AErstLSchHD,NI - Aufwendungen Erstattung LSchHD

Erstattung von Aufwendungen der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Luftschutzhilfsdienst;
hier: Regelung des Erstattungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Erstattung von Aufwendungen der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Luftschutzhilfsdienst; hier: Regelung des Erstattungsverfahrens
Redaktionelle Abkürzung
AErstLSchHD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83220000000001

RdErl. d. Nds. SozM v. 30.3.1965 - I 15 03 32

Vom 30. März 1965 (Nds. MBl. S. 373)

- GültL 3/35 -

- VORIS 83220 00 00 00 001 -

Der Bundesminister des Innern hat sich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen damit einverstanden erklärt, daß die den Ländern und Gemeinden durch die Unfallversicherung der Helfer des Luftschutzhilfsdienstes (LSHD) im Rahmen der Reichsversicherungsordnung (RVO) entstehenden. Kosten. (Regelleistungen) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9.10.1957 (BGBl. I S. 1696) vom Bund getragen werden.

Darüber hinaus können bei Unfällen von Helfern im Brandschutzdienst des örtlichen und überörtlichen LSHD die von den Unfallversicherungsträgern gewährten Mehrleistungen bis zur Höhe der von dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmten Mehrleistungssätze aus Bundesmitteln erstattet werden. Die erforderlichen Bundesmittel sind für das Land Niedersachsen dem Nds. Minister des Innern zur Verfügung gestellt.

Die aus Erstattungen des Bundes nicht gedeckten Mehrleistungen für Helfer im Brandschutzdienst des überörtlichen LSHD werden im Einvernehmen mit dem Nds. Minister der Finanzen von dem Nds. Minister des Innern aus Landesmitteln erstattet. Voraussetzung hierfür ist, daß die gewährten Mehrleistungen den Mehrleistungsbestimmungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers entsprechen und diese Bestimmungen von mir genehmigt sind.

Für die Gewährung von Mehrleistungen an alle anderen Fachdienste im überörtlichen LSHD (Bergungsdienst, Sanitätsdienst, Veterinärdienst, ABC-Dienst, Betreuungsdienst, Lenkungs- und Sozialdienst, Fernmeldedienst) gilt die Verordnung des Nds. LM vom 16.4.1964 (Nds. GVBl. S. 81). Eine Erstattung dieser Kosten hat der Bund bisher abgelehnt. Dem für diese Fachdienste als Unfallversicherungsträger zuständigen Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover als Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Niedersachsen können aus Bundesmitteln nur die gesetzlichen Regelleistungen erstattet werden; die Aufwendungen für Mehrleistungen sind von ihm auf dem üblichen Wege abzurechnen.

Hinsichtlich der Aufwendungen für Mehrleistungen an Helfer im Brandschutzdienst des örtlichen LSHD gilt, soweit eine Deckung aus Bundesmitteln nicht erfolgt, § 4 der VO des Nds. LM über die Zuständigkeiten der Unfallversicherungsträger für den Brandschutz im LSHD vom 22.5.1964 (Nds. GVBl. S. 95).

Für die Durchführung des Erstattungsverfahrens bestimme ich im Einvernehmen mit dem Nds. Minister des Innern, und dem Nds. Minister der Finanzen für die landesunmittelbaren Träger des örtlichen und überörtlichen LSHD folgendes:

Abschnitt 1 AErstLSchHD

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Erstattung von Aufwendungen der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Luftschutzhilfsdienst; hier: Regelung des Erstattungsverfahrens
Redaktionelle Abkürzung
AErstLSchHD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83220000000001

1.
Die Aufwendungen für die Unfallversicherung der Helfer des LSHD werden grundsätzlich jährlich einmal abgerechnet, und zwar am Ende jeden Kalenderjahres. Entstehen den Unfallversicherungsträgern durch eine Häufung von Unfällen besonders hohe Aufwendungen, so können gegebenenfalls Vorschüsse angefordert werden. Anträge mit Begründung sind mir unter Angabe der einzelnen Versicherungsfälle in 5facher Ausfertigung vorzulegen. (Siehe jedoch Nr. 4.).

Anteilige Verwaltungskosten sind bei diesen Abrechnungen nicht zu berücksichtigen.

Abschnitt 2 AErstLSchHD

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Erstattung von Aufwendungen der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Luftschutzhilfsdienst; hier: Regelung des Erstattungsverfahrens
Redaktionelle Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83220000000001

2.
Erstattungsanträge sind mir spätestens bis zum 15. Februar j. J. vorzulegen. Den Anträgen sind Kostennachweise nach dem mit meinem Erl. vom 28.5.1963 - I 15 03 32 - übersandten Muster in 5facher Ausfertigung beizufügen, jedoch sind im Kopf die Worte "als Ausführungsbehörde der Unfallversicherung des Landes Niedersachsen" zu streichen. Das gilt nicht für den Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover als Ausführungsbehörde. Sind im abgelaufenen Kalenderjahr keine Aufwendungen entstanden, so ist Fehlanzeige zu erstatten.

Abschnitt 3 AErstLSchHD

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Erstattung von Aufwendungen der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Luftschutzhilfsdienst; hier: Regelung des Erstattungsverfahrens
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83220000000001

3.
Den Erstattungsanträgen sind weiterhin für jeden Versicherungsfall drei Ausfertigungen der Unfallanzeige als Belege für die Kostennachweise beizufügen.

Abschnitt 4 AErstLSchHD

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Erstattung von Aufwendungen der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Luftschutzhilfsdienst; hier: Regelung des Erstattungsverfahrens
Redaktionelle Abkürzung
AErstLSchHD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83220000000001

4.
Anträge auf Erstattung der Aufwendungen für den örtlichen LSHD sind mir besonders und unter Beifügung von 4 Ausfertigungen der Kostennachweise vorzulegen. Die Kostennachweise sind nach dem gleichen Muster wie für den überörtlichen LSHD zu erstellen, jedoch ist im Kopf das Wort "überörtlichen" zu streichen und durch das Wort "örtlichen" zu ersetzen.

Im übrigen gelten die Ausführungen zu den Nrn. 2 und 3.