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  • ab 21.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL GrStipErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinien Gründungsstipendium)
Redaktionelle Abkürzung
RL GrStipErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Die erforderlichen Vordrucke für die Antragstellung (Lebenslauf, Projektskizze, Eigenerklärung, Coaching-Bestätigung der begleitenden Einrichtung) und für den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle u. a. im Internet unter www.nbank.de zur Verfügung gestellt und sind zu verwenden.

7.4 In der Coaching-Bestätigung erklärt die begleitende Einrichtung, dass sie die Bewilligungsstelle unterrichtet, wenn sie den Eindruck erhält, dass grobe unbegründete Abweichungen vom Zeitplan vorliegen oder die Gründerin oder der Gründer nicht an der Gründung weiterarbeitet.

7.5 Antragsverfahren

7.5.1 Das MW kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).

7.5.2 Die Antragstellung und die Einreichung der erforderlichen Vordrucke erfolgen bei der Bewilligungsstelle. Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.5.3 Die Auswahlentscheidung erfolgt auf der Grundlage eines Scorings durch die Bewilligungsstelle. Das Scoringmodell mit den entsprechenden Qualitätskriterien ist auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de) veröffentlicht. Für die Erstellung eines Scorings kann die Bewilligungsstelle in Abstimmung mit dem MW eine Auswahlkommission (Jury) einberufen, vor der die Antragstellerinnen und Antragsteller ihr Vorhaben präsentieren (Pitch). In diesem Fall legt die Bewilligungsstelle in Abstimmung mit dem MW die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jury fest, übernimmt den Vorsitz und organisiert die Sitzungen.

7.5.4 Über die Bewilligung der Stipendien entscheidet die Bewilligungsstelle.

7.5.5 Anträge nach diesen Richtlinien können bis zum 31. 3. 2027 gestellt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Antragsunterlagen bei der Bewilligungsstelle. Anträge auf Gewährung des Gründungsstipendiums können bis zum 30. 6. 2027 bewilligt werden.

7.6 Auszahlung und Verwendungsnachweis

7.6.1 Die Bewilligungsstelle teilt der, dem oder den Begünstigten die Gewährung des Stipendiums schriftlich mit und zahlt dieses monatlich zum 15. des laufenden Monats aus.

7.6.2 Nach einer Laufzeit von vier Monaten ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein Formblatt vorzulegen. Hierin muss die betreuende Einrichtung bestätigen, dass bereits mindestens zwei Statusgespräche durchgeführt wurden, und die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss bestätigen, dass das Gründungsvorhaben weiterverfolgt wird und eine erfolgreiche Umsetzung möglich erscheint.

Weitere Auszahlungen ab dem sechsten Monat sind an diesen Nachweis gebunden.

7.6.3 Der Nachweis der Verwendung erfolgt spätestens zwei Monate nach der Beendigung des Stipendiums in Form eines formalisierten Abschlussberichts, der Vorlage des Businessplans, eines Nachweises zur Durchführung des Coachings und der Statusgespräche sowie eines Nachweises der vorgenommenen Gründung in Niedersachsen. Für den Fall, dass nicht gegründet wurde, sind die Vorlage einer aussagekräftigen Begründung und die Stellungnahme der betreuenden Einrichtung notwendig.

Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt in Abweichung von VV Nr. 10 zu § 44 LHO und Nummer 6 ANBest-P nicht.

7.7 Die Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7 und 5.1 bis 5.5 ANBest-P sind grundsätzlich unverändert zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Nummer 5.3 ANBest-P wird im Zuwendungsbescheid durch die Verpflichtung konkretisiert, die Bewilligungsstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn das Gründungvorhaben nicht weiterverfolgt wird, der Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens nicht mehr in Niedersachsen liegt oder eine der in Nummer 4.3 oder Nummer 4.4 genannten Konstellationen auftritt.

Außer Kraft am 1. Mai 2028 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 452)