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  • ab 23.04.1965 (aktuelle Fassung)

Erstattung von Aufwendungen der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Luftschutzhilfsdienst;
hier: Regelung des Erstattungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Erstattung von Aufwendungen der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Luftschutzhilfsdienst; hier: Regelung des Erstattungsverfahrens
Redaktionelle Abkürzung
AErstLSchHD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83220000000001

RdErl. d. Nds. SozM v. 30.3.1965 - I 15 03 32

Vom 30. März 1965 (Nds. MBl. S. 373)

- GültL 3/35 -

- VORIS 83220 00 00 00 001 -

Der Bundesminister des Innern hat sich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen damit einverstanden erklärt, daß die den Ländern und Gemeinden durch die Unfallversicherung der Helfer des Luftschutzhilfsdienstes (LSHD) im Rahmen der Reichsversicherungsordnung (RVO) entstehenden. Kosten. (Regelleistungen) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9.10.1957 (BGBl. I S. 1696) vom Bund getragen werden.

Darüber hinaus können bei Unfällen von Helfern im Brandschutzdienst des örtlichen und überörtlichen LSHD die von den Unfallversicherungsträgern gewährten Mehrleistungen bis zur Höhe der von dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmten Mehrleistungssätze aus Bundesmitteln erstattet werden. Die erforderlichen Bundesmittel sind für das Land Niedersachsen dem Nds. Minister des Innern zur Verfügung gestellt.

Die aus Erstattungen des Bundes nicht gedeckten Mehrleistungen für Helfer im Brandschutzdienst des überörtlichen LSHD werden im Einvernehmen mit dem Nds. Minister der Finanzen von dem Nds. Minister des Innern aus Landesmitteln erstattet. Voraussetzung hierfür ist, daß die gewährten Mehrleistungen den Mehrleistungsbestimmungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers entsprechen und diese Bestimmungen von mir genehmigt sind.

Für die Gewährung von Mehrleistungen an alle anderen Fachdienste im überörtlichen LSHD (Bergungsdienst, Sanitätsdienst, Veterinärdienst, ABC-Dienst, Betreuungsdienst, Lenkungs- und Sozialdienst, Fernmeldedienst) gilt die Verordnung des Nds. LM vom 16.4.1964 (Nds. GVBl. S. 81). Eine Erstattung dieser Kosten hat der Bund bisher abgelehnt. Dem für diese Fachdienste als Unfallversicherungsträger zuständigen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover als Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Niedersachsen können aus Bundesmitteln nur die gesetzlichen Regelleistungen erstattet werden; die Aufwendungen für Mehrleistungen sind von ihm auf dem üblichen Wege abzurechnen.

Hinsichtlich der Aufwendungen für Mehrleistungen an Helfer im Brandschutzdienst des örtlichen LSHD gilt, soweit eine Deckung aus Bundesmitteln nicht erfolgt, § 4 der VO des Nds. LM über die Zuständigkeiten der Unfallversicherungsträger für den Brandschutz im LSHD vom 22.5.1964 (Nds. GVBl. S. 95).

Für die Durchführung des Erstattungsverfahrens bestimme ich im Einvernehmen mit dem Nds. Minister des Innern, und dem Nds. Minister der Finanzen für die landesunmittelbaren Träger des örtlichen und überörtlichen LSHD folgendes: