Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.12.1993, Az.: 18 WF 197/93

Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltssache in Unkenntnis der Einkünfte des Antragstellers; Prozessuale Zulässigkeit eines auf Erteilung von "Auskunft über die gesamten Einkommensverhältnisse" gerichteten Antrags

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.12.1993
Aktenzeichen
18 WF 197/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 23084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:1229.18WF197.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stade - 21.07.1993 - AZ: 43 F 139/93

Verfahrensgegenstand

Auskunftserteilung
Prozeßkostenhilfe

In der Familiensache
...
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 22.10.1993
gegen
den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Stade
vom 21.07.1993
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und
...
am 29.12.1993
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: bis 300 DM.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch im Ergebnis unbegründet.

2

1.

Die dem angefochtenen Beschluß beigegebene Begründung trägt die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nicht, denn die Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin ihren "Bedarf" durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann wie das Amtsgericht meint -, hängt zunächst erst einmal davon ab, wie hoch dieser Bedarf zu bemessen ist; das aber hängt wiederum von den ehelichen Lebensverhältnissen (§1578 Abs. 1 BGB) ab; diese wiederum wurden, wie es nach dem insoweit bisher nicht voll ergiebigen Akteninhalt jedenfalls zu vermuten steht, von den Einkünften des Antragsgegners aus Erwerbseinkommen, möglicherweise auch aus Vermögen (Hausgrundstück), geprägt. Ohne Auskunftüber diese Einkünfte kann die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nur mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer eigenen Bedarfsdeckung durch die Antragstellerin selbst also nicht bestehen bleiben.

3

2.

Der angefochtene Beschluß ist im Ergebnis aber zu Recht ergangen, weil der angekündigte Klagantrag in der vorliegenden Form unzulässig ist. Anträge müssen einen genau umrissenen vollstreckbaren Inhalt haben (§253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der von der Antragstellerin angekündigte Antrag, "Auskunft über die gesamten Einkommensverhältnisse" zu geben, genügt den an einen bestimmten Antrag zu stellenden Anforderungen nicht; ein Urteil dieses Umfangs würde die Antragstellerin berechtigen, den Antragsgegner für erst im Vollstreckungsverfahren näher zu bezeichnende Zeiträume - und das imübrigen auf Dauer - in Anspruch zu nehmen. Es ist daher die Angabe unabdingbar, für welchen Zeitraum die Auskunft über die Einkünfte des Antragsgegners verlangt wird (vgl. etwa OLG Karlsruhe in FamRZ 1988, 631; OLG Frankfurt/M. in FamRZ 1991, 1334; Griesche in FamGb, 1992, §1605 Rz. 22; Büttner in FamRZ 1992, 629; vgl. ferner BGH in FamRZ 1983, 454 f. und FamRZ 1989, 731 f.); daran fehlt es hier.

4

3.

Im übrigen wird vorsorglich im Hinblick auf den bisherigen Aktenvortrag auf folgendes hingewiesen:

5

a)

Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, die Antragstellerin habe ihren Unterhaltsanspruch wegen ihres Verhaltens in der Ehe verwirkt, steht allein das einem Auskunftsanspruch nicht entgegen; denn die Prüfung des Verwirkungstatbestandes (hier: §1579 Nr. 6 BGB) hat unter Billigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen, wobei auch die erst zu offenbarenden Einkommensverhältnisse mit einzubeziehen sind (BGH in FamRZ 1983, 996, 998).

6

b)

Ob der Antragsgegner bei seiner bisher erteilten Auskunft Positionen "vergessen" hat (etwa: weiterer Pflückerlohn; Mieteinkünfte), wie die Antragstellerin vortragen läßt, kann einen weiter aufrechterhaltenen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft nicht rechtfertigen; denn die Frage, ob eine Auskunft unvollständig ist, wäre gegebenenfalls im Wege eines Antrags auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu klären.

7

c)

Zweifelhaft ist ferner, ob der Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die "Einkommensverhältnisse" mit einer den Erfordernissen des §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Bestimmtheit auch geldwerte Vorteile aus Vermögen (hier etwa, wie die Antragstellerin behauptet, aus dem "mietgünstigen" Wohnen im eigenen Haus) umfaßt, worauf gemäß §139 Abs. 1 S. 1 ZPO hingewiesen wird.

8

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.