Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.01.1994, Az.: 9 U 185/92
Schmerzensgeldanspruch einer Geisel; Geiselnahme; Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.01.1994
- Aktenzeichen
- 9 U 185/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0126.9U185.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 4 O 201/92
Rechtsgrundlage
- § 847 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- DfS Nr. 1995/172
- zfs 1994, 204-205 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Trotz relativ kurzer Geiselnahme und objektiv geringer Gefahr durch Verwendung einer Schreckschußpistole steht der geschädigten Geisel ein Schmerzensgeldanspruch i. H. v. 4000,-- DM zu.
Die Geisel erlitt Todesängste, über längere Zeit anhaltende Angstzustände, zeitweilige Schlaflosigkeit, Alpträume sowie anhaltende Angst bei Verrichtung ihres Nachtdienstes (Kinderkrankenschwester) noch im Urteilszeitpunkt (2 2/3 Jahre nach der Tat).
Der Senat sieht im Hinblick auf die hohen Freiheitsstrafen der Geiselnehmer (5 1/2 und 2 1/2 Jahre) die Genugtuungsfunktion als nicht mehr nennenswert berücksichtigungsfähig an.
Die Revision wurde zugelassen.