Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.01.1994, Az.: 9 U 185/92

Schmerzensgeldanspruch einer Geisel; Geiselnahme; Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.01.1994
Aktenzeichen
9 U 185/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0126.9U185.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 4 O 201/92

Fundstellen

  • DfS Nr. 1995/172
  • zfs 1994, 204-205 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Trotz relativ kurzer Geiselnahme und objektiv geringer Gefahr durch Verwendung einer Schreckschußpistole steht der geschädigten Geisel ein Schmerzensgeldanspruch i. H. v. 4000,-- DM zu.

Die Geisel erlitt Todesängste, über längere Zeit anhaltende Angstzustände, zeitweilige Schlaflosigkeit, Alpträume sowie anhaltende Angst bei Verrichtung ihres Nachtdienstes (Kinderkrankenschwester) noch im Urteilszeitpunkt (2 2/3 Jahre nach der Tat).

Der Senat sieht im Hinblick auf die hohen Freiheitsstrafen der Geiselnehmer (5 1/2 und 2 1/2 Jahre) die Genugtuungsfunktion als nicht mehr nennenswert berücksichtigungsfähig an.

Die Revision wurde zugelassen.