Positionen "werben" (vgl. zu derartigen Klarstellungen und Korrekturen: Urt. d. Kammer v. 05.06.2018, a. a. O., Rn. 40).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. § 167 Abs. 2 VwGO gilt für die vorliegende Konstellation einer allgemeinen Leistungsklage entsprechend (vgl. zur Anwendbarkeit des § 167 Abs. 2 VwGO über den Wortlaut hinaus, insbesondere bei Organakten: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 167 Rn. 11).

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Frage, ob mit einem Bürgerbegehren, dass auf die Fortführung einer Schule gerichtet ist, ein gesetzwidriges Ziel verfolgt wird, wenn eine Aufhebung der Schule durch die Schulbehörde bereits genehmigt worden ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.