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  • ab 18.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 5 LHO§§18a/18b/18dAVO - Kontrollkonto (§ 18d LHO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Zur Feststellung der Kreditaufnahme im Haushaltsjahr nach § 18d Abs. 1 LHO sind dem Stand der Kreditaufnahme-Titelgruppe (Kapitel 1325 Titelgruppe 61 bis 64) beim Abschluss des Haushaltsjahres zuzusetzen

  1. 1.

    die Differenz zwischen den zum Ausgleich des Haushalts aus dem Vorjahr übertragenen und den in das kommende Jahr zu übertragenden Einnahmeresten aus Kreditermächtigungen,

  2. 2.

    die Differenz zwischen den für das Haushaltsjahr im Abschluss des Vorjahres festgestellten und den für das kommende Jahr festzustellenden Kreditermächtigungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 LHO zur erneuten Bereitstellung von Mitteln, die in vorangegangenen Haushaltsjahren verausgabt wurden, um die Tilgung bestehender Schulden vorzufinanzieren.

(2) Sofern im Haushaltsjahr aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung Kredite aufgenommen oder getilgt worden sind, ist die nach Absatz 1 festgestellte Abweichung bei der Erfassung auf dem Kontrollkonto um diese Kreditaufnahme oder Tilgung zu bereinigen.