§ 6 LHO§§18a/18b/18dAVO - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 zählen im Rahmen der Bemessung des Anteils des Landes an den Steuereinnahmen aller Länder nach § 1 Abs. 5 Satz 2 zu den Steuereinnahmen aller Länder für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 die Einnahmen
- 1.
aus Steuern,
- 2.
aus Ausgleichszuweisungen nach den §§ 4 und 10 FAG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,
- 3.
aus Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 FAG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und
- 4.
aus der Förderabgabe auf Erdöl und Erdgas nach § 31 BBergG.