Abschnitt 6 RL GrStipErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinien Gründungsstipendium)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL GrStipErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100
6.1 Durch die begleitende Einrichtung erfolgt eine kostenfreie systematische Betreuung durch eine namentlich festgelegte Mentorin oder einen namentlich festgelegten Mentor. Mindestens alle zwei Monate müssen strukturierte Statusgespräche stattfinden. Grundlage sollte ein Meilensteinplan sein. In den Statusgesprächen muss die Gründerin oder der Gründer oder das Gründungsteam der begleitenden Einrichtung den Stand des Gründungsvorhabens präsentieren. Außerdem werden die nächsten Schritte und der Zeitplan besprochen.
6.2 Des Weiteren erfolgt durch die begleitende Einrichtung ein kostenfreies, mindestens zweimonatiges Intensivcoaching. In dieser Zeit sollen der Gründerin oder dem Gründer oder dem Gründungsteam von der betreuenden Einrichtung möglichst kostenlose Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Das Intensivcoaching darf bereits nach der Antragstellung beginnen.
6.3 Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Die geförderten Gründerinnen und Gründer werden daher verpflichtet, mit den für die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Daten zu ermitteln und diese zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.
6.4 Die Zuwendung wird nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
Außer Kraft am 1. Mai 2028 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 452)