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  • ab 23.04.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AErstLSchHD

Bibliographie

Titel
Erstattung von Aufwendungen der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Luftschutzhilfsdienst; hier: Regelung des Erstattungsverfahrens
Redaktionelle Abkürzung
AErstLSchHD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83220000000001

1.
Die Aufwendungen für die Unfallversicherung der Helfer des LSHD werden grundsätzlich jährlich einmal abgerechnet, und zwar am Ende jeden Kalenderjahres. Entstehen den Unfallversicherungsträgern durch eine Häufung von Unfällen besonders hohe Aufwendungen, so können gegebenenfalls Vorschüsse angefordert werden. Anträge mit Begründung sind mir unter Angabe der einzelnen Versicherungsfälle in 5facher Ausfertigung vorzulegen. (Siehe jedoch Nr. 4.).

Anteilige Verwaltungskosten sind bei diesen Abrechnungen nicht zu berücksichtigen.