Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.01.1994, Az.: 2 U 177/91

Kfz-Leasingvertrag; Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Schaden des Leasinggebers; Berechnung des Schadens; Restwertabrechnung; Verstoß gegen AGBG; Pauschalierter Schadensersatz; Fristlose Kündigung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.01.1994
Aktenzeichen
2 U 177/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0105.2U177.91.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1995, 1344 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1994, 743-745 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 585-587 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A31-A32 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Leasinggeber einen nicht ordentlich kündbaren Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt, so ist der Schaden des Leasinggebers bei konkreter Berechnung durch einen Vergleich der Vermögenslage des Leasinggebers bei normalem und der Vermögenslage bei vorzeitigem Vertragsende unter Berücksichtigung des etwaigen Mehr- oder Minderwerts des Fahrzeugs infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung ohne gesonderte Berechnung der Mehr- oder Minderkilometer zu ermitteln.

2. Ist bei einem Kfz-Leasingvertrag für den Fall der fristlosen Kündigung in den AGB ohne ausdrücklichen Hinweis vorgesehen, den Schaden anhand einer Restwertabrechnung vorzunehmen, so verstößt dies gegen § 3 AGBG. Ebenso verstößt es gegen § 3 und auch gegen § 9 AGBG, wenn in den AGB unter der Überschrift "Kündigung und Abrechnung bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung" die Berechnung des pauschalierten Schadensersatzes des Leasinggebers für den Fall der fristlosen Kündigung geregelt wird.